Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/7555<br />
(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogene Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung<br />
eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.<br />
§ 67<br />
Messwertnutzung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht;<br />
Löschung<br />
(1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhaltene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten<br />
Zwecken auch verwenden, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:<br />
1. Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen Anlagen,<br />
2. Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung zur Verbesserung der Vermarktung nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,<br />
3. Information zur aktuellen Einspeisung aus Photovoltaikanlagen,<br />
4. Verbesserung der von Direktvermarktungsunternehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfristprognosen<br />
und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung,<br />
5. Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflichtungen und zur Abschätzung der maximalen Residuallast,<br />
6. Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten an Messstellen, die mit intelligenten<br />
Messsystemen ausgestattet sind, zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für<br />
die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,<br />
7. Bilanzkoordination,<br />
8. Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhebung von vermiedenen Netzentgelten nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,<br />
9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 60 des Erneuerbare-Energien-<br />
Gesetzes,<br />
10. Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />
in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung,<br />
11. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.<br />
(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
1. täglich für den Vortag den Betreibern von Verteilernetzen zu Zwecken der Prognosebildung und Bilanzierung<br />
die aus den Messwerten nach Absatz 1 Nummer 6 aggregierten Summenzeitreihen netzebenenscharf<br />
für das jeweilige Bilanzierungsgebiet,<br />
2. täglich für den Vortag für die Messwerte nach Absatz 1 Nummer 6 den Bilanzkreisverantwortlichen zu Zwecken<br />
der Bilanzkreisbewirtschaftung die aus den Messwerten aggregierten Summenzeitreihen für den jeweiligen<br />
Bilanzkreis,<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.