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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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d) Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen.<br />

e) Die Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses,<br />

die Entnahmen sowie die Entlastung<br />

<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Geschäftsführer(s)<br />

für das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />

f) Die Führung von Aktivprozessen und<br />

prozessbeen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Handlungen und<br />

Erklärungen ab einem Streitwert von<br />

500.000 Euro.<br />

g) Den Verkauf von Immobilien <strong>de</strong>r Gesellschaft,<br />

soweit diese mit einem<br />

Han<strong>de</strong>lsgewinnaufschlag (nach Abzug<br />

<strong>de</strong>r Courtage für <strong>de</strong>n/die Verkaufsmakler)<br />

von weniger als 15 %<br />

auf <strong>de</strong>n Gestehungspreis gemäß<br />

§ 5 Absatz 2 <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />

<strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> Zentral Bo<strong>de</strong>n Immobilien<br />

GmbH & Co. Achte Professional Immobilien<br />

Holding KG veräußert wer<strong>de</strong>n<br />

sollen.<br />

h) Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages.<br />

i) Die Umwandlung <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

gemäß § 1 UmwG.<br />

j) Eine evtl. Notierung (Listung) an <strong>de</strong>r<br />

Börse und/o<strong>de</strong>r Börsengang <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

(IPO).<br />

Über Maßnahmen gem. lit. h) bis j) beschließt<br />

die Gesellschafterversammlung<br />

mit einer Mehrheit von dreiviertel <strong>de</strong>r abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

4. Beschließen die Gesellschafter über<br />

Investitionen o<strong>de</strong>r über an<strong>de</strong>re Angelegenheiten,<br />

die <strong>de</strong>r Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegen, so wer<strong>de</strong>n sie <strong>de</strong>n<br />

§ 5 beachten.<br />

5. Gesellschafterbeschlüsse können,<br />

vorbehaltlich zwingen<strong>de</strong>r gesetzlicher<br />

Formvorschriften, wenn alle Gesellschafter<br />

mit diesem Verfahren einverstan<strong>de</strong>n<br />

sind, auch fernschriftlich durch Telex<br />

o<strong>de</strong>r Telefax o<strong>de</strong>r schriftlich ohne förmliche<br />

Gesellschafterversammlung gefasst<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 7 Auskunfts- und Einsichtsrechte<br />

Die Gesellschafter haben je<strong>de</strong>rzeit das<br />

Recht, die Unterlagen <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

einzusehen.<br />

§ 8 Jahresabschluss<br />

1. Die Geschäftsführung ist gehalten,<br />

die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

innerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Fristen aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

Für die Aufstellung <strong>de</strong>r Bilanz<br />

sowie <strong>de</strong>r Gewinn- und Verlustrechnung<br />

gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />

und die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung.<br />

2. Die Geschäftsführung hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />

einem Wirtschaftsprüfer o<strong>de</strong>r<br />

einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zur vollumfänglichen Prüfung vorzulegen,<br />

soweit sie hierzu gesetzlich verpflichtet<br />

ist.<br />

§ 9 Geschäftsführervergütung<br />

Die Gesellschaft ist nicht zur Zahlung<br />

einer Geschäftsführervergütung verpflichtet.<br />

Die Tätigkeiten <strong>de</strong>s Geschäftsführers<br />

wer<strong>de</strong>n nicht entgolten.<br />

§ 10 Verteilung <strong>de</strong>s Jahresergebnisses<br />

1. Über die Verwendung <strong>de</strong>s Jahresergebnisses<br />

(Summe aus Jahresüberschuss<br />

und Gewinnvortrag abzüglich<br />

Verlustvortrag) o<strong>de</strong>r – soweit einschlägig<br />

– über die Verwendung <strong>de</strong>s Bilanzgewinnes<br />

entschei<strong>de</strong>n die Gesellschafter<br />

spätestens bis zum Ablauf <strong>de</strong>r<br />

ersten zehn Monate <strong>de</strong>s Geschäftsjahres<br />

mit einfacher Mehrheit.<br />

2. Die Gewinnausschüttung hat binnen<br />

einer Frist von vier Wochen – gerechnet<br />

ab Beschlussfassung – zu erfolgen.<br />

§ 11 Dauer <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist grundsätzlich auf<br />

unbestimmte Zeit errichtet. Sie wird<br />

aufgelöst mit Veräußerung <strong>de</strong>r letzten<br />

gehaltenen Immobilie, jedoch nicht vor<br />

<strong>de</strong>m 31.12.2023.<br />

§ 12 Kündigung und Ausschei<strong>de</strong>n aus<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

1. Die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages<br />

ist ausgeschlossen.<br />

Das Recht zur fristlosen Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Durch die Kündigung eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />

vielmehr schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r kündigen<strong>de</strong><br />

Gesellschafter aus <strong>de</strong>r Gesellschaft aus.<br />

2. Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig,<br />

wird über sein Vermögen<br />

ein Insolvenzverfahren eröffnet o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>ssen Eröffnung mangels Masse abgelehnt,<br />

so schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong><br />

Gesellschafter mit sofortiger Wirkung<br />

aus <strong>de</strong>r Gesellschaft – auch wenn diese<br />

bereits ihre Auflösung beschlossen hat<br />

– aus, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses<br />

o<strong>de</strong>r einer gerichtlichen<br />

Klage bedarf.<br />

3. Wird gegen einen Gesellschafter o<strong>de</strong>r<br />

sein Vermögen eine Maßnahme <strong>de</strong>r<br />

Zwangsvollstreckung aus einem nicht<br />

nur vorläufig vollstreckbaren Titel in seinen<br />

Gesellschaftsanteil eingeleitet, so<br />

schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet<br />

vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung an, aus <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft – auch wenn diese bereits<br />

ihre Auflösung beschlossen hat – aus,<br />

wenn nicht die Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />

innerhalb dieser Frist aufgehoben<br />

wird.<br />

4. Ein Gesellschafter, <strong>de</strong>r Klage auf<br />

Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft erhebt,<br />

schei<strong>de</strong>t mit Rechtshängigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

aus <strong>de</strong>r Gesellschaft aus, die auch<br />

in diesem Falle von <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaftern fortgesetzt wird.<br />

5. Ein Gesellschafter kann aus <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn in<br />

seiner Person ein wichtiger Grund gemäß<br />

§ 133 Absatz 1 und 2 HGB gegeben ist.<br />

Der ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesellschafter hat bei<br />

<strong>de</strong>r Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />

6. Der aufgrund <strong>de</strong>r Kündigung o<strong>de</strong>r<br />

durch Ausschluss ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Ge-<br />

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