Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen<br />
werden.<br />
Soweit für die im Eigentum und Verwaltung des Bundes befindlichen Liegenschaften aus der Durchführung dieses<br />
Gesetzes Mehrkosten entstehen, sollen diese finanziell im Einzelplan des jeweils zuständigen Nutzerressorts<br />
ausgeglichen werden.<br />
5. Weitere Kosten<br />
Wesentliche Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind durch das<br />
vorliegende Gesetz nicht zu erwarten. Zwar kann in Einzelfällen ein Preisanstieg nicht ausgeschlossen werden,<br />
allerdings stehen einem solchen Preisanstieg auch Kosteneinsparmöglichkeiten in Höhe der aufgeführten Effizienzsteigerungen<br />
und aus intelligente Lösungen weit über den Strombereich hinaus gegenüber.<br />
6. Weitere Gesetzesfolgen<br />
Die Regelungen haben nur insofern Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, als diese von einem<br />
effizienteren und modernen Messstellenbetrieb von einem breiteren Markt- und Dienstleistungsangebot neben<br />
den Einspareffekten durch den Einsatz der Technik strombezogen oder – in größerem Maße – spartenübergreifend.<br />
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt, so dass auch keine diesbezüglichen Auswirkungen zu erwarten<br />
sind.<br />
VI. Befristung; Evaluation<br />
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da es sich bei dem Messstellenbetrieb um eine Daueraufgabe handelt.<br />
Das Regelungsvorhaben wird zum 30. Dezember 2023 evaluiert (Bericht der Bundesnetzagentur nach § 77<br />
MsbG). Im Fokus der Evaluation stehen dabei auch erzielte Energie- und Kosteneinsparungen. Entwicklungen im<br />
Themenfeld Messstellenbetrieb sind zudem Gegenstand des jährlichen Monitorings der Bundesnetzagentur nach<br />
§ 35 EnWG.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.