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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 204 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

34. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung)<br />

In Artikel 7 Nummer 2 ist in § 22 Absatz 2 der abschließende Punkt durch die Wörter<br />

"; soweit jedoch für den Einbau und Betrieb von modernen Messeinrichtungen oder<br />

intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes Änderungen an<br />

der elektrischen Anlage (wie notwendige Änderungen am Zählerplatz) nötig sind, hat<br />

diese der Anschlussnehmer auf seine Kosten zu beauftragen. Ist es dem zuständigen<br />

Messstellenbetreiber technisch nicht möglich, die Messstelle im Rahmen seiner gesetzlichen<br />

Verpflichtungen auszustatten, weil die technischen Voraussetzungen für den Einbau<br />

und den Betrieb der modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsysteme<br />

fehlen, so ist er in diesen Fällen von seiner gesetzlichen Pflicht solange entbunden, bis<br />

diese Voraussetzungen vorliegen." zu ersetzen.<br />

Begründung:<br />

Den Umbau der Zählerplätze dem grundzuständigen Messstellenbetreiber anstatt dem<br />

Anschlussnehmer anzulasten, stellt das bisherige Rechts- und Kostenzuordnungssystem<br />

(vgl. Trennung elektrische Kundenanlage, Netz und Messstellenbetrieb) komplett in<br />

Frage. Die daraus entstehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sind derzeit<br />

nicht abschätzbar, jedoch mit hohen Risiken und Kosten verbunden.<br />

Mit den hier gewählten Formulierungen wird klargestellt, dass an dem in Deutschland<br />

etablierten Rechts- und Kostentragungssystem einschließlich der klaren Trennung der<br />

Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten festgehalten wird. Dabei geht es vor allem<br />

um Rechtssicherheit, wirtschaftlichen und vor allem sicheren Betrieb der elektrischen<br />

Anlagen. Der Anschlussnehmer ist generell für die elektrische Anlage einschließlich<br />

Bereitstellung Zählerplatz etc. hinter dem Netzanschluss verantwortlich. Der Netzbetreiber<br />

ist für das Netz und den Netzanschluss verantwortlich und der Messstellenbetreiber<br />

ist für die Mess- und Zähleinrichtungen sowie zugehörige Steuer- und Kommunikationseinrichtungen<br />

zuständig. Die klare Trennung der Hemisphären ist neben der<br />

Betriebssicherheit auch aus haftungsrechtlichen Gründen nötig.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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