22.02.2016 Aufrufe

Vorabfassung

1L51uDN

1L51uDN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 18/7555 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

(3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-<br />

Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung<br />

oder soweit erforderlich durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung.<br />

(4) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-<br />

Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem<br />

ausgestattet sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung. Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden,<br />

so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen<br />

des Netzbetreibers.<br />

(5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene<br />

und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen<br />

Verfahren zu messen.<br />

(6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dürfen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach DIN EN<br />

62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Geräte-ID sowie die Zählwerkskennzeichnung verwendet werden.<br />

§ 56<br />

Erhebung von Netzzustandsdaten<br />

(1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten<br />

Fällen erhoben werden. Begründete Fälle der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten<br />

erhoben werden<br />

1. an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz,<br />

2. an unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

oder<br />

3. an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden.<br />

(2) In anderen als den Regelfällen des Absatz 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie<br />

keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes darstellen.<br />

(3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren.<br />

§ 57<br />

Erhebung von Stammdaten<br />

Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur<br />

nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum erforderlichen<br />

Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere<br />

1. bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein intelligentes Messsystem und<br />

2. bei jeder wesentlichen Änderung eines Stammdatums.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!