ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de
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eserve), und an<strong>de</strong>rerseits solche Aufwendungen, die<br />
<strong>de</strong>r Schaffung einer eigenen, funktionieren<strong>de</strong>n Struktur<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft dienen.<br />
Darüber hinaus fällt Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer an, wenn min<strong>de</strong>stens<br />
95 % <strong>de</strong>r mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar gehaltenen<br />
Anteile an einer grundbesitzen<strong>de</strong>n Personengesellschaft<br />
innerhalb von 5 Jahren auf einen o<strong>de</strong>r mehrere<br />
neue Gesellschafter übergehen. Diese Regelung <strong>de</strong>s<br />
§ 1 absatz 2a Grun<strong>de</strong>rwerbsteuergesetz (GrEStG) gilt<br />
nach herrschen<strong>de</strong>r Auffassung auch dann, wenn eine<br />
Kapitalaufstockung durch neu beitreten<strong>de</strong> Gesellschafter<br />
erfolgt. Dies hat zur Konsequenz, dass hinsichtlich<br />
bereits von <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG direkt o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n<br />
Objektpersonengesellschaften erworbener Grundstücke<br />
auch dann Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer anfallen kann, wenn<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r Platzierung <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8<br />
HOLDING KG mehr als 95 % <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8<br />
HOLDING KG übergehen. Diese Auffassung vertritt die<br />
Finanzverwaltung darüber hinaus auch hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
erst nach Platzierung erworbenen Grundstücke, wenn<br />
dies insgesamt aufgrund eines vorgefassten Gesamtplanes<br />
erfolgt. Letzteres wird in <strong>de</strong>r Literatur jedoch<br />
abgelehnt, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehle.<br />
Als Bemessungsgrundlage ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1 Absatz<br />
2a GrEStG in diesem Fall <strong>de</strong>r Grundbesitzwert nach<br />
§ 138 Bewertungsgesetz (BewG) anzusetzen. Schuldner<br />
<strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer ist in diesem Fall die Personengesellschaft<br />
selbst.<br />
Nutzungs- und Verwaltungsphase<br />
Einkommensteuer<br />
Steuerliche Behandlung von Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />
und Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
Auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Anleger können Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />
und Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen entstehen.<br />
Hierzu gehören alle Kosten, die für die Beteiligung als<br />
im Sinne <strong>de</strong>s Betriebsausgabenbegriffs betrieblich notwendig<br />
veranlasst angesehen wer<strong>de</strong>n, wie z. B. Fremdkapitalzinsen<br />
für eine eventuelle Refinanzierung <strong>de</strong>r<br />
Zeichnungssumme o<strong>de</strong>r Reisekosten zur Gesellschafterversammlung.<br />
Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen sind Einnahmen, die ein<br />
Anleger zwar in eigenem Namen erzielt, die jedoch im<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Beteiligung stehen. So z. B. bei<br />
Anlagevermittlern, die Vermittlungsprovision für die<br />
Vermittlung von Eigenkapital dieses Fonds vereinnahmen<br />
und selbst an <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt sind.<br />
Diese Aufwendungen bzw. Einnahmen sind im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen Feststellungserklärung<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft zu berücksichtigen, eine Erfassung<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r individuellen Steuererklärung <strong>de</strong>s<br />
Anlegers ist hingegen nicht möglich.<br />
Schuldzinsenabzug<br />
Gegebenenfalls anfallen<strong>de</strong> Schuldzinsen sind nicht als<br />
Betriebsausgaben abziehbar, wenn sogenannte Überentnahmen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Absatz 4a EStG getätigt<br />
wor<strong>de</strong>n sind. Da diese Regelung allerdings nicht bei <strong>de</strong>r<br />
Finanzierung von Anlagevermögen anzuwen<strong>de</strong>n ist,<br />
dürfte sich insoweit keine Einschränkung <strong>de</strong>s Schuldzinsenabzuges<br />
ergeben. Eine weitere Beschränkung <strong>de</strong>s<br />
Betriebsausgabenabzuges von Fremdkapitalzinsen resultiert<br />
grundsätzlich aus <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s § 4h<br />
EStG (sogenannte „Zinsschranke“), die sowohl auf Kapitalgesellschaften<br />
als auch auf Personengesellschaften<br />
anwendbar sind. Danach dürfen Zinsaufwendungen<br />
grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben für Zwecke<br />
<strong>de</strong>r Besteuerung in Abzug gebracht wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />
die Zinserträge zuzüglich 30 % <strong>de</strong>s steuerlichen ebitDA<br />
(earnings before interest, taxes, <strong>de</strong>priciation and amortization;<br />
d. h. „Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen<br />
auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle<br />
Vermögensgegenstän<strong>de</strong>“) nicht übersteigen. Der in einem<br />
Veranlagungszeitraum nicht abziehbare Betrag <strong>de</strong>r<br />
Zinsaufwendungen kann jedoch vorgetragen wer<strong>de</strong>n<br />
und erhöht in <strong>de</strong>n Folgejahren die für die Berechnung<br />
maßgeblichen Zinsaufwendungen. Bei Aufgabe o<strong>de</strong>r<br />
Übertragung <strong>de</strong>s Betriebes geht ein nicht verbrauchter<br />
Zinsvortrag unter, schei<strong>de</strong>t ein Mitunternehmer aus <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft aus, geht <strong>de</strong>r Zinsvortrag anteilig mit <strong>de</strong>r<br />
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