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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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g) Den Verkauf von Immobilien <strong>de</strong>r Gesellschaft.<br />

h) Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages.<br />

i) Die Umwandlung <strong>de</strong>r Gesellschaft gemäß<br />

§ 1 UmwG.<br />

j) Eine eventuelle Notierung (Listung)<br />

an <strong>de</strong>r Börse und/o<strong>de</strong>r Börsengang<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft (IPO).<br />

Über Maßnahmen gemäß lit. g) bis j)<br />

beschließt die Gesellschafterversammlung<br />

mit einer Mehrheit von dreiviertel<br />

<strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen.<br />

4. Beschließen die Gesellschafter über<br />

Investitionen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Angelegenheiten,<br />

die <strong>de</strong>r Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegen, so wer<strong>de</strong>n sie § 5<br />

beachten.<br />

5. Gesellschafterbeschlüsse können, vorbehaltlich<br />

zwingen<strong>de</strong>r gesetzlicher Formvorschriften,<br />

wenn alle Gesellschafter<br />

mit diesem Verfahren einverstan<strong>de</strong>n<br />

sind, auch fernschriftlich durch Telex<br />

o<strong>de</strong>r Telefax o<strong>de</strong>r schriftlich ohne förmliche<br />

Gesellschafterversammlung gefasst<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 7 Auskunfts- und Einsichtsrechte<br />

Die Gesellschafter haben je<strong>de</strong>rzeit das<br />

Recht, die Unterlagen <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

einzusehen.<br />

§ 8 Jahresabschluss<br />

1. Die geschäftsführen<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />

sind gehalten, die Bilanz sowie<br />

die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

innerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen Fristen aufzustellen<br />

und zu unterzeichnen. Für die<br />

Aufstellung <strong>de</strong>r Bilanz sowie <strong>de</strong>r Gewinn-<br />

und Verlustrechnung gelten die<br />

gesetzlichen Bestimmungen und die<br />

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.<br />

2. Die Geschäftsleitung hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />

einem Wirtschaftsprüfer<br />

o<strong>de</strong>r einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zur vollumfänglichen Prüfung<br />

vorzulegen, soweit sie hierzu gesetzlich<br />

verpflichtet ist.<br />

§ 9 Verteilung <strong>de</strong>s Jahresergebnisses<br />

1. Die alleinvertretungsberechtigte persönlich<br />

haften<strong>de</strong> Gesellschafterin erhält<br />

als Vorausgewinn eine jährliche<br />

Haftungsvergütung in Höhe von 1.800<br />

Euro (in Worten: Eintausendachthun<strong>de</strong>rt<br />

Euro) pro rata temporis zuzüglich <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Mehrwertsteuer.<br />

2. Am laufen<strong>de</strong>n Verlust sind persönlich<br />

haften<strong>de</strong> Gesellschafter nicht beteiligt.<br />

Ihr Verlustrisiko ist auf <strong>de</strong>n Liquidationsfall<br />

beschränkt.<br />

3. An Restgewinn und Verlust <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

sind die Kommanditisten<br />

nach <strong>de</strong>m Verhältnis ihrer Nominaleinlage<br />

zum Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Nominaleinlagen<br />

aller Kommanditisten beteiligt.<br />

4. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />

gilt auch für die Beteiligung am Liquidationsergebnis.<br />

§ 10 Entnahmen<br />

1. Die alleinvertretungsberechtigte, persönlich<br />

haften<strong>de</strong> Gesellschafterin darf<br />

die ihr zustehen<strong>de</strong> Haftungsvergütung<br />

am letzten Tag eines je<strong>de</strong>n Monates in<br />

Teilbeträgen von jeweils 1/12 entnehmen.<br />

2. Die Geschäftsleitung hat <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

im Übrigen<br />

einen Vorschlag über die Höhe <strong>de</strong>r Entnahmen<br />

vorzulegen.<br />

3. Über die Entnahmen entschei<strong>de</strong>t<br />

dann die Gesellschafterversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit.<br />

4. Entnahmen sind nur zulässig, wenn<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft eine angemessene<br />

Liquiditätsreserve verbleibt. Über die<br />

Angemessenheit <strong>de</strong>r Liquiditätsreserve<br />

entschei<strong>de</strong>t die Geschäftsleitung. Sie<br />

hat ihre Entscheidung für <strong>de</strong>n Einzelfall<br />

zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

§ 11 Dauer <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf<br />

unbestimmte Zeit errichtet. Sie wird<br />

aufgelöst mit Veräußerung <strong>de</strong>r letzten<br />

gehaltenen Immobilie, jedoch nicht vor<br />

<strong>de</strong>m 31.12.2023.<br />

§ 12 Kündigung und Ausschei<strong>de</strong>n aus<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

1. Die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />

ist ausgeschlossen. Das<br />

Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt. Durch die<br />

Kündigung eines Gesellschafters wird die<br />

Gesellschaft nicht aufgelöst, vielmehr<br />

schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r kündigen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

aus <strong>de</strong>r Gesellschaft aus.<br />

2. Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig,<br />

wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen<br />

Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so<br />

schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

mit sofortiger Wirkung aus <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

– auch wenn diese bereits ihre<br />

Auflösung beschlossen hat – aus, ohne<br />

dass es eines Gesellschafterbeschlusses<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gerichtlichen Klage bedarf.<br />

3. Wird gegen einen Gesellschafter o<strong>de</strong>r<br />

sein Vermögen eine Maßnahme <strong>de</strong>r<br />

Zwangsvollstreckung aus einem nicht<br />

nur vorläufig vollstreckbaren Titel in seinen<br />

Gesellschaftsanteil eingeleitet, so<br />

schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet<br />

vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung an, aus <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft – auch wenn diese bereits<br />

ihre Auflösung beschlossen hat – aus,<br />

wenn nicht die Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />

innerhalb dieser Frist aufgehoben<br />

wird.<br />

4. Ein Gesellschafter, <strong>de</strong>r Klage auf Auflösung<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft erhebt, schei<strong>de</strong>t<br />

mit Rechtshängigkeit <strong>de</strong>r Klage aus <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft aus, die auch in diesem Falle<br />

von <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />

fortgesetzt wird.<br />

5. Ein Gesellschafter kann aus <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn in seiner Person ein wichtiger<br />

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