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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/7555<br />

§ 21i (weggefallen)<br />

§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen<br />

§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen<br />

§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang<br />

§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung<br />

und Beschaffung von Ausgleichsleistungen<br />

§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten<br />

Zahlungsverpflichtungen<br />

§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen<br />

Versorgung mit Erdgas<br />

§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen<br />

§ 28 Zugang zu Speicheranlagen<br />

§ 28a Neue Infrastrukturen“.<br />

2. Die §§ 21b bis 21i werden aufgehoben.<br />

3. § 14a wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung“.<br />

b) In Satz 1 werden die Wörter „wenn ihnen im Gegenzug die Steuerung von vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen,<br />

die über einen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck der Netzentlastung gestattet<br />

wird“ ersetzt durch die Wörter „wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von steuerbaren<br />

Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird“.<br />

c) In Satz 2 wird das Wort „unterbrechbare“ durch das Wort „steuerbare“ ersetzt.<br />

d) Satz 3 wird gestrichen.<br />

e) Folgende neue Sätze 3 und 4 werden angefügt:<br />

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtung<br />

nach den Sätzen 1 und 2 näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für die Reduzierung<br />

von Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie Steuerungshandlungen zu benennen,<br />

die dem Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steuerungshandlungen zu benennen, die Dritten, insbesondere<br />

dem Lieferanten, vorbehalten sind. Sie hat hierbei die weiteren Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes<br />

an die Ausgestaltung der kommunikativen Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen<br />

zu beachten.“<br />

4. In § 20 Absatz 1c werden die Wörter „aus § 21b Absatz 2“ durch die Wörter „zum Wechsel des Messstellenbetreibers<br />

nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.<br />

5. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „, § 21i“ gestrichen.<br />

6. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Nummer 11 wird aufgehoben.<br />

b) Die Nummern 12 und 13 werden die Nummern 11 und 12.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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