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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/7555<br />

der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder<br />

abzuändern oder abändern zu lassen.<br />

§ 37<br />

Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers<br />

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben spätestens 6 Monate vor dem Beginn des Rollouts Informationen<br />

über den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 und<br />

über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat auch<br />

Preisblätter mit Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.<br />

(2) Spätestens 3 Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer,<br />

Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien<br />

Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen.<br />

§ 38<br />

Zutrittsrecht<br />

Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung<br />

dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den<br />

Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen<br />

Messstellenbetreibers erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen<br />

Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen<br />

vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 Verpflichteten<br />

haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist.<br />

Kapitel 5<br />

Liegenschaftsmodernisierung; Anbindungsverpflichtung<br />

§ 39<br />

Liegenschaftsmodernisierung<br />

(1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Liegenschaftsmodernisierung<br />

gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 entsprechend.<br />

(2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussnehmer<br />

und Messstellenbetreiber geschlossen.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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