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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/7555<br />

(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogene Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung<br />

eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.<br />

§ 67<br />

Messwertnutzung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht;<br />

Löschung<br />

(1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhaltene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten<br />

Zwecken auch verwenden, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:<br />

1. Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen Anlagen,<br />

2. Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung zur Verbesserung der Vermarktung nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,<br />

3. Information zur aktuellen Einspeisung aus Photovoltaikanlagen,<br />

4. Verbesserung der von Direktvermarktungsunternehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfristprognosen<br />

und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung,<br />

5. Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflichtungen und zur Abschätzung der maximalen Residuallast,<br />

6. Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten an Messstellen, die mit intelligenten<br />

Messsystemen ausgestattet sind, zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für<br />

die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,<br />

7. Bilanzkoordination,<br />

8. Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhebung von vermiedenen Netzentgelten nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,<br />

9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 60 des Erneuerbare-Energien-<br />

Gesetzes,<br />

10. Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />

in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung,<br />

11. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.<br />

(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

1. täglich für den Vortag den Betreibern von Verteilernetzen zu Zwecken der Prognosebildung und Bilanzierung<br />

die aus den Messwerten nach Absatz 1 Nummer 6 aggregierten Summenzeitreihen netzebenenscharf<br />

für das jeweilige Bilanzierungsgebiet,<br />

2. täglich für den Vortag für die Messwerte nach Absatz 1 Nummer 6 den Bilanzkreisverantwortlichen zu Zwecken<br />

der Bilanzkreisbewirtschaftung die aus den Messwerten aggregierten Summenzeitreihen für den jeweiligen<br />

Bilanzkreis,<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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