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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/7555<br />

Zu den Vorschriften in Teil 1 des Messstellenbetriebsgesetzes (§§ 1 und 2)<br />

Teil 1 schafft die wesentlichen Grundlagen für die materiellrechtlichen Regelungen in den Folgeteilen. Beschrieben<br />

werden der weite, nicht allein auf energiewirtschaftliche Sachverhalte bezogene Anwendungsbereich und<br />

normiert werden die begrifflichen Grundlagen für das Gesetz.<br />

Zu § 1 (Anwendungsbereich)<br />

Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich. Verdeutlicht wird die breite Anlage des Gesetzes: Es geht um die<br />

Erfassung und Ermöglichung der notwendigen Kommunikation in intelligenten Energienetzen, um technischen<br />

und praktischen Datenschutz, um technische Standardisierung, Regelungen zur energiewirtschaftlichen Regulierung<br />

und zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen.<br />

Das Gesetz regelt auch technische Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen, also<br />

solchen sogenannten Smart Metern, die besonderen Anforderungen an die Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit<br />

und Interoperabilität genügen und deshalb zukünftig mit einer Art „Gütesiegel“ des Bundesamts für<br />

Sicherheit in der Informationstechnik versehen werden. Vom Regelungsgegenstand des Gesetzes umfasst sind<br />

damit sowohl „allgemeine“ technische Mindestanforderungen an solche Systeme, als auch spezielle Anforderungen<br />

an Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität, die durch Schutzprofile und Technische Richtlinien<br />

vorzugeben sind. Ferner werden notwendige technische und organisatorische Anforderungen an den Betrieb dieser<br />

intelligenten Messsysteme gestellt. Denn ohne diesbezügliche Regelungen wäre ein auf Sicherheit abzielendes<br />

Regelungskonzept lückenhaft, da nicht allein die Technik, sondern mit ihr auch der Umgang bestimmend für das<br />

Sicherheitsniveau sind. Insoweit trifft das Gesetz auch Regelungen für die Funktion des sogenannten Smart-Meter-Gateway-Administrators<br />

und gestaltet diesen als vertrauenswürdige Instanz aus.<br />

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)<br />

§ 2 fasst die notwendigen Begriffsdefinitionen zusammen.<br />

Nummer 1, 2 und 3 führen Neudefinitionen vom Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und vom Anschlussnehmer<br />

ein. Das Gesetz greift auf die Unterscheidung zwischen Anschlussnutzer und Anschlussnehmer vor allem in den<br />

§§ 5 und 6 zurück. Für die Anlagenbetreibereigenschaft ist nicht entscheidend, ob für den Betrieb der Anlagen<br />

Förderungen oder Vergütungen nach dem KWKG oder EEG empfangen werden; allein entscheidend ist die technische<br />

Ausprägung der Anlage.<br />

Nummern 4 bis 6 helfen bei einer klaren Zuordnung von Verantwortungen und Zuständigkeiten. Mit dem vorgesehenen<br />

Übertragungsverfahren in §§ 41 bis 45 gehen gerade die vorgenommenen Notwendigkeiten zur Differenzierung<br />

einher. Dieses Verfahren soll sich gerade auf die Verantwortung für moderne Messinfrastruktur (in-<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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