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ZBI-Professional8-Prospekt - Beteiligungsfinder.de

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eserve), und an<strong>de</strong>rerseits solche Aufwendungen, die<br />

<strong>de</strong>r Schaffung einer eigenen, funktionieren<strong>de</strong>n Struktur<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft dienen.<br />

Darüber hinaus fällt Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer an, wenn min<strong>de</strong>stens<br />

95 % <strong>de</strong>r mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar gehaltenen<br />

Anteile an einer grundbesitzen<strong>de</strong>n Personengesellschaft<br />

innerhalb von 5 Jahren auf einen o<strong>de</strong>r mehrere<br />

neue Gesellschafter übergehen. Diese Regelung <strong>de</strong>s<br />

§ 1 absatz 2a Grun<strong>de</strong>rwerbsteuergesetz (GrEStG) gilt<br />

nach herrschen<strong>de</strong>r Auffassung auch dann, wenn eine<br />

Kapitalaufstockung durch neu beitreten<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

erfolgt. Dies hat zur Konsequenz, dass hinsichtlich<br />

bereits von <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8 HOLDING KG direkt o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n<br />

Objektpersonengesellschaften erworbener Grundstücke<br />

auch dann Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer anfallen kann, wenn<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Platzierung <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8<br />

HOLDING KG mehr als 95 % <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r <strong>ZBI</strong> 8<br />

HOLDING KG übergehen. Diese Auffassung vertritt die<br />

Finanzverwaltung darüber hinaus auch hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

erst nach Platzierung erworbenen Grundstücke, wenn<br />

dies insgesamt aufgrund eines vorgefassten Gesamtplanes<br />

erfolgt. Letzteres wird in <strong>de</strong>r Literatur jedoch<br />

abgelehnt, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehle.<br />

Als Bemessungsgrundlage ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1 Absatz<br />

2a GrEStG in diesem Fall <strong>de</strong>r Grundbesitzwert nach<br />

§ 138 Bewertungsgesetz (BewG) anzusetzen. Schuldner<br />

<strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer ist in diesem Fall die Personengesellschaft<br />

selbst.<br />

Nutzungs- und Verwaltungsphase<br />

Einkommensteuer<br />

Steuerliche Behandlung von Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />

und Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

Auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Anleger können Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben<br />

und Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen entstehen.<br />

Hierzu gehören alle Kosten, die für die Beteiligung als<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Betriebsausgabenbegriffs betrieblich notwendig<br />

veranlasst angesehen wer<strong>de</strong>n, wie z. B. Fremdkapitalzinsen<br />

für eine eventuelle Refinanzierung <strong>de</strong>r<br />

Zeichnungssumme o<strong>de</strong>r Reisekosten zur Gesellschafterversammlung.<br />

Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen sind Einnahmen, die ein<br />

Anleger zwar in eigenem Namen erzielt, die jedoch im<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Beteiligung stehen. So z. B. bei<br />

Anlagevermittlern, die Vermittlungsprovision für die<br />

Vermittlung von Eigenkapital dieses Fonds vereinnahmen<br />

und selbst an <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt sind.<br />

Diese Aufwendungen bzw. Einnahmen sind im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen Feststellungserklärung<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft zu berücksichtigen, eine Erfassung<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r individuellen Steuererklärung <strong>de</strong>s<br />

Anlegers ist hingegen nicht möglich.<br />

Schuldzinsenabzug<br />

Gegebenenfalls anfallen<strong>de</strong> Schuldzinsen sind nicht als<br />

Betriebsausgaben abziehbar, wenn sogenannte Überentnahmen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Absatz 4a EStG getätigt<br />

wor<strong>de</strong>n sind. Da diese Regelung allerdings nicht bei <strong>de</strong>r<br />

Finanzierung von Anlagevermögen anzuwen<strong>de</strong>n ist,<br />

dürfte sich insoweit keine Einschränkung <strong>de</strong>s Schuldzinsenabzuges<br />

ergeben. Eine weitere Beschränkung <strong>de</strong>s<br />

Betriebsausgabenabzuges von Fremdkapitalzinsen resultiert<br />

grundsätzlich aus <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s § 4h<br />

EStG (sogenannte „Zinsschranke“), die sowohl auf Kapitalgesellschaften<br />

als auch auf Personengesellschaften<br />

anwendbar sind. Danach dürfen Zinsaufwendungen<br />

grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben für Zwecke<br />

<strong>de</strong>r Besteuerung in Abzug gebracht wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />

die Zinserträge zuzüglich 30 % <strong>de</strong>s steuerlichen ebitDA<br />

(earnings before interest, taxes, <strong>de</strong>priciation and amortization;<br />

d. h. „Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen<br />

auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle<br />

Vermögensgegenstän<strong>de</strong>“) nicht übersteigen. Der in einem<br />

Veranlagungszeitraum nicht abziehbare Betrag <strong>de</strong>r<br />

Zinsaufwendungen kann jedoch vorgetragen wer<strong>de</strong>n<br />

und erhöht in <strong>de</strong>n Folgejahren die für die Berechnung<br />

maßgeblichen Zinsaufwendungen. Bei Aufgabe o<strong>de</strong>r<br />

Übertragung <strong>de</strong>s Betriebes geht ein nicht verbrauchter<br />

Zinsvortrag unter, schei<strong>de</strong>t ein Mitunternehmer aus <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft aus, geht <strong>de</strong>r Zinsvortrag anteilig mit <strong>de</strong>r<br />

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