Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157 – Drucksache 18/7555<br />
anderes vereinbart hat (z.B. einen variablen Tarif nach § 40 Absatz 5 Satz 1 EnWG) oder er mit sogenannten<br />
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen freiwillig an einem Flexibilitätsmechanismus des Netzbetreibers nach § 14a<br />
EnWG teilnimmt, auch bei Einsatz eines intelligenten Messsystems standardmäßig nur ein Jahreswert nach außen<br />
kommuniziert werden.<br />
Zu Absatz 2<br />
Enthalten ist eine notwendige Regelung zur Realisierung von Lieferantenwechseln.<br />
Absatz 3 und 4<br />
Einspeisewerte aus Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz<br />
sind für den Netzbetreiber von besonderer energiewirtschaftlicher Relevanz. Es ist daher gerechtfertigt,<br />
auch für diese besondere Netznutzergruppe eine relativ feingranulare Messung zu verlangen. Mangels rechtlicher<br />
Vorgaben ist dies aktuell in der Praxis nur teilweise der Fall. Die Regelung fixiert zur Abhilfe des uneinheitlichen<br />
und wenig netzdienlichen Zustandes eine Verpflichtung zur feingranularen Messung (registrierende<br />
Lastgang- oder Zählerstandsgangmessung).<br />
Zu Absatz 5<br />
Erfasst werden die besonderen Konstellationen sogenannter Prosumer. Um den netzbetrieblichen Anforderungen<br />
einschließlich Vermarktung Rechnung zu tragen, sind entnommene, verbrauchte und eingespeiste Energie getrennt<br />
voneinander zu messen.<br />
Zu Absatz 6<br />
Die Regelung stellt sicher, dass nur die zum Datenumgang berechtigten Stellen die erhobenen Messwerte dem<br />
Anschlussnutzer zuordnen können.<br />
Zu § 56 (Messwerterhebung Netzzustandsdaten) und § 64 (Übermittlung von Netzzustandsdaten)<br />
Bestimmte Netzzustandsdaten sind zu Zwecken des Netzbetriebes erforderlich. Insbesondere der Fall ist dies bei<br />
Einspeise- und besonderen Verbrauchsanlagen. Einspeisewerte sind zudem auch datenschutzrechtlich weniger<br />
sensibel. § 64 gibt daher Netzbetreibern insoweit einen Anspruch auf zeitnahe Übermittlung von Netzzustandsdaten<br />
in diesen Fällen.<br />
Netzzustandsdaten mit Letztverbraucher-Bezug werden abseits der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit<br />
Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG nicht zugelassen. Verbrauchsbezogene Erhebungen (z. B. an Anschlüssen<br />
mit hohen Jahresverbräuchen) werden nur im Ausnahmefall zugelassen, wenn ein Personenbezug nicht her-<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.