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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 202 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

der Netzentgelte größtmögliche Transparenz herzustellen und die Anreizregulierungsverordnung<br />

entsprechend zu ergänzen.<br />

31. Zu Artikel 1 allgemein<br />

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Messstellenbetriebsgesetz<br />

auch Verpflichtungen für den elektrischen Schienenverkehr beinhaltet<br />

und ob die Anwendung des Messstellenbetriebsgesetzes unter Berücksichtigung der<br />

Vor- und Nachteile hier sinnvoll ist. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren<br />

gegebenenfalls klarzustellen, dass die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes<br />

nicht auf Messeinrichtungen des elektrischen Schienenverkehrs im Bahnstromnetz<br />

anzuwenden sind.<br />

Begründung:<br />

Bei Anwendung der Verpflichtungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz auch im<br />

elektrischen Schienenverkehr würden zusätzliche Kosten entstehen, denen möglicherweise<br />

kein entsprechender Nutzen gegenübersteht, so dass es diesbezüglich einer Klarstellung<br />

bedarf. Gegebenenfalls sind im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch mögliche<br />

Vorteile der Anwendung des Messstellenbetriebsgesetzes auf den elektrischen<br />

Schienenverkehr darzulegen.<br />

32. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - (§ 3 Nummer 26 b EnWG)<br />

In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:<br />

'1a. In § 3 Nummer 26b werden nach dem Wort "Messeinrichtungen" die Wörter "sowie<br />

die Messung" eingefügt."'<br />

Begründung:<br />

Die Regelung des § 17 Absatz 7 Stromnetzentgeltverordnung in Artikel 4 des vorliegenden<br />

Gesetzentwurfs sieht vor, dass für konventionelle Messeinrichtungen die Messung<br />

zum Messstellenbetrieb gehört. Aus § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Entwurfs des<br />

Messstellenbetriebsgesetzes ergibt sich, dass auch für intelligente Messsysteme und<br />

moderne Messeinrichtungen die Gewährleistung der Messung, die Messwertaufbereitung<br />

und die Übertragung der Messdaten zum Messstellenbetrieb gehören. Die Trennung<br />

zwischen Messstellenbetrieb und Messung im Definitionenkatalog des § 3 EnWG<br />

schafft vor diesem Hintergrund Verwirrung. Im Sinne der Konsistenz und der Transpa-<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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