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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/7555<br />

Kapitel 7<br />

Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der<br />

Bundesnetzagentur; Übergangsvorschrift<br />

§ 46<br />

Verordnungsermächtigungen<br />

Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen<br />

Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird die Bundesregierung ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<br />

1. die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,<br />

2. das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,<br />

3. die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,<br />

4. die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,<br />

5. im Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine<br />

Anpassung von Preisobergrenzen nach § 34 vorzunehmen,<br />

6. die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,<br />

7. das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,<br />

8. Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen,<br />

9. das Verfahren der Zählerstandsgangmessung weiter auszugestalten und als nicht Einzelzählpunkt bezogenes<br />

Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb von 10 000 Kilowattstunden standardmäßig vorzugeben,<br />

10. die Anforderungen an die kommunikative Einbindung und den Messstellenbetrieb bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen<br />

nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes aufzustellen und vorzugeben, dass kommunikative<br />

Anbindung und Steuerung ausschließlich über das Smart-Meter-Gateway zu erfolgen haben,<br />

11. die Regeln zum netzdienlichen und marktorientierten Einsatz nach § 33 näher auszugestalten.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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