Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/7555<br />
Kapitel 7<br />
Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der<br />
Bundesnetzagentur; Übergangsvorschrift<br />
§ 46<br />
Verordnungsermächtigungen<br />
Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen<br />
Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird die Bundesregierung ermächtigt,<br />
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<br />
1. die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,<br />
2. das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,<br />
3. die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,<br />
4. die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,<br />
5. im Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine<br />
Anpassung von Preisobergrenzen nach § 34 vorzunehmen,<br />
6. die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,<br />
7. das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,<br />
8. Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen,<br />
9. das Verfahren der Zählerstandsgangmessung weiter auszugestalten und als nicht Einzelzählpunkt bezogenes<br />
Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb von 10 000 Kilowattstunden standardmäßig vorzugeben,<br />
10. die Anforderungen an die kommunikative Einbindung und den Messstellenbetrieb bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen<br />
nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes aufzustellen und vorzugeben, dass kommunikative<br />
Anbindung und Steuerung ausschließlich über das Smart-Meter-Gateway zu erfolgen haben,<br />
11. die Regeln zum netzdienlichen und marktorientierten Einsatz nach § 33 näher auszugestalten.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.