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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/7555<br />

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

und Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden<br />

Last- oder Zählerstandsgänge,<br />

c) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten<br />

Messsystemen Einspeisegänge<br />

in 15-minütiger Auflösung;<br />

3. für die in §§ 66 Absatz 1 und 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Übertragungsnetzbetreiber<br />

und Bilanzkoordinator<br />

a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,<br />

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

und Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden<br />

Last- oder Zählerstandsgänge,<br />

c) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten<br />

Messsystemen Einspeisegänge<br />

in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;<br />

4. für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Energielieferanten<br />

a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,<br />

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

und Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden<br />

Last- oder Zählerstandsgänge,<br />

c) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten<br />

Messsystemen Einspeisegänge<br />

in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.<br />

(4) Bei Intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkonfiguration<br />

des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standardkonfiguration<br />

aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen.<br />

(5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom<br />

Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways<br />

verlangen.<br />

(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher<br />

Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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