18.11.2014 Aufrufe

ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>ZBI</strong> 8 Wesentliche Verträge<br />

gilt die erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung als<br />

erteilt.<br />

2. Im Falle <strong>de</strong>r Übertragung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

sonstigen Übergangs <strong>de</strong>s Gesellschaftsanteils<br />

auf einen Dritten wer<strong>de</strong>n die<br />

Gesellschafterkonten unverän<strong>de</strong>rt und<br />

einheitlich fortgeführt.<br />

3. Der übertragen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

bzw., für diesen selbstschuldnerisch<br />

haftend, <strong>de</strong>r eintreten<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

stellt die Gesellschaft und die Gesellschafter<br />

von allen aus <strong>de</strong>m Übergang<br />

resultieren<strong>de</strong>n Nachteilen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

von einem etwaigen Steuermehraufwand,<br />

frei.<br />

4. Für Kosten einer Übertragung o<strong>de</strong>r<br />

sonstigen Verfügung über Gesellschaftsanteile,<br />

insbeson<strong>de</strong>re die Kosten<br />

<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsregistereintragungen,<br />

haften im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

<strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong> Gesellschafter und<br />

<strong>de</strong>r Neugesellschafter gesamtschuldnerisch.<br />

Die Geschäftsleitung ist berechtigt,<br />

eine Verwaltungsgebühr in<br />

Höhe von pauschal 250 Euro (in Worten:<br />

Zweihun<strong>de</strong>rtfünfzig Euro) zuzüglich<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />

zu erheben, für die ebenfalls <strong>de</strong>r Übertragen<strong>de</strong><br />

und <strong>de</strong>r Neugesellschafter<br />

gesamtschuldnerisch haften. Die Geschäftsleitung<br />

ist berechtigt, bei Zahlungsverzug<br />

die Kosten mit Entnahmen<br />

<strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Gesellschafters zu<br />

verrechnen.<br />

5. Die Übertragung von treuhän<strong>de</strong>risch<br />

gehaltenen Kommanditanteilen durch<br />

die Treuhandkommanditistin ist nur zusammen<br />

mit <strong>de</strong>r gleichzeitigen Übertragung<br />

<strong>de</strong>r Rechte und Pflichten aus <strong>de</strong>m<br />

mit <strong>de</strong>m jeweiligen Treugeber und <strong>de</strong>r<br />

Treuhän<strong>de</strong>rin abzuschließen<strong>de</strong>n Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrag möglich.<br />

Für die Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Übertragung<br />

hat die Treuhän<strong>de</strong>rin Anspruch auf<br />

eine Vergütung in Höhe von pauschal<br />

250 Euro (in Worten: Zweihun<strong>de</strong>rtfünfzig<br />

Euro) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.<br />

§ 17 Erbfolge<br />

1. Im Falle <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft von <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaftern mit <strong>de</strong>n<br />

nachrücken<strong>de</strong>n Erben <strong>de</strong>s verstorbenen<br />

Gesellschafters fortgesetzt. Die<br />

Erben haben sich durch Vorlage eines<br />

notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll<br />

o<strong>de</strong>r eines Erbscheines<br />

jeweils im Original o<strong>de</strong>r in beglaubigter<br />

Kopie zu legitimieren.<br />

2. Rücken mehrere Erben, die bislang<br />

noch nicht an <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt<br />

waren, in die Gesellschafterstellung <strong>de</strong>s<br />

Erblassers ein, so können sie die aus <strong>de</strong>r<br />

Beteiligung <strong>de</strong>s Erblassers resultieren<strong>de</strong>n<br />

Stimm- und sonstigen Gesellschafterrechte<br />

nur einheitlich durch einen<br />

gemeinsamen Vertreter ausüben. Die<br />

Erben sind verpflichtet, unverzüglich<br />

einen solchen gemeinsamen Vertreter<br />

gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft zu benennen.<br />

Gemeinsamer Vertreter kann nur<br />

ein Gesellschafter/Erbe o<strong>de</strong>r ein kraft<br />

Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtetes<br />

Mitglied <strong>de</strong>r rechts-, wirtschaftso<strong>de</strong>r<br />

steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe sein.<br />

3. Soll eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung unter<br />

<strong>de</strong>n Erben erfolgen, müssen die sich<br />

nach Auseinan<strong>de</strong>rsetzung ergeben<strong>de</strong>n<br />

einzelnen Gesellschaftsanteile (Nominaleinlage)<br />

min<strong>de</strong>stens einen Betrag<br />

von 10.000 Euro aufweisen und durch<br />

1.000 teilbar sein. Ist dies nicht möglich,<br />

kann eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft nicht erfolgen,<br />

und die Erben haben sich weiter<br />

durch einen einheitlichen Vertreter vertreten<br />

zu lassen.<br />

4. Solange die Erben sich nicht gemäß<br />

Absatz 1 legitimiert haben und/o<strong>de</strong>r<br />

ein gemeinsamer Vertreter gemäß Absatz<br />

2 nicht bestellt ist, ruhen die Gesellschafterrechte<br />

<strong>de</strong>r Erben mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>s Rechts auf Gewinn- und<br />

Verlustbeteiligung und auf Ausübung<br />

<strong>de</strong>s Stimmrechtes, soweit Beschlussfassungen<br />

die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Ergänzung<br />

<strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages zum<br />

Gegenstand haben.<br />

§ 18 Dauer <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf<br />

unbestimmte Zeit errichtet. Sie wird<br />

aufgelöst mit Veräußerung <strong>de</strong>r letzten<br />

mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar gehaltenen<br />

Immobilie, jedoch nicht vor <strong>de</strong>m<br />

31.12.2023.<br />

§ 19 Kündigung und Ausschei<strong>de</strong>n aus<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft aus wichtigem Grund<br />

1. Die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />

ist ausgeschlossen.<br />

Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Als wichtiger Grund in diesem Sinne<br />

wird die länger als 18 Monate andauern<strong>de</strong><br />

ununterbrochene Arbeitslosigkeit<br />

<strong>de</strong>s Gesellschafters sowie die Feststellung<br />

<strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 2 Satz 2 und<br />

3 SGB VI in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Gesellschafters<br />

anerkannt, soweit die Arbeitslosigkeit<br />

und die volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />

während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

eingetreten sind. Es obliegt <strong>de</strong>m Gesellschafter,<br />

in geeigneter Form Nachweis<br />

für das Vorliegen dieser Kündigungsgrün<strong>de</strong><br />

zu führen.<br />

Durch die Kündigung eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />

vielmehr schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r kündigen<strong>de</strong><br />

Gesellschafter aus <strong>de</strong>r Gesellschaft aus.<br />

2. Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig,<br />

wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen<br />

Eröffnung mangels Masse abgelehnt,<br />

so schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

mit sofortiger Wirkung aus <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft – auch wenn diese bereits<br />

ihre Auflösung beschlossen hat – aus,<br />

ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gerichtlichen Klage<br />

bedarf.<br />

3. Wird gegen einen Gesellschafter<br />

o<strong>de</strong>r sein Vermögen eine Maßnahme<br />

<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung aus einem<br />

nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel<br />

in seinen Gesellschaftsanteil eingeleitet,<br />

so schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

nach Ablauf von acht Wochen,<br />

gerechnet vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung an,<br />

aus <strong>de</strong>r Gesellschaft – auch wenn diese<br />

bereits ihre Auflösung beschlossen<br />

hat – aus, wenn nicht die Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />

innerhalb dieser<br />

Frist aufgehoben wird.<br />

179

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!