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Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland Fallzahlen - DJI

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Abschlussbericht „<strong>Anonyme</strong> <strong>Geburt</strong> <strong>und</strong> <strong>Babyklappen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>“<br />

land, so ist das Standesamt, <strong>in</strong> dessen Bezirk das K<strong>in</strong>d aufgef<strong>und</strong>en worden ist,<br />

für die Beurk<strong>und</strong>ung zuständig.<br />

§ 25 PStG Person mit ungewissem Personenstand<br />

Wird im Inland e<strong>in</strong>e Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt<br />

werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher<br />

<strong>Geburt</strong>sort <strong>und</strong> <strong>Geburt</strong>stag für sie e<strong>in</strong>zutragen ist; sie bestimmt ferner<br />

die Vornamen <strong>und</strong> den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung<br />

wird die <strong>Geburt</strong> <strong>in</strong> dem <strong>Geburt</strong>enregister des für den bestimmten <strong>Geburt</strong>sort<br />

zuständigen Standesamts beurk<strong>und</strong>et. Liegt der <strong>Geburt</strong>sort im Ausland,<br />

so ist das Standesamt, <strong>in</strong> dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist,<br />

für die Beurk<strong>und</strong>ung zuständig.<br />

§ 169 PStG Personenstandsfälschung<br />

(1) Wer e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unterschiebt oder den Personenstand e<strong>in</strong>es anderen gegenüber<br />

e<strong>in</strong>er zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung<br />

des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

Verletzung von Fürsorge <strong>und</strong> Unterhaltspflicht<br />

§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungsplicht<br />

Wer se<strong>in</strong>e Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber e<strong>in</strong>er Person unter<br />

sechzehn Jahren gröblich verletzt <strong>und</strong> dadurch den Schutzbefohlenen <strong>in</strong> die<br />

Gefahr br<strong>in</strong>gt, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich<br />

geschädigt zu werden, e<strong>in</strong>en krim<strong>in</strong>ellen Lebenswandel zu führen oder<br />

der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht<br />

(1) Wer sich e<strong>in</strong>er gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf<br />

des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe<br />

anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer e<strong>in</strong>er Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist <strong>und</strong> ihr diesen<br />

Unterhalt <strong>in</strong> verwerflicher Weise vorenthält <strong>und</strong> dadurch den Schwangerschaftsabbruch<br />

bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

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