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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/7555<br />

und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes noch bei der Genehmigung der Entgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

zu berücksichtigen. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil<br />

der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird ab dem 1. Januar 2017 nicht erhoben.<br />

(3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.<br />

§ 8<br />

Messstelle<br />

(1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes Art, Zahl und Größe<br />

von Mess- und Steuereinrichtungen. In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom<br />

26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober<br />

2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen,<br />

soweit dies technisch möglich ist.<br />

(2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen<br />

dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber<br />

nach der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung einheitlich für sein Netzgebiet<br />

vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen<br />

sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen,<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 9<br />

Messstellenverträge<br />

(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):<br />

1. mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer.<br />

2. mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen.<br />

3. mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,<br />

4. mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und<br />

6.<br />

§ 54 ist zu beachten.<br />

(2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des<br />

Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung<br />

(kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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