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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157 – Drucksache 18/7555<br />

anderes vereinbart hat (z.B. einen variablen Tarif nach § 40 Absatz 5 Satz 1 EnWG) oder er mit sogenannten<br />

steuerbaren Verbrauchseinrichtungen freiwillig an einem Flexibilitätsmechanismus des Netzbetreibers nach § 14a<br />

EnWG teilnimmt, auch bei Einsatz eines intelligenten Messsystems standardmäßig nur ein Jahreswert nach außen<br />

kommuniziert werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Enthalten ist eine notwendige Regelung zur Realisierung von Lieferantenwechseln.<br />

Absatz 3 und 4<br />

Einspeisewerte aus Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz<br />

sind für den Netzbetreiber von besonderer energiewirtschaftlicher Relevanz. Es ist daher gerechtfertigt,<br />

auch für diese besondere Netznutzergruppe eine relativ feingranulare Messung zu verlangen. Mangels rechtlicher<br />

Vorgaben ist dies aktuell in der Praxis nur teilweise der Fall. Die Regelung fixiert zur Abhilfe des uneinheitlichen<br />

und wenig netzdienlichen Zustandes eine Verpflichtung zur feingranularen Messung (registrierende<br />

Lastgang- oder Zählerstandsgangmessung).<br />

Zu Absatz 5<br />

Erfasst werden die besonderen Konstellationen sogenannter Prosumer. Um den netzbetrieblichen Anforderungen<br />

einschließlich Vermarktung Rechnung zu tragen, sind entnommene, verbrauchte und eingespeiste Energie getrennt<br />

voneinander zu messen.<br />

Zu Absatz 6<br />

Die Regelung stellt sicher, dass nur die zum Datenumgang berechtigten Stellen die erhobenen Messwerte dem<br />

Anschlussnutzer zuordnen können.<br />

Zu § 56 (Messwerterhebung Netzzustandsdaten) und § 64 (Übermittlung von Netzzustandsdaten)<br />

Bestimmte Netzzustandsdaten sind zu Zwecken des Netzbetriebes erforderlich. Insbesondere der Fall ist dies bei<br />

Einspeise- und besonderen Verbrauchsanlagen. Einspeisewerte sind zudem auch datenschutzrechtlich weniger<br />

sensibel. § 64 gibt daher Netzbetreibern insoweit einen Anspruch auf zeitnahe Übermittlung von Netzzustandsdaten<br />

in diesen Fällen.<br />

Netzzustandsdaten mit Letztverbraucher-Bezug werden abseits der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit<br />

Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG nicht zugelassen. Verbrauchsbezogene Erhebungen (z. B. an Anschlüssen<br />

mit hohen Jahresverbräuchen) werden nur im Ausnahmefall zugelassen, wenn ein Personenbezug nicht her-<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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