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Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland Fallzahlen - DJI

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Abschlussbericht „<strong>Anonyme</strong> <strong>Geburt</strong> <strong>und</strong> <strong>Babyklappen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>“<br />

9 Glossar zu gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Im Folgenden f<strong>in</strong>den ausgewählte Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, die im Rahmen der Angebote<br />

zur anonymen K<strong>in</strong>desabgabe touchiert werden, Erwähnung. Ziel dieser<br />

Darstellung ist ke<strong>in</strong>e Bewertung der Angebote aufgr<strong>und</strong> juristischer Aspekte.<br />

Vielmehr sollen, Bezugnehmend auf die empirischen Ergebnisse e<strong>in</strong>ige Gesetze<br />

aufgezeigt werden, um so e<strong>in</strong> besseres Verständnis der Aussagen zu ermöglichen.<br />

Verfassungsrecht<br />

Art.2 Abs.1 GG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art.1 Abs.1 GG, Allgeme<strong>in</strong>es Persönlichkeitsrecht<br />

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung: Freie Entfaltung der Persönlichkeit<br />

(Art. 2 Abs. 1 GG) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Schutz der Menschenwürde<br />

(Art. 1 Abs. 1 GG).<br />

Art.2 Abs.1 GG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art.1 Abs.1 GG, Allgeme<strong>in</strong>es Persönlichkeitsrecht<br />

Recht auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung: Freie Entfaltung<br />

der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Schutz der<br />

Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).<br />

Art.2 Abs.2 GG, Recht auf Leben<br />

Jeder hat das Recht auf Leben <strong>und</strong> körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit<br />

der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es Gesetzes<br />

e<strong>in</strong>gegriffen werden.<br />

UN-K<strong>in</strong>derrechtskonvention<br />

Artikel 6, Recht auf Leben<br />

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> angeborenes Recht<br />

auf Leben hat.<br />

(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten <strong>in</strong> größtmöglichem Umfang das Überleben <strong>und</strong><br />

die Entwicklung des K<strong>in</strong>des.<br />

Artikel 7, <strong>Geburt</strong>sregister, Name, Staatsangehörigkeit<br />

(1) Das K<strong>in</strong>d ist unverzüglich nach se<strong>in</strong>er <strong>Geburt</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Register e<strong>in</strong>zutragen<br />

<strong>und</strong> hat das Recht auf e<strong>in</strong>en Namen von <strong>Geburt</strong> an, das Recht, e<strong>in</strong>e<br />

Staatsangehörigkeit zu erwerben, <strong>und</strong> soweit möglich das Recht, se<strong>in</strong>e Eltern<br />

zu kennen <strong>und</strong> von ihnen betreut zu werden.<br />

(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im E<strong>in</strong>klang<br />

mit ihrem <strong>in</strong>nerstaatlichen Recht <strong>und</strong> mit ihren Verpflichtungen aufgr<strong>und</strong><br />

der e<strong>in</strong>schlägigen <strong>in</strong>ternationalen Übere<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> diesem Bereich<br />

sicher, <strong>in</strong>sbesondere für den Fall, dass das K<strong>in</strong>d sonst staatenlos wäre.<br />

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