ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>ZBI</strong> 8 Steuerliche Grundlagen<br />
Absetzungen für Abnutzungen, Mo<strong>de</strong>rnisierungsaufwendungen<br />
Die auf <strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>anteil entfallen<strong>de</strong>n Anschaffungskosten<br />
<strong>de</strong>r durch die Objektpersonengesellschaften zu<br />
erwerben<strong>de</strong>n Immobilien wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>r Absetzungen<br />
für Abnutzungen (Abschreibungen) steuerlich<br />
berücksichtigt. Hierzu sind die Anschaffungskosten<br />
auf die Restnutzungsdauer von 40 Jahren (Altgebäu<strong>de</strong><br />
hergestellt bis 31.12.1924) mit 2,5 % p. a. bzw. in an<strong>de</strong>ren<br />
Fällen auf 50 Jahren linear mit 2 % p. a. abzuschreiben.<br />
Bei Gewerbeimmobilien, <strong>de</strong>ren Bau nach<br />
<strong>de</strong>m 31.03.1985 beantragt wur<strong>de</strong>, beträgt die jährliche<br />
Absetzung für Abnutzung 3 % (§ 7 Absatz 4 EStG). Im<br />
Einzelfall können geringere Restnutzungsdauern vorliegen,<br />
was zu entsprechend höheren linearen Abschreibungssätzen<br />
führt. Aufwendungen für Instandsetzungen<br />
und Mo<strong>de</strong>rnisierungen können, soweit diese nicht<br />
zu einer wesentlichen Verbesserung <strong>de</strong>s Bauwerkes<br />
führen und somit nicht <strong>de</strong>n Gebrauchswert <strong>de</strong>utlich<br />
steigern, innerhalb <strong>de</strong>r ersten 3 Jahre nach Erwerb bis<br />
maximal 15 % <strong>de</strong>r Anschaffungskosten <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>anteils<br />
sofort als Betriebsausgabe berücksichtigt wer<strong>de</strong>n<br />
(§ 6 Absatz 1 Nr. 1a estG). Übersteigen sie die Grenze<br />
von 15 %, sind sie insgesamt zu aktivieren.<br />
Verlustausgleichsbeschränkung auf die Einkunftsquelle<br />
durch § 15b EStG<br />
Auch bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist<br />
zu prüfen, ob anfänglich auftreten<strong>de</strong> negative Ergebnisanteile<br />
aus <strong>de</strong>r Beteiligung beim Anleger sofort<br />
steuerlich zu berücksichtigen sind o<strong>de</strong>r ob diese unter<br />
die Verlustverrechnungsbeschränkung <strong>de</strong>s § 15b EStG<br />
fallen.<br />
Durch § 15b estG wer<strong>de</strong>n bei „mo<strong>de</strong>llhaften Gestaltungen“,<br />
wie <strong>de</strong>r hier vorliegen<strong>de</strong>n, Verluste, soweit sie in<br />
<strong>de</strong>r Anlaufphase mehr als 10 % bezogen auf das Eigenkapital<br />
<strong>de</strong>r Investition betragen, in <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n<br />
Einkunftsquelle „eingekapselt“, d. h. eine Verrechnung<br />
<strong>de</strong>r anteilig auf die Gesellschafter entfallen<strong>de</strong>n Verluste<br />
mit <strong>de</strong>ren an<strong>de</strong>ren positiven Einkünften im Verlustentstehungsjahr<br />
ist nicht möglich.<br />
Nach<strong>de</strong>m die <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG in <strong>de</strong>r Investitionsphase<br />
plangemäß Anlaufverluste von mehr als 10 % <strong>de</strong>s<br />
Eigenkapitals erwartet, greift die Verlustverrechnungsbeschränkung<br />
<strong>de</strong>s § 15b EStG. Dies hat zur Folge, dass<br />
die jeweils anfallen<strong>de</strong>n Verluste nur mit künftigen Gewinnen<br />
aus <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG<br />
verrechnet wer<strong>de</strong>n können. Die nicht ausgleichsfähigen<br />
Verluste wer<strong>de</strong>n jährlich durch das Betriebsstättenfinanzamt<br />
festgestellt und durch die geson<strong>de</strong>rte und<br />
einheitliche Feststellungserklärung anteilig auf die Anleger<br />
verteilt.<br />
Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />
Der Erwerb inländischer Grundstücke unterliegt <strong>de</strong>r<br />
Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer. Diese variiert in einzelnen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn<br />
und beträgt zwischen 3,5 % und 5 % <strong>de</strong>s für die<br />
Immobilie aufgewen<strong>de</strong>ten Kaufpreises, gegebenenfalls<br />
inklusive <strong>de</strong>r Vergütungen für Dienstleistungen bzw.<br />
Mo<strong>de</strong>rnisierungsaufwendungen, insbeson<strong>de</strong>re wenn<br />
diese Leistungen durch <strong>de</strong>n Verkäufer erbracht wer<strong>de</strong>n<br />
und/o<strong>de</strong>r die Gesellschafter keinen wesentlichen Einfluss<br />
auf die Auswahl von verschie<strong>de</strong>nen Dienstleistern<br />
haben. Zur Frage, welche konkreten weiteren Kosten<br />
zur grun<strong>de</strong>rwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
gehören, existieren umfangreiche und unterschiedliche<br />
Rechtsprechungen und Literaturmeinungen. Immer<br />
dann, wenn es sich bei separaten Vergütungen lediglich<br />
um die Offenlegung von Kalkulationsbestandteilen <strong>de</strong>s<br />
Veräußerers han<strong>de</strong>lt und <strong>de</strong>r Erwerber ein vorgefertigtes<br />
Vertragsbün<strong>de</strong>l vorfin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r<br />
Abwahl bestimmter Leistungen <strong>de</strong>r Gesamtaufwand<br />
<strong>de</strong>nnoch ungemin<strong>de</strong>rt zu zahlen ist, wird davon ausgegangen,<br />
dass auch diese Aufwendungen, bis hin zum<br />
nahezu vollständigen Gesamtaufwand <strong>de</strong>r Investition,<br />
zur Bemessungsgrundlage zählen können.<br />
Für das vorliegen<strong>de</strong> Blind-Pool-Konzept wird nicht von<br />
<strong>de</strong>r Notwendigkeit einer restriktiven Betrachtungsweise<br />
ausgegangen. Der Investitionsplan beinhaltet einerseits<br />
Positionen, die <strong>de</strong>nknotwendig nicht zur grun<strong>de</strong>rwerbsteuerlichen<br />
Bemessungsgrundlage gehören<br />
können (wie <strong>de</strong>r Aufwand für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Anteile an<br />
<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>ls GmbH, Han<strong>de</strong>lsregisterkosten, Liquiditäts-<br />
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