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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen<br />

werden.<br />

Soweit für die im Eigentum und Verwaltung des Bundes befindlichen Liegenschaften aus der Durchführung dieses<br />

Gesetzes Mehrkosten entstehen, sollen diese finanziell im Einzelplan des jeweils zuständigen Nutzerressorts<br />

ausgeglichen werden.<br />

5. Weitere Kosten<br />

Wesentliche Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind durch das<br />

vorliegende Gesetz nicht zu erwarten. Zwar kann in Einzelfällen ein Preisanstieg nicht ausgeschlossen werden,<br />

allerdings stehen einem solchen Preisanstieg auch Kosteneinsparmöglichkeiten in Höhe der aufgeführten Effizienzsteigerungen<br />

und aus intelligente Lösungen weit über den Strombereich hinaus gegenüber.<br />

6. Weitere Gesetzesfolgen<br />

Die Regelungen haben nur insofern Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, als diese von einem<br />

effizienteren und modernen Messstellenbetrieb von einem breiteren Markt- und Dienstleistungsangebot neben<br />

den Einspareffekten durch den Einsatz der Technik strombezogen oder – in größerem Maße – spartenübergreifend.<br />

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt, so dass auch keine diesbezüglichen Auswirkungen zu erwarten<br />

sind.<br />

VI. Befristung; Evaluation<br />

Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da es sich bei dem Messstellenbetrieb um eine Daueraufgabe handelt.<br />

Das Regelungsvorhaben wird zum 30. Dezember 2023 evaluiert (Bericht der Bundesnetzagentur nach § 77<br />

MsbG). Im Fokus der Evaluation stehen dabei auch erzielte Energie- und Kosteneinsparungen. Entwicklungen im<br />

Themenfeld Messstellenbetrieb sind zudem Gegenstand des jährlichen Monitorings der Bundesnetzagentur nach<br />

§ 35 EnWG.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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