Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 204 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
34. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung)<br />
In Artikel 7 Nummer 2 ist in § 22 Absatz 2 der abschließende Punkt durch die Wörter<br />
"; soweit jedoch für den Einbau und Betrieb von modernen Messeinrichtungen oder<br />
intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes Änderungen an<br />
der elektrischen Anlage (wie notwendige Änderungen am Zählerplatz) nötig sind, hat<br />
diese der Anschlussnehmer auf seine Kosten zu beauftragen. Ist es dem zuständigen<br />
Messstellenbetreiber technisch nicht möglich, die Messstelle im Rahmen seiner gesetzlichen<br />
Verpflichtungen auszustatten, weil die technischen Voraussetzungen für den Einbau<br />
und den Betrieb der modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsysteme<br />
fehlen, so ist er in diesen Fällen von seiner gesetzlichen Pflicht solange entbunden, bis<br />
diese Voraussetzungen vorliegen." zu ersetzen.<br />
Begründung:<br />
Den Umbau der Zählerplätze dem grundzuständigen Messstellenbetreiber anstatt dem<br />
Anschlussnehmer anzulasten, stellt das bisherige Rechts- und Kostenzuordnungssystem<br />
(vgl. Trennung elektrische Kundenanlage, Netz und Messstellenbetrieb) komplett in<br />
Frage. Die daraus entstehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sind derzeit<br />
nicht abschätzbar, jedoch mit hohen Risiken und Kosten verbunden.<br />
Mit den hier gewählten Formulierungen wird klargestellt, dass an dem in Deutschland<br />
etablierten Rechts- und Kostentragungssystem einschließlich der klaren Trennung der<br />
Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten festgehalten wird. Dabei geht es vor allem<br />
um Rechtssicherheit, wirtschaftlichen und vor allem sicheren Betrieb der elektrischen<br />
Anlagen. Der Anschlussnehmer ist generell für die elektrische Anlage einschließlich<br />
Bereitstellung Zählerplatz etc. hinter dem Netzanschluss verantwortlich. Der Netzbetreiber<br />
ist für das Netz und den Netzanschluss verantwortlich und der Messstellenbetreiber<br />
ist für die Mess- und Zähleinrichtungen sowie zugehörige Steuer- und Kommunikationseinrichtungen<br />
zuständig. Die klare Trennung der Hemisphären ist neben der<br />
Betriebssicherheit auch aus haftungsrechtlichen Gründen nötig.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.