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Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland Fallzahlen - DJI

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Abschlussbericht „<strong>Anonyme</strong> <strong>Geburt</strong> <strong>und</strong> <strong>Babyklappen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>“<br />

<strong>und</strong> die Entwicklung e<strong>in</strong>es Mündels Auskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt<br />

Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens e<strong>in</strong>es Mündels, so<br />

hat es dies dem Familiengericht anzuzeigen.<br />

(4) Für die Gegenvorm<strong>und</strong>schaft gelten die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 entsprechend.<br />

Ist e<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong> Vorm<strong>und</strong>, so f<strong>in</strong>det Absatz 3 ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

§ 4 SGB VIII Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der<br />

freien Jugendhilfe<br />

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl<br />

junger Menschen <strong>und</strong> ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten.<br />

Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe <strong>in</strong> Zielsetzung <strong>und</strong><br />

Durchführung ihrer Aufgaben sowie <strong>in</strong> der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur<br />

zu achten.<br />

(2) Soweit geeignete E<strong>in</strong>richtungen, Dienste <strong>und</strong> Veranstaltungen von anerkannten<br />

Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig<br />

geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen<br />

Maßnahmen absehen.<br />

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses<br />

Buches fördern <strong>und</strong> dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe<br />

stärken.<br />

F<strong>in</strong>anzierung der Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

§ 33 SGB VIII Vollzeitpflege<br />

Hilfe zur Erziehung <strong>in</strong> Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter <strong>und</strong><br />

Entwicklungsstand des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen <strong>und</strong> se<strong>in</strong>en persönlichen<br />

B<strong>in</strong>dungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

<strong>in</strong> der Herkunftsfamilie K<strong>in</strong>dern <strong>und</strong> Jugendlichen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er anderen Familie e<strong>in</strong>e zeitlich befristete Erziehungshilfe oder e<strong>in</strong>e auf<br />

Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbee<strong>in</strong>trächtigte<br />

K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendliche s<strong>in</strong>d geeignete Formen der Familienpflege<br />

zu schaffen <strong>und</strong> auszubauen.<br />

§ 42 SGB VIII Inobhutnahme von K<strong>in</strong>dern <strong>und</strong> Jugendlichen<br />

(1) Das Jugendamt ist berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet, e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d oder e<strong>in</strong>en Jugendlichen<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Obhut zu nehmen, wenn<br />

- das K<strong>in</strong>d oder der Jugendliche um Obhut bittet oder<br />

- e<strong>in</strong>e dr<strong>in</strong>gende Gefahr für das Wohl des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen<br />

die Inobhutnahme erfordert <strong>und</strong><br />

- die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder<br />

- e<strong>in</strong>e familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig e<strong>in</strong>geholt<br />

werden kann oder<br />

- e<strong>in</strong> ausländisches K<strong>in</strong>d oder e<strong>in</strong> ausländischer Jugendlicher unbegleitet<br />

nach <strong>Deutschland</strong> kommt <strong>und</strong> sich weder Personensorge-<br />

noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.<br />

Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d oder e<strong>in</strong>en Jugendlichen<br />

bei e<strong>in</strong>er geeigneten Person, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geeigneten E<strong>in</strong>richtung<br />

oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen Wohnform vorläufig unterzubr<strong>in</strong>gen;<br />

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