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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 168 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Zu Artikel 15<br />

Der Artikel enthält redaktionelle Folgeanpassungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz, mit denen notwendige Bezüge<br />

zum Messstellenbetriebsgesetz integriert werden.<br />

Mit Ziffer 3 wird ein neuer § 10a eingeführt. Klargestellt wird, dass sich auch für Anlagen nach dem Erneuerbare-<br />

Energien-Gesetz sich der Messstellenbetrieb nach dem neuen Messstellenbetriebsgesetz richtet. Infolgedessen<br />

liegt die Messhoheit (das Messstellenbetriebsgesetz differenziert nicht mehr zwischen Messstellenbetrieb und<br />

Messung) grundsätzlich beim grundzuständigen Messstellenbetreiber. Allerdings wird der Anlagenbetreiber einem<br />

Dritten im Sinne des § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass<br />

Anlagenbetreiber, wie dies häufig der Fall ist, weiterhin die Messhoheit behalten können. Bei Messstellen mit<br />

intelligenten Messsystemen müssten sie dann allerdings über die erforderlichen BSI-Zertifikate verfügen.<br />

Ziffer 5 stellt klar, dass die Clearingstelle EEG auch für Streitigkeiten mit Messstellenbetreibern zuständig sein<br />

kann, sofern sie das EEG betreffen.<br />

Zu Artikel 16<br />

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Artikelgesetzes.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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