Vorabfassung
1L51uDN
1L51uDN
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/7555<br />
der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder<br />
abzuändern oder abändern zu lassen.<br />
§ 37<br />
Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers<br />
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben spätestens 6 Monate vor dem Beginn des Rollouts Informationen<br />
über den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 und<br />
über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat auch<br />
Preisblätter mit Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.<br />
(2) Spätestens 3 Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer,<br />
Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien<br />
Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen.<br />
§ 38<br />
Zutrittsrecht<br />
Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung<br />
dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den<br />
Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen<br />
Messstellenbetreibers erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen<br />
Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen<br />
vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 Verpflichteten<br />
haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist.<br />
Kapitel 5<br />
Liegenschaftsmodernisierung; Anbindungsverpflichtung<br />
§ 39<br />
Liegenschaftsmodernisierung<br />
(1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Liegenschaftsmodernisierung<br />
gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 entsprechend.<br />
(2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussnehmer<br />
und Messstellenbetreiber geschlossen.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.