Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/7555<br />
b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
und Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden<br />
Last- oder Zählerstandsgänge,<br />
c) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten<br />
Messsystemen Einspeisegänge<br />
in 15-minütiger Auflösung;<br />
3. für die in §§ 66 Absatz 1 und 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Übertragungsnetzbetreiber<br />
und Bilanzkoordinator<br />
a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,<br />
b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
und Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden<br />
Last- oder Zählerstandsgänge,<br />
c) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten<br />
Messsystemen Einspeisegänge<br />
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;<br />
4. für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Energielieferanten<br />
a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,<br />
b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
und Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden<br />
Last- oder Zählerstandsgänge,<br />
c) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten<br />
Messsystemen Einspeisegänge<br />
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.<br />
(4) Bei Intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkonfiguration<br />
des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standardkonfiguration<br />
aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen.<br />
(5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom<br />
Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways<br />
verlangen.<br />
(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher<br />
Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.