Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
(3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-<br />
Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung<br />
oder soweit erforderlich durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung.<br />
(4) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-<br />
Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem<br />
ausgestattet sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung. Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden,<br />
so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen<br />
des Netzbetreibers.<br />
(5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene<br />
und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen<br />
Verfahren zu messen.<br />
(6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dürfen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach DIN EN<br />
62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Geräte-ID sowie die Zählwerkskennzeichnung verwendet werden.<br />
§ 56<br />
Erhebung von Netzzustandsdaten<br />
(1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten<br />
Fällen erhoben werden. Begründete Fälle der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten<br />
erhoben werden<br />
1. an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz,<br />
2. an unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
oder<br />
3. an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden.<br />
(2) In anderen als den Regelfällen des Absatz 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie<br />
keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes darstellen.<br />
(3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren.<br />
§ 57<br />
Erhebung von Stammdaten<br />
Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur<br />
nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum erforderlichen<br />
Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere<br />
1. bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein intelligentes Messsystem und<br />
2. bei jeder wesentlichen Änderung eines Stammdatums.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.