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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Zu § 4 (Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs)<br />

Umfasste bisher die Genehmigung des Netzbetriebs in § 4 EnWG durch die Landesregulierungsbehörde (natürlich)<br />

auch den Aufgabenbereich „Messstellenbetrieb“, muss dies unter einer Rechtslage wie der Neuen nicht mehr<br />

unbedingt der Fall sein, schließlich kann sich der Netzbetreiber über ein Verfahren nach § 41 Absatz 1 vom<br />

Messstellenbetrieb auf Dauer lösen. An der Notwendigkeit, eine gesetzlich zugewiesene Aufgabe nur durch diejenigen<br />

durchführen zu lassen, die eine besondere Qualifikation aufweisen, ändert das nichts. Von daher bleibt es<br />

bei dem Genehmigungserfordernis für den Messstellenbetrieb. Die BSI-Zertifizierung für die Smart-Meter-Gateway<br />

Administration wird somit durch eine energiewirtschaftliche Genehmigung durch die Bundesnetzagentur für<br />

Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ergänzt.<br />

Zu § 5 (Auswahlrecht des Anschlussnutzers) und § 6 (Auswahlrecht des Anschlussnehmers)<br />

§ 5 regelt in Überführung des alten § 21b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes die Möglichkeit der Anschlussnutzer,<br />

ihren Messstellenbetreiber frei zu wählen.<br />

Die Neuregelungen in § 6 stärken die Rolle des Anschlussnehmers ohne die Position des Anschlussnutzers zu<br />

schwächen. Dies generiert Synergieeffekte und erhöht die Wirtschaftlichkeit auch eines freiwilligen Einbaus intelligenter<br />

Messsysteme. Denn durch eine entsprechende Koordinierung des Einbaus kann ein preisgünstiges Zähler-Gateway-Verhältnis<br />

geschaffen werden. Außerdem kann durch die Einbeziehung weiterer Sparten der Nutzen<br />

eines Einsatzes intelligenter Messsysteme maximiert werden. Dies nützt letztlich allen betroffenen Anschlussnutzern,<br />

die bislang durch die messtechnische Aufspaltung der einzelnen Sparten einen wirtschaftlichen Nachteil<br />

erlitten haben. Um einer solchen durch den Anschlussnehmer initiierten Bündelung zum Erfolg zu verhelfen, ist<br />

es jedoch erforderlich, dass die entsprechenden, meist langfristig geschlossenen Verträge der anderen Sparten<br />

beendet werden. Daher sieht die Vorschrift eine entsprechendes Vertragsende vor. Die gesetzliche Voraussetzung,<br />

dass ein solcher Vorgang für jeden Anschlussnutzer wirtschaftlich zumindest neutral sein muss, rechtfertigt die<br />

Stärkung der Position des Anschlussnehmers und eine Einschränkung der Wahlfreiheit des Anschlussnutzers.<br />

Seine Position wird durch die Mindestvorgabe der Kostenneutralität nicht geschwächt. Auch sind Vereinbarungen<br />

zwischen einem einzelnen Anschlussnutzer und einem Anschlussnehmer zulässig, die im Einzelfall Ausnahmen<br />

vom strikten Vorrang des Auswahlrechts des Anschlussnehmers zulassen.<br />

Das Recht des Anschlussnehmers aus § 6 Absatz 1 wird zusätzlich in einem wichtigen Punkt durch ein Recht des<br />

Anschlussnutzers ergänzt: Bliebe es bei der bloßen Möglichkeit zur Wahrnehmung des Auswahlrechts aus Absatz<br />

1, wären die Anschlussnutzer auf den guten Willen des Anschlussnehmers angewiesen. Absatz 4 gibt den Anschlussnutzern<br />

daher einen direkten Anspruch gegen den Anschlussnehmer, Angebote von dritten Messstellenbetreibern<br />

im Sinne von Absatz 1 einzuholen. Einen Anspruch des Anschlussnutzers auf Abschluss eines Bündelangebots<br />

durch den Anschlussnehmer gewährt die Vorschrift nicht.<br />

Korrespondierende Regelung zu § 6 ist § 39.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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