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Anonyme Geburt und Babyklappen in Deutschland Fallzahlen - DJI

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Abschlussbericht „<strong>Anonyme</strong> <strong>Geburt</strong> <strong>und</strong> <strong>Babyklappen</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>“<br />

Zwei Träger gaben an, dass sie <strong>in</strong> der Vergangenheit bereits strafrechtlich<br />

belangt wurden. Beide Verfahren wurden e<strong>in</strong>gestellt. In e<strong>in</strong>em Fall erstattete<br />

das Jugendamt Anzeige, <strong>in</strong> dem anderen Fall das zuständige Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht.<br />

Im Rahmen der anonymen K<strong>in</strong>desabgabe waren <strong>in</strong>sbesondere die Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen<br />

der Jugendämter <strong>und</strong> der Adoptionsvermittlungsstellen mit<br />

e<strong>in</strong>er Reihe von juristischen Aspekten beschäftigt, die das<br />

Personenstandsgesetz, die Ausstellung der <strong>Geburt</strong>surk<strong>und</strong>e sowie die Namensgebung<br />

e<strong>in</strong>es anonym geborenen K<strong>in</strong>des betrafen. In den qualitativen<br />

Interviews zeigte sich, dass bezüglich dieser Aspekte unterschiedliche Vorgehens-<br />

<strong>und</strong> Sichtweisen im Feld bestanden. Die drei genannten Aspekte<br />

waren eng mite<strong>in</strong>ander verknüpft, da z. B. ohne e<strong>in</strong>en Namen ke<strong>in</strong>e <strong>Geburt</strong>surk<strong>und</strong>e<br />

ausgestellt wurde. Die gr<strong>und</strong>sätzliche Frage wie K<strong>in</strong>der, die <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e Babyklappe gelegt wurden, zu behandeln s<strong>in</strong>d, ist nach Aussage dieses<br />

Trägers nicht geklärt. E<strong>in</strong>ige Träger <strong>und</strong> Jugendämter gaben an, dass für<br />

K<strong>in</strong>der, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Babyklappe gelegt wurde, § 24 PStG galt. 136 Allerd<strong>in</strong>gs<br />

bestand darüber Unklarheit, ob diese K<strong>in</strong>der als F<strong>in</strong>delk<strong>in</strong>der zu behandeln<br />

waren.<br />

„Was s<strong>in</strong>d das denn für K<strong>in</strong>der die abgegeben werden- personenstandsrechtlich, s<strong>in</strong>d es F<strong>in</strong>delk<strong>in</strong>der?<br />

Oder s<strong>in</strong>d es Personen mit ungewissem Personenstand? Und man ist dann hier <strong>in</strong><br />

der Stadt zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich nicht um F<strong>in</strong>delk<strong>in</strong>der handelt, weil die<br />

K<strong>in</strong>der nicht gef<strong>und</strong>en werden - also <strong>in</strong> der Tat der Personenstand erst mal nicht geklärt ist.<br />

Es kann ja se<strong>in</strong> dass die Mutter sich meldet <strong>in</strong> den Wochen die man ihnen e<strong>in</strong>räumt oder<br />

nicht, <strong>in</strong>sofern man das zu K<strong>in</strong>dern mit ungewissen Personenstand gemacht hat.“ (A6, 82)<br />

E<strong>in</strong> anderes Jugendamt hatte bezüglich des Personenstandes e<strong>in</strong>e Lösung<br />

mit dem Landesverwaltungsamt erarbeitet.<br />

„Wir schlagen dem Landesverwaltungsamt e<strong>in</strong>en Vornamen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>en Nachnamen vor, weil<br />

wir auch Vorm<strong>und</strong> s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> das Recht dann dazu auch haben. Und das Landesverwaltungsamt<br />

erlässt e<strong>in</strong>en entsprechenden Bescheid, wo der Personenstand des K<strong>in</strong>des festgestellt<br />

wird mit Name, Vorname <strong>und</strong> <strong>Geburt</strong>sdatum <strong>und</strong> weist das Standesamt an, e<strong>in</strong>e <strong>Geburt</strong>surk<strong>und</strong>e<br />

auszustellen, auf diesen Namen, Vornamen <strong>und</strong> <strong>Geburt</strong>sdatum <strong>und</strong> Eltern unbekannt.“<br />

(J12, 24)<br />

In e<strong>in</strong>em anderen Fall schilderte die Mitarbeiter<strong>in</strong> der Adoptionsvermittlungsstelle<br />

die Probleme, die es bei der Namensgebung <strong>und</strong> der Ausstellung der<br />

136 § 24 PStG: F<strong>in</strong>delk<strong>in</strong>d. (1) Wer e<strong>in</strong> neugeborenes K<strong>in</strong>d f<strong>in</strong>det, muss dies spätestens am fol-<br />

genden Tag der Geme<strong>in</strong>debehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an<br />

<strong>und</strong> benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde. (2) Die zu-<br />

ständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Ges<strong>und</strong>heitsamts den vermutlichen<br />

Ort <strong>und</strong> Tag der <strong>Geburt</strong> fest <strong>und</strong> bestimmt die Vornamen <strong>und</strong> den Familiennamen des K<strong>in</strong>des.<br />

Auf ihre schriftliche Anordnung wird die <strong>Geburt</strong> <strong>in</strong> dem <strong>Geburt</strong>enregister des für den festg e-<br />

setzten <strong>Geburt</strong>sort zuständigen Standesamts beurk<strong>und</strong>et. Liegt der <strong>Geburt</strong>sort im Ausland,<br />

so ist das Standesamt, <strong>in</strong> dessen Bezirk das K<strong>in</strong>d aufgef<strong>und</strong>en worden ist, für die Beurkun-<br />

dung zuständig.<br />

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