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Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland Fallzahlen - DJI

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Abschlussbericht „<strong>Anonyme</strong> <strong>Geburt</strong> <strong>und</strong> <strong>Babyklappen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>“<br />

Möchte e<strong>in</strong> Ehepaar 12 e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d adoptieren, müssen sie bei dem zuständigen<br />

Jugendamt oder der Adoptionsvermittlungsstelle vorstellig werden.<br />

Nach der Beratung <strong>und</strong> der Prüfung der Bewerber bzw. Feststellung der<br />

Eignung, werden diese als Adoptionsbewerber anerkannt <strong>und</strong> als solche vermerkt.<br />

Die Vermittlung von potentiellen Adoptiveltern f<strong>in</strong>det b<strong>und</strong>esweit statt.<br />

Daher ist es den Behörden möglich, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Jugendamtsbezirk nachzufragen,<br />

ob dort mögliche Bewerber gemeldet s<strong>in</strong>d. Dies kann der Fall se<strong>in</strong>,<br />

wenn z.B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Jugendamt bzw. e<strong>in</strong>er Adoptionsvermittlungsstelle ke<strong>in</strong><br />

geeignetes Bewerberpaar für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d gef<strong>und</strong>en wird.<br />

Nachdem e<strong>in</strong>e potentielle Adoptivfamilie e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d aufgenommen hat, beg<strong>in</strong>nt<br />

die Zeit der sogenannten Adoptionspflege. E<strong>in</strong> genauer Zeitraum ist<br />

hierfür laut Gesetz nicht geregelt, <strong>in</strong> der Praxis beträgt die Adoptionspflege<br />

etwa acht bis zwölf Wochen. Erst nach Ablauf der Adoptionspflege wird die<br />

Rechtgültigkeit der Adoption vom zuständigen Familiengericht festgestellt.<br />

Möchte e<strong>in</strong>e leibliche Mutter ihr Neugeborenes zur Adoption freigeben,<br />

kann sie die E<strong>in</strong>willigung dafür frühestens acht Wochen nach der <strong>Geburt</strong> erteilen.<br />

Der Zeitraum von acht Wochen wurde vom Gesetzgeber def<strong>in</strong>iert, um die<br />

leibliche Mutter vor überstürzten Handlungen zu bewahren. Mit der E<strong>in</strong>haltung<br />

dieser Frist soll Frauen, die nach der <strong>Geburt</strong> ihres K<strong>in</strong>des unsicher bzw.<br />

ambivalent über dessen weiteren Verbleib s<strong>in</strong>d, ermöglicht werden, Handlungsmöglichkeiten<br />

zu eruieren <strong>und</strong> <strong>in</strong> Ruhe e<strong>in</strong>e Entscheidung zu treffen.<br />

War die Mutter zum Zeitpunkt der <strong>Geburt</strong> verheiratet, gilt ihr Ehemann als<br />

Vater des K<strong>in</strong>des 13 – unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist oder<br />

nicht. Bei der Adoptionsfreigabe e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des durch e<strong>in</strong>e verheiratete Mutter<br />

bedarf es somit <strong>in</strong> jedem Fall der notariellen E<strong>in</strong>willigung des Ehemannes, da<br />

beide (rechtlichen) Elternteile der Adoptionsfreigabe zustimmen müssen. 14<br />

Auch wenn der Vater des K<strong>in</strong>des nicht mit der Mutter verheiratet ist, muss er<br />

<strong>in</strong> die Adoption e<strong>in</strong>willigen. Im Falle, dass er weder mit der Mutter verheiratet<br />

ist, noch e<strong>in</strong>en Sorgerechtsantrag gestellt hat, kann er die notarielle E<strong>in</strong>willigungserklärung<br />

bereits vor der <strong>Geburt</strong> abgeben. 15<br />

Wenn e<strong>in</strong> Elternteil oder beide Eltern an der Abgabe der E<strong>in</strong>willigung geh<strong>in</strong>dert<br />

s<strong>in</strong>d, kann diese nach § 1748 BGB entweder ersetzt werden oder es<br />

wird laut § 1747 Abs. 4 BGB deren Entbehrlichkeit festgestellt. Die Ersetzung<br />

der E<strong>in</strong>willigung ist e<strong>in</strong> eigenständiges Verfahren, welches im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />

Adoptionsprozesses beim zuständigen Familiengericht durchgeführt wird. Die<br />

Feststellung der Entbehrlichkeit h<strong>in</strong>gegen erfolgt im Annahmeprozess <strong>in</strong>zident.<br />

Durch die deutsche Rechtsprechung, die vorsieht, dass die Annehmenden<br />

im Adoptionsverfahren bereits feststehen müssen, werden sogenannte<br />

„Blanko-Adoptionen“ 16 unterb<strong>und</strong>en. Die deutsche Rechtsprechung sieht die<br />

sogenannte „Inkognito-Adoption“ als den Regelfall an. 17 Ergänzend zur „Inkognito-Adoption“,<br />

die vorsieht, dass im Adoptionsverfahren die annehmen-<br />

12 Nach § 1741 Abs. 2 BGB können nicht verheiratete Paare nur als E<strong>in</strong>zelperson e<strong>in</strong>e Adoption<br />

anstreben.<br />

13 § 1592 BGB<br />

14 § 1747 Abs. 1 BGB<br />

15 § 1747 Abs. 3 BGB<br />

16 § 1747 Abs. 2 BGB<br />

17 § 1747 Abs. 2 S. 2 BGB<br />

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