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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 146 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

findet nach § 31 im Rahmen eines großzügig bemessenen Zeitkorridors unter Beachtung einer Mindestaustauschquote<br />

(zur Vermeidung der verpflichtenden Übertragung nach den §§ 41 ff.) statt. Betroffene haben also ausreichend<br />

Möglichkeiten, sich auf den anstehenden Wechsel der Messinfrastruktur einzustellen und vorzubereiten.<br />

Durch die Gewährung des entsprechenden Zeitraumes wird ein ausreichender rechtsstaatlicher Vertrauensschutz<br />

für die Betroffenen gewährleistet. Hierbei ist auch zu beachten, dass viele der eingebauten konventionellen Zähler<br />

in einem Netzgebiet beim Start des flächendeckenden Rollouts bereits viele Jahre in Betrieb sind und womöglich<br />

schon völlig bilanziell abgeschrieben sein dürften.<br />

Die Tatsache, dass Messstellenbetreiber ohne eine Änderung der Rechtslage den jeweiligen konventionellen Zähler<br />

eventuell noch länger hätte einsetzen und wirtschaftlich verwerten können, führt dabei zu keiner Unzumutbarkeit<br />

des Grundrechtseingriffs. Dies haben Verteilernetzbetreiber mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen bezüglich<br />

einer effizienten, zeitnahen Umsetzung des flächendeckenden Rollouts zu tolerieren.<br />

In einem aufgrund der besonderen Bedeutung der Energieversorgung für das Allgemeinwohl intensiv regulierten<br />

Wirtschaftsbereich ist im Übrigen mit gesetzgeberischen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung und<br />

zur Sicherung des technologischen bzw. ökologischen Fortschritts in besonderem Maße zu rechnen. Betroffene<br />

können sich gerade hier nicht auf den uneingeschränkten Fortbestand der bestehenden Rechtslage verlassen.<br />

Schließlich erhalten grundzuständige Messstellenbetreiber nach den gesetzlichen Regelungen Entgelte, mit denen<br />

der neue Messstellenbetrieb effizient und rentabel durchgeführt werden kann.<br />

Eingriffe in Grundrechte von bestehenden wettbewerblichen Messstellenbetreibern<br />

Zwar sind direkt aus § 29 nur grundzuständige Messstellenbetreiber zum technischen Wechsel verpflichtet, mittelbar<br />

kann darin aber auch eine Verpflichtung derjenigen wettbewerblichen Messstellenbetreiber liegen, die zum<br />

Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits Wahlmessstellenbetreiber sind oder solches zukünftig werden wollen.<br />

Ähnlich wie die Rechtslage beim grundzuständigen Messstellenbetreiber ist auch für die Fälle der bereits existenten<br />

wettbewerblichen Messstellenbetreiber eine Art „Wahlrecht“ gegeben, mit dem diese sich die gesetzliche<br />

Einbauverpflichtung zunutze machen oder ihr ausweichen können. § 36 Absatz 1 sichert alle Optionen: Ausstattung<br />

gemäß den gesetzlichen Vorgaben oder Vertragsbeendigung.<br />

Eingriffe in Grundrechte von zukünftigen wettbewerblichen Messstellenbetreibern<br />

Das Rolloutszenario des Messstellenbetriebsgesetzes greift ferner nicht ungerechtfertigt in die Rechte von potentiellen<br />

zukünftigen wettbewerblichen Messstellenbetreibern ein. Zukünftige wettbewerbliche Messstellenbetreiber<br />

sind solche, die in Erwartung des flächendeckenden Rollouts auf ihre Marktchance warten bzw. dann in den<br />

Markt eintreten möchten.<br />

Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit/Zertifizierung<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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