ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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<strong>ZBI</strong> 8 Wesentliche Verträge<br />
gilt die erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung als<br />
erteilt.<br />
2. Im Falle <strong>de</strong>r Übertragung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
sonstigen Übergangs <strong>de</strong>s Gesellschaftsanteils<br />
auf einen Dritten wer<strong>de</strong>n die<br />
Gesellschafterkonten unverän<strong>de</strong>rt und<br />
einheitlich fortgeführt.<br />
3. Der übertragen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
bzw., für diesen selbstschuldnerisch<br />
haftend, <strong>de</strong>r eintreten<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
stellt die Gesellschaft und die Gesellschafter<br />
von allen aus <strong>de</strong>m Übergang<br />
resultieren<strong>de</strong>n Nachteilen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
von einem etwaigen Steuermehraufwand,<br />
frei.<br />
4. Für Kosten einer Übertragung o<strong>de</strong>r<br />
sonstigen Verfügung über Gesellschaftsanteile,<br />
insbeson<strong>de</strong>re die Kosten<br />
<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsregistereintragungen,<br />
haften im Verhältnis zur Gesellschaft<br />
<strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong> Gesellschafter und<br />
<strong>de</strong>r Neugesellschafter gesamtschuldnerisch.<br />
Die Geschäftsleitung ist berechtigt,<br />
eine Verwaltungsgebühr in<br />
Höhe von pauschal 250 Euro (in Worten:<br />
Zweihun<strong>de</strong>rtfünfzig Euro) zuzüglich<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />
zu erheben, für die ebenfalls <strong>de</strong>r Übertragen<strong>de</strong><br />
und <strong>de</strong>r Neugesellschafter<br />
gesamtschuldnerisch haften. Die Geschäftsleitung<br />
ist berechtigt, bei Zahlungsverzug<br />
die Kosten mit Entnahmen<br />
<strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Gesellschafters zu<br />
verrechnen.<br />
5. Die Übertragung von treuhän<strong>de</strong>risch<br />
gehaltenen Kommanditanteilen durch<br />
die Treuhandkommanditistin ist nur zusammen<br />
mit <strong>de</strong>r gleichzeitigen Übertragung<br />
<strong>de</strong>r Rechte und Pflichten aus <strong>de</strong>m<br />
mit <strong>de</strong>m jeweiligen Treugeber und <strong>de</strong>r<br />
Treuhän<strong>de</strong>rin abzuschließen<strong>de</strong>n Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrag möglich.<br />
Für die Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Übertragung<br />
hat die Treuhän<strong>de</strong>rin Anspruch auf<br />
eine Vergütung in Höhe von pauschal<br />
250 Euro (in Worten: Zweihun<strong>de</strong>rtfünfzig<br />
Euro) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.<br />
§ 17 Erbfolge<br />
1. Im Falle <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft von <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />
Gesellschaftern mit <strong>de</strong>n<br />
nachrücken<strong>de</strong>n Erben <strong>de</strong>s verstorbenen<br />
Gesellschafters fortgesetzt. Die<br />
Erben haben sich durch Vorlage eines<br />
notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll<br />
o<strong>de</strong>r eines Erbscheines<br />
jeweils im Original o<strong>de</strong>r in beglaubigter<br />
Kopie zu legitimieren.<br />
2. Rücken mehrere Erben, die bislang<br />
noch nicht an <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt<br />
waren, in die Gesellschafterstellung <strong>de</strong>s<br />
Erblassers ein, so können sie die aus <strong>de</strong>r<br />
Beteiligung <strong>de</strong>s Erblassers resultieren<strong>de</strong>n<br />
Stimm- und sonstigen Gesellschafterrechte<br />
nur einheitlich durch einen<br />
gemeinsamen Vertreter ausüben. Die<br />
Erben sind verpflichtet, unverzüglich<br />
einen solchen gemeinsamen Vertreter<br />
gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft zu benennen.<br />
Gemeinsamer Vertreter kann nur<br />
ein Gesellschafter/Erbe o<strong>de</strong>r ein kraft<br />
Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtetes<br />
Mitglied <strong>de</strong>r rechts-, wirtschaftso<strong>de</strong>r<br />
steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe sein.<br />
3. Soll eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung unter<br />
<strong>de</strong>n Erben erfolgen, müssen die sich<br />
nach Auseinan<strong>de</strong>rsetzung ergeben<strong>de</strong>n<br />
einzelnen Gesellschaftsanteile (Nominaleinlage)<br />
min<strong>de</strong>stens einen Betrag<br />
von 10.000 Euro aufweisen und durch<br />
1.000 teilbar sein. Ist dies nicht möglich,<br />
kann eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft nicht erfolgen,<br />
und die Erben haben sich weiter<br />
durch einen einheitlichen Vertreter vertreten<br />
zu lassen.<br />
4. Solange die Erben sich nicht gemäß<br />
Absatz 1 legitimiert haben und/o<strong>de</strong>r<br />
ein gemeinsamer Vertreter gemäß Absatz<br />
2 nicht bestellt ist, ruhen die Gesellschafterrechte<br />
<strong>de</strong>r Erben mit Ausnahme<br />
<strong>de</strong>s Rechts auf Gewinn- und<br />
Verlustbeteiligung und auf Ausübung<br />
<strong>de</strong>s Stimmrechtes, soweit Beschlussfassungen<br />
die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Ergänzung<br />
<strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages zum<br />
Gegenstand haben.<br />
§ 18 Dauer <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf<br />
unbestimmte Zeit errichtet. Sie wird<br />
aufgelöst mit Veräußerung <strong>de</strong>r letzten<br />
mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar gehaltenen<br />
Immobilie, jedoch nicht vor <strong>de</strong>m<br />
31.12.2023.<br />
§ 19 Kündigung und Ausschei<strong>de</strong>n aus<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft aus wichtigem Grund<br />
1. Die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />
ist ausgeschlossen.<br />
Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
Als wichtiger Grund in diesem Sinne<br />
wird die länger als 18 Monate andauern<strong>de</strong><br />
ununterbrochene Arbeitslosigkeit<br />
<strong>de</strong>s Gesellschafters sowie die Feststellung<br />
<strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 2 Satz 2 und<br />
3 SGB VI in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Gesellschafters<br />
anerkannt, soweit die Arbeitslosigkeit<br />
und die volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />
während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
eingetreten sind. Es obliegt <strong>de</strong>m Gesellschafter,<br />
in geeigneter Form Nachweis<br />
für das Vorliegen dieser Kündigungsgrün<strong>de</strong><br />
zu führen.<br />
Durch die Kündigung eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />
vielmehr schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r kündigen<strong>de</strong><br />
Gesellschafter aus <strong>de</strong>r Gesellschaft aus.<br />
2. Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig,<br />
wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen<br />
Eröffnung mangels Masse abgelehnt,<br />
so schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
mit sofortiger Wirkung aus <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft – auch wenn diese bereits<br />
ihre Auflösung beschlossen hat – aus,<br />
ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gerichtlichen Klage<br />
bedarf.<br />
3. Wird gegen einen Gesellschafter<br />
o<strong>de</strong>r sein Vermögen eine Maßnahme<br />
<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung aus einem<br />
nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel<br />
in seinen Gesellschaftsanteil eingeleitet,<br />
so schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
nach Ablauf von acht Wochen,<br />
gerechnet vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung an,<br />
aus <strong>de</strong>r Gesellschaft – auch wenn diese<br />
bereits ihre Auflösung beschlossen<br />
hat – aus, wenn nicht die Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />
innerhalb dieser<br />
Frist aufgehoben wird.<br />
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