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Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland Fallzahlen - DJI

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Abschlussbericht „<strong>Anonyme</strong> <strong>Geburt</strong> <strong>und</strong> <strong>Babyklappen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>“<br />

e<strong>in</strong>e Entb<strong>in</strong>dung im Krankenhaus stattfand <strong>und</strong> das K<strong>in</strong>d erst nach e<strong>in</strong><br />

bis zwei Tagen getötet wurde.<br />

� Unklarer Neonatizid: In diesen Fällen konnte die Todesursache nicht<br />

geklärt <strong>und</strong> daher auch ke<strong>in</strong>e Anklage erhoben werden. Bei 36 K<strong>in</strong>dern<br />

wurde e<strong>in</strong> unklarer Neonatizid festgestellt.<br />

� Unbekanntes totes Neugeborenes: In diesen Fällen (54 Opfer) wurden<br />

Neugeborene tot aufgef<strong>und</strong>en, es konnte aber ke<strong>in</strong> Täter/ke<strong>in</strong>e Täter<strong>in</strong><br />

ermittelt werden.<br />

Gesetzeslage <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

Wie bereits erwähnt, bestand bis 1998 durch den § 217 StGB e<strong>in</strong> gesetzlicher<br />

Sondertatbestand, der die Tötung e<strong>in</strong>es unehelichen Neugeborenen<br />

mit e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestrafte. In m<strong>in</strong>der schweren<br />

Fällen lag diese Strafe zwischen sechs Monaten <strong>und</strong> fünf Jahren (vgl.<br />

ebd., S. 50). Die Tötung e<strong>in</strong>es ehelichen K<strong>in</strong>des wurde mit e<strong>in</strong>er Verurteilung<br />

wegen Mordes oder Totschlags <strong>und</strong> e<strong>in</strong>em Strafmaß zwischen 5 Jahren<br />

<strong>und</strong> lebenslänglich wesentlich höher bestraft (vgl. ebd.). Diese Sonderregelung<br />

wurde im Zuge e<strong>in</strong>er Strafrechtsreform ersatzlos gestrichen (vgl. ebd.,<br />

S. 54).<br />

Im Ausland gibt es Neonatizide betreffend unterschiedliche Gesetzeslagen.<br />

In e<strong>in</strong>igen Staaten wurde die Sonderregelung wie <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> abgeschafft,<br />

<strong>in</strong> anderen besteht er weiterh<strong>in</strong>. Begründet wird diese Sondertatbestand<br />

unter anderem mit geburtsbed<strong>in</strong>gten Bee<strong>in</strong>trächtigungen (vgl. ebd.,<br />

S. 51). 26<br />

Biographische Merkmale der Täter<strong>in</strong>nen von Neonatiziden<br />

Im Folgenden beziehen sich die Angaben auf 92 verurteilte Frauen. In der<br />

Untersuchung lag das durchschnittliche Alter der Täter<strong>in</strong>nen bei 24 Jahren.<br />

Die Mehrheit der Täter<strong>in</strong>nen (43,5 %) war zwischen 21 <strong>und</strong> 29 Jahren alt,<br />

16,3 % waren jünger als 18 Jahre <strong>und</strong> weitere 21 % waren zum Tatzeitpunkt<br />

zwischen 18 <strong>und</strong> 20 Jahren alt. Die Gruppe der über 30-jährigen Frauen<br />

machte 19,6 % der Täter<strong>in</strong>nen aus (vgl. ebd., S. 24f.). 89 % der Täter<strong>in</strong>nen<br />

hatten die deutsche, 11 % e<strong>in</strong>e ausländische Staatsangehörigkeit (vgl. ebd.,<br />

S. 25f.). Ke<strong>in</strong>e der Täter<strong>in</strong>nen war zum Tatzeitpunkt e<strong>in</strong>schlägig vorbestraft<br />

(vgl. ebd., S. 26). Fast die Hälfte der Frauen (47,9 %) hatte e<strong>in</strong>en mittleren<br />

<strong>und</strong> etwa e<strong>in</strong> weiteres Viertel (23,9 %) e<strong>in</strong>en niedrigen Schulabschluss. 13 %<br />

der Täter<strong>in</strong>nen konnten ke<strong>in</strong>en Schulabschluss vorweisen, acht Prozent<br />

hatten das Abitur erreicht (vgl. ebd., S. 27). Wenngleich sich im Vergleich<br />

zu anderen Studien viele Geme<strong>in</strong>samkeiten zeigen, fällt auf, dass der Altersdurchschnitt<br />

der verurteilten Frauen <strong>in</strong> dieser Untersuchung höher liegt<br />

(vgl. ebd., S. 28).<br />

Lebenssituation zum Tatzeitpunkt<br />

Etwa die Hälfte der späteren Täter<strong>in</strong>nen hatte weitere K<strong>in</strong>der (n = 48,<br />

51,1 %); nur acht von ihnen lebten mit e<strong>in</strong>em oder mehreren K<strong>in</strong>dern zu-<br />

26 Näheres über gesetzliche Regelungen <strong>und</strong> die Sondertatbestände f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Kapitel 9 der<br />

42<br />

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