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Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland Fallzahlen - DJI

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Abschlussbericht „<strong>Anonyme</strong> <strong>Geburt</strong> <strong>und</strong> <strong>Babyklappen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>“<br />

Artikel 8, Identität<br />

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des K<strong>in</strong>des zu achten,<br />

se<strong>in</strong>e Identität, e<strong>in</strong>schließlich se<strong>in</strong>er Staatsangehörigkeit, se<strong>in</strong>es Namens <strong>und</strong><br />

se<strong>in</strong>er gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige<br />

E<strong>in</strong>griffe zu behalten.<br />

(2) Werden e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d widerrechtlich e<strong>in</strong>ige oder alle Bestandteile se<strong>in</strong>er<br />

Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen<br />

Beistand <strong>und</strong> Schutz mit dem Ziel, se<strong>in</strong>e Identität so schnell wie möglich<br />

wiederherzustellen<br />

Anzeige der <strong>Geburt</strong><br />

§ 18 PStG Anzeige<br />

Die <strong>Geburt</strong> e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des muss dem Standesamt, <strong>in</strong> dessen Zuständigkeit es<br />

geboren ist, von den <strong>in</strong> § 19 Satz 1<br />

1. genannten Personen mündlich<br />

2. oder von den <strong>in</strong> § 20 Satz 1 <strong>und</strong> 2 genannten E<strong>in</strong>richtungen schriftlich<br />

b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Woche angezeigt werden.<br />

§ 19 PStG Anzeige durch Personen<br />

Zur Anzeige verpflichtet s<strong>in</strong>d<br />

1. jeder Elternteil des K<strong>in</strong>des, wenn er sorgeberechtigt ist<br />

2. jede andere Person, die bei der <strong>Geburt</strong> zugegen war oder von der<br />

<strong>Geburt</strong> aus eigenem Wissen unterrichtet ist.<br />

E<strong>in</strong>e Anzeigepflicht nach Nr. 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern<br />

an der Anzeige geh<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d.<br />

§ 20 PStG Anzeige durch E<strong>in</strong>richtungen<br />

Bei <strong>Geburt</strong>en <strong>in</strong> Krankenhäusern <strong>und</strong> sonstige E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong> denen <strong>Geburt</strong>shilfe<br />

geleistet wird, ist der Träger der E<strong>in</strong>richtung zur Anzeige verpflichtet<br />

(…).<br />

Personenstand <strong>und</strong> Personenstandsfälschung<br />

§ 24 PStG F<strong>in</strong>delk<strong>in</strong>d<br />

(1) Wer e<strong>in</strong> neugeborenes K<strong>in</strong>d f<strong>in</strong>det, muss dies spätestens am folgenden Tag<br />

der Geme<strong>in</strong>debehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen<br />

an <strong>und</strong> benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.<br />

(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Ges<strong>und</strong>heitsamts<br />

den vermutlichen Ort <strong>und</strong> Tag der <strong>Geburt</strong> fest <strong>und</strong> bestimmt die<br />

Vornamen <strong>und</strong> den Familiennamen des K<strong>in</strong>des. Auf ihre schriftliche Anordnung<br />

wird die <strong>Geburt</strong> <strong>in</strong> dem <strong>Geburt</strong>enregister des für den festgesetzten <strong>Geburt</strong>sort<br />

zuständigen Standesamts beurk<strong>und</strong>et. Liegt der <strong>Geburt</strong>sort im Aus-<br />

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