Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/7555<br />
und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes noch bei der Genehmigung der Entgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
zu berücksichtigen. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil<br />
der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird ab dem 1. Januar 2017 nicht erhoben.<br />
(3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.<br />
§ 8<br />
Messstelle<br />
(1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes Art, Zahl und Größe<br />
von Mess- und Steuereinrichtungen. In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom<br />
26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober<br />
2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen,<br />
soweit dies technisch möglich ist.<br />
(2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen<br />
dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber<br />
nach der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung einheitlich für sein Netzgebiet<br />
vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen<br />
sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen,<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 9<br />
Messstellenverträge<br />
(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):<br />
1. mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer.<br />
2. mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen.<br />
3. mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,<br />
4. mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und<br />
6.<br />
§ 54 ist zu beachten.<br />
(2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des<br />
Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung<br />
(kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.