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Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland Fallzahlen - DJI

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Abschlussbericht „<strong>Anonyme</strong> <strong>Geburt</strong> <strong>und</strong> <strong>Babyklappen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>“<br />

� Juristische Regelung unter welchen Umständen (z.B. lebensbedrohliche<br />

Situation für Mutter <strong>und</strong> K<strong>in</strong>d) e<strong>in</strong>e Frau ihr K<strong>in</strong>d anonym entb<strong>in</strong>den<br />

kann?<br />

� Klärung der Zuständigkeit, wenn die Säugl<strong>in</strong>ge sofort nach der <strong>Geburt</strong> <strong>in</strong><br />

die Obhut e<strong>in</strong>es Vere<strong>in</strong>es gegeben werden?<br />

� Regelung der Kostenübernahme <strong>und</strong> Informationspflicht der Kl<strong>in</strong>ik<br />

� Ist die anonyme <strong>Geburt</strong> mit dem Personenstandsgesetz vere<strong>in</strong>bar?<br />

� Recht des K<strong>in</strong>des auf Wissen der Abstammung (Identitätssicherung) <strong>und</strong><br />

gleichzeitig Wahrung des Wunsches der Mutter nach Anonymität<br />

� Insgesamt: Entweder e<strong>in</strong>deutig, dass es anonyme <strong>Geburt</strong> gibt <strong>und</strong> dies ist<br />

gesetzlich geregelt oder es gibt sie nicht, dann ke<strong>in</strong>e Regelung <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e<br />

Schaffung e<strong>in</strong>er Grauzone!<br />

Ergebnisse der JUGENDAMTSBEFRAGUNG zur anonymen Übergabe<br />

Als Ergebnis der Jugendamtsbefragung wurde festgehalten, dass <strong>in</strong> 19 Jugendamtsbezirken<br />

22 Angebote der anonymen Übergabe bestanden. Von<br />

diesen 19 Jugendämtern gaben vier an, dass sie e<strong>in</strong>en Kooperationsvertrag<br />

mit e<strong>in</strong>em Träger der anonymen Übergabe abgeschlossen. Ke<strong>in</strong> Vertrag<br />

wurde rückwirkend abgeschlossen.<br />

Die Kooperationsverträge zwischen dem Jugendamt <strong>und</strong> den Trägern<br />

anonymer Übergabe enthielten <strong>in</strong> jeweils vier Fällen „Regelungen zur Kostenübernahme“,<br />

den „Ablauf der weiteren Versorgung <strong>und</strong> die Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

des K<strong>in</strong>des“ sowie „juristische Regelungen“: Je drei Verträge umfassten<br />

„f<strong>in</strong>anzielle Regelungen“, die „Instanz der Inobhutnahme“ sowie den<br />

„Zeitrahmen zur Information zuständiger Behörden“. In zwei Vere<strong>in</strong>barungen<br />

wurde das „Vorgehen im Falle der Rücknahme durch die biologischen<br />

Eltern/Mutter“ geregelte <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vertrag wurden darüber h<strong>in</strong>aus<br />

„Versicherungs<strong>in</strong>halte“ def<strong>in</strong>iert (vgl. Abb. 14).<br />

Weiteren Regelungsbedarf sehen die befragten Jugendämter bei der anonymen<br />

Übergabe bezüglich folgender Aspekte:<br />

� Recht des K<strong>in</strong>des auf Wissen der Abstammung (Identitätssicherung) <strong>und</strong><br />

gleichzeitig Wahrung des Wunsches der Mutter nach Anonymität<br />

� Recht des K<strong>in</strong>des auf Wissen der Abstammung<br />

� Strafbarkeit des Personals, das anonyme <strong>Geburt</strong> möglich macht<br />

� Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage, wenn die Mutter ihr K<strong>in</strong>d später sehen / zurückhaben<br />

will<br />

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