ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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g) Den Verkauf von Immobilien <strong>de</strong>r Gesellschaft.<br />
h) Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages.<br />
i) Die Umwandlung <strong>de</strong>r Gesellschaft gemäß<br />
§ 1 UmwG.<br />
j) Eine eventuelle Notierung (Listung)<br />
an <strong>de</strong>r Börse und/o<strong>de</strong>r Börsengang<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft (IPO).<br />
Über Maßnahmen gemäß lit. g) bis j)<br />
beschließt die Gesellschafterversammlung<br />
mit einer Mehrheit von dreiviertel<br />
<strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen.<br />
4. Beschließen die Gesellschafter über<br />
Investitionen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Angelegenheiten,<br />
die <strong>de</strong>r Mittelverwendungskontrolle<br />
unterliegen, so wer<strong>de</strong>n sie § 5<br />
beachten.<br />
5. Gesellschafterbeschlüsse können, vorbehaltlich<br />
zwingen<strong>de</strong>r gesetzlicher Formvorschriften,<br />
wenn alle Gesellschafter<br />
mit diesem Verfahren einverstan<strong>de</strong>n<br />
sind, auch fernschriftlich durch Telex<br />
o<strong>de</strong>r Telefax o<strong>de</strong>r schriftlich ohne förmliche<br />
Gesellschafterversammlung gefasst<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 7 Auskunfts- und Einsichtsrechte<br />
Die Gesellschafter haben je<strong>de</strong>rzeit das<br />
Recht, die Unterlagen <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
einzusehen.<br />
§ 8 Jahresabschluss<br />
1. Die geschäftsführen<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />
sind gehalten, die Bilanz sowie<br />
die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
innerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen Fristen aufzustellen<br />
und zu unterzeichnen. Für die<br />
Aufstellung <strong>de</strong>r Bilanz sowie <strong>de</strong>r Gewinn-<br />
und Verlustrechnung gelten die<br />
gesetzlichen Bestimmungen und die<br />
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.<br />
2. Die Geschäftsleitung hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />
einem Wirtschaftsprüfer<br />
o<strong>de</strong>r einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zur vollumfänglichen Prüfung<br />
vorzulegen, soweit sie hierzu gesetzlich<br />
verpflichtet ist.<br />
§ 9 Verteilung <strong>de</strong>s Jahresergebnisses<br />
1. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />
haften<strong>de</strong> Gesellschafterin erhält<br />
als Vorausgewinn eine jährliche<br />
Haftungsvergütung in Höhe von 1.800<br />
Euro (in Worten: Eintausendachthun<strong>de</strong>rt<br />
Euro) pro rata temporis zuzüglich <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Mehrwertsteuer.<br />
2. Am laufen<strong>de</strong>n Verlust sind persönlich<br />
haften<strong>de</strong> Gesellschafter nicht beteiligt.<br />
Ihr Verlustrisiko ist auf <strong>de</strong>n Liquidationsfall<br />
beschränkt.<br />
3. An Restgewinn und Verlust <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
sind die Kommanditisten<br />
nach <strong>de</strong>m Verhältnis ihrer Nominaleinlage<br />
zum Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Nominaleinlagen<br />
aller Kommanditisten beteiligt.<br />
4. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />
gilt auch für die Beteiligung am Liquidationsergebnis.<br />
§ 10 Entnahmen<br />
1. Die alleinvertretungsberechtigte, persönlich<br />
haften<strong>de</strong> Gesellschafterin darf<br />
die ihr zustehen<strong>de</strong> Haftungsvergütung<br />
am letzten Tag eines je<strong>de</strong>n Monates in<br />
Teilbeträgen von jeweils 1/12 entnehmen.<br />
2. Die Geschäftsleitung hat <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
im Übrigen<br />
einen Vorschlag über die Höhe <strong>de</strong>r Entnahmen<br />
vorzulegen.<br />
3. Über die Entnahmen entschei<strong>de</strong>t<br />
dann die Gesellschafterversammlung<br />
mit einfacher Mehrheit.<br />
4. Entnahmen sind nur zulässig, wenn<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft eine angemessene<br />
Liquiditätsreserve verbleibt. Über die<br />
Angemessenheit <strong>de</strong>r Liquiditätsreserve<br />
entschei<strong>de</strong>t die Geschäftsleitung. Sie<br />
hat ihre Entscheidung für <strong>de</strong>n Einzelfall<br />
zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
§ 11 Dauer <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf<br />
unbestimmte Zeit errichtet. Sie wird<br />
aufgelöst mit Veräußerung <strong>de</strong>r letzten<br />
gehaltenen Immobilie, jedoch nicht vor<br />
<strong>de</strong>m 31.12.2023.<br />
§ 12 Kündigung und Ausschei<strong>de</strong>n aus<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
1. Die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />
ist ausgeschlossen. Das<br />
Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt. Durch die<br />
Kündigung eines Gesellschafters wird die<br />
Gesellschaft nicht aufgelöst, vielmehr<br />
schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r kündigen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
aus <strong>de</strong>r Gesellschaft aus.<br />
2. Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig,<br />
wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen<br />
Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so<br />
schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
mit sofortiger Wirkung aus <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
– auch wenn diese bereits ihre<br />
Auflösung beschlossen hat – aus, ohne<br />
dass es eines Gesellschafterbeschlusses<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gerichtlichen Klage bedarf.<br />
3. Wird gegen einen Gesellschafter o<strong>de</strong>r<br />
sein Vermögen eine Maßnahme <strong>de</strong>r<br />
Zwangsvollstreckung aus einem nicht<br />
nur vorläufig vollstreckbaren Titel in seinen<br />
Gesellschaftsanteil eingeleitet, so<br />
schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet<br />
vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung an, aus <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft – auch wenn diese bereits<br />
ihre Auflösung beschlossen hat – aus,<br />
wenn nicht die Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />
innerhalb dieser Frist aufgehoben<br />
wird.<br />
4. Ein Gesellschafter, <strong>de</strong>r Klage auf Auflösung<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft erhebt, schei<strong>de</strong>t<br />
mit Rechtshängigkeit <strong>de</strong>r Klage aus <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft aus, die auch in diesem Falle<br />
von <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />
fortgesetzt wird.<br />
5. Ein Gesellschafter kann aus <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn in seiner Person ein wichtiger<br />
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