Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland Fallzahlen - DJI
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Abschlussbericht „<strong>Anonyme</strong> <strong>Geburt</strong> <strong>und</strong> <strong>Babyklappen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>“<br />
Zwei Träger gaben an, dass sie <strong>in</strong> der Vergangenheit bereits strafrechtlich<br />
belangt wurden. Beide Verfahren wurden e<strong>in</strong>gestellt. In e<strong>in</strong>em Fall erstattete<br />
das Jugendamt Anzeige, <strong>in</strong> dem anderen Fall das zuständige Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht.<br />
Im Rahmen der anonymen K<strong>in</strong>desabgabe waren <strong>in</strong>sbesondere die Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen<br />
der Jugendämter <strong>und</strong> der Adoptionsvermittlungsstellen mit<br />
e<strong>in</strong>er Reihe von juristischen Aspekten beschäftigt, die das<br />
Personenstandsgesetz, die Ausstellung der <strong>Geburt</strong>surk<strong>und</strong>e sowie die Namensgebung<br />
e<strong>in</strong>es anonym geborenen K<strong>in</strong>des betrafen. In den qualitativen<br />
Interviews zeigte sich, dass bezüglich dieser Aspekte unterschiedliche Vorgehens-<br />
<strong>und</strong> Sichtweisen im Feld bestanden. Die drei genannten Aspekte<br />
waren eng mite<strong>in</strong>ander verknüpft, da z. B. ohne e<strong>in</strong>en Namen ke<strong>in</strong>e <strong>Geburt</strong>surk<strong>und</strong>e<br />
ausgestellt wurde. Die gr<strong>und</strong>sätzliche Frage wie K<strong>in</strong>der, die <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>e Babyklappe gelegt wurden, zu behandeln s<strong>in</strong>d, ist nach Aussage dieses<br />
Trägers nicht geklärt. E<strong>in</strong>ige Träger <strong>und</strong> Jugendämter gaben an, dass für<br />
K<strong>in</strong>der, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Babyklappe gelegt wurde, § 24 PStG galt. 136 Allerd<strong>in</strong>gs<br />
bestand darüber Unklarheit, ob diese K<strong>in</strong>der als F<strong>in</strong>delk<strong>in</strong>der zu behandeln<br />
waren.<br />
„Was s<strong>in</strong>d das denn für K<strong>in</strong>der die abgegeben werden- personenstandsrechtlich, s<strong>in</strong>d es F<strong>in</strong>delk<strong>in</strong>der?<br />
Oder s<strong>in</strong>d es Personen mit ungewissem Personenstand? Und man ist dann hier <strong>in</strong><br />
der Stadt zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich nicht um F<strong>in</strong>delk<strong>in</strong>der handelt, weil die<br />
K<strong>in</strong>der nicht gef<strong>und</strong>en werden - also <strong>in</strong> der Tat der Personenstand erst mal nicht geklärt ist.<br />
Es kann ja se<strong>in</strong> dass die Mutter sich meldet <strong>in</strong> den Wochen die man ihnen e<strong>in</strong>räumt oder<br />
nicht, <strong>in</strong>sofern man das zu K<strong>in</strong>dern mit ungewissen Personenstand gemacht hat.“ (A6, 82)<br />
E<strong>in</strong> anderes Jugendamt hatte bezüglich des Personenstandes e<strong>in</strong>e Lösung<br />
mit dem Landesverwaltungsamt erarbeitet.<br />
„Wir schlagen dem Landesverwaltungsamt e<strong>in</strong>en Vornamen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>en Nachnamen vor, weil<br />
wir auch Vorm<strong>und</strong> s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> das Recht dann dazu auch haben. Und das Landesverwaltungsamt<br />
erlässt e<strong>in</strong>en entsprechenden Bescheid, wo der Personenstand des K<strong>in</strong>des festgestellt<br />
wird mit Name, Vorname <strong>und</strong> <strong>Geburt</strong>sdatum <strong>und</strong> weist das Standesamt an, e<strong>in</strong>e <strong>Geburt</strong>surk<strong>und</strong>e<br />
auszustellen, auf diesen Namen, Vornamen <strong>und</strong> <strong>Geburt</strong>sdatum <strong>und</strong> Eltern unbekannt.“<br />
(J12, 24)<br />
In e<strong>in</strong>em anderen Fall schilderte die Mitarbeiter<strong>in</strong> der Adoptionsvermittlungsstelle<br />
die Probleme, die es bei der Namensgebung <strong>und</strong> der Ausstellung der<br />
136 § 24 PStG: F<strong>in</strong>delk<strong>in</strong>d. (1) Wer e<strong>in</strong> neugeborenes K<strong>in</strong>d f<strong>in</strong>det, muss dies spätestens am fol-<br />
genden Tag der Geme<strong>in</strong>debehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an<br />
<strong>und</strong> benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde. (2) Die zu-<br />
ständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Ges<strong>und</strong>heitsamts den vermutlichen<br />
Ort <strong>und</strong> Tag der <strong>Geburt</strong> fest <strong>und</strong> bestimmt die Vornamen <strong>und</strong> den Familiennamen des K<strong>in</strong>des.<br />
Auf ihre schriftliche Anordnung wird die <strong>Geburt</strong> <strong>in</strong> dem <strong>Geburt</strong>enregister des für den festg e-<br />
setzten <strong>Geburt</strong>sort zuständigen Standesamts beurk<strong>und</strong>et. Liegt der <strong>Geburt</strong>sort im Ausland,<br />
so ist das Standesamt, <strong>in</strong> dessen Bezirk das K<strong>in</strong>d aufgef<strong>und</strong>en worden ist, für die Beurkun-<br />
dung zuständig.<br />
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