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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 141 – Drucksache 18/7555<br />

Bezüglich der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG handelt es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung,<br />

die das „Wie“ der Ausübung der beruflichen Tätigkeit bestimmt und keine konkrete subjektive<br />

oder objektive Berufszulassungsvoraussetzung. Wegen der vergleichsweise geringen Eingriffsintensität<br />

von Berufsausübungsregelungen sind sie zulässig, wenn sie auf Grund vernünftiger Allgemeinwohlerwägungen<br />

als zweckmäßig erscheinen.<br />

Vorliegend ist der legitime Zweck des Rolloutszenarios und des Übertragungsmodells in der Neuausrichtung der<br />

leitungsgebundenen Energieversorgung hin zur perspektivischen Integration einer intelligenten Messinfrastruktur<br />

zur Verbesserung des Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutzes zu sehen. Insbesondere der Umwelt- und Klimaschutz<br />

sind dabei als Staatsaufgabe in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankert. Die neue Technologie ermöglicht<br />

langfristig Energieeinsparungen und die Teilhabe am intelligenten Netz durch alle Letztverbraucher. Sie<br />

wird durch die EU-Richtlinie 2009/72/EG für die Mitgliedstaaten vorgegeben. Die Umsetzung des Modellvorschlags<br />

in eine Rechtsverordnung bzw. ein Gesetz ist auch als geeignetes Mittel anzusehen, das legitime Ziel,<br />

nämlich die flächendeckende Einführung einer intelligenten Messinfrastruktur, zu erreichen.<br />

Wie die Kosten-Nutzen-Analyse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie belegt, ist ein großflächiger<br />

Rollout erforderlich, um langfristig den avisierten gesamtwirtschaftlichen Nutzen zu erzielen und das Einsparpotential<br />

beim Energieverbrauch vollständig ausschöpfen zu können. Jedem Letztverbraucher soll die Möglichkeit<br />

gegeben werden, durch eine intelligente Messinfrastruktur den Energieverbrauch zu visualisieren und durch effizientere<br />

Nutzung und Lastverlagerungen zu optimieren. Ferner kann die Funktion der intelligenten Messtechnik,<br />

langfristig eine Einbindung aller Zählpunkte in ein einheitliches Kommunikationsnetz zu erreichen, nur realisiert<br />

werden, wenn alle Zählpunkte mit entsprechender Technik ausgestattet sind bzw. perspektivisch dazu aufgerüstet<br />

werden können (Fallgruppe moderne Messeinrichtungen). Auch die EU-Richtlinie 2009/72/EG deutet auf das<br />

Erfordernis eines flächendeckenden Rollouts hin. Denn in ihr ist festgehalten, dass – soweit die Einführung intelligenter<br />

Messsysteme positiv bewertet wird – mindestens 80 Prozent der Letztverbraucher mit intelligenten Messsystemen<br />

auszustatten sind. Das in § 29 verankerte Rolloutszenario geht – soweit auf dieser Grundlage ein flächendeckender<br />

Rollout angeordnet wird - dabei von einem vollständigen Rollout von modernen Messeinrichtungen<br />

und intelligenten Messsystemen in der Bundesrepublik Deutschland über einen Zeitraum von insgesamt 16<br />

Jahren aus. Ein flächendeckender Rollout ist mithin erforderlich, um eine nachhaltige intelligente Messinfrastruktur<br />

zur Verbesserung des Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutzes zu erreichen, wie es durch den deutschen<br />

Gesetzgeber als auch durch den europäischen Rat und das europäische Parlament vorgegeben ist.<br />

Eine andere Finanzierung als ein Entgelt unter einhergehender Einführung einer Kosten-/Entgeltobergrenze (Kostendeckelung)<br />

wäre kein milderes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks. Die Refinanzierung über Entgelte<br />

unter Einführung einer Kosten-/Entgeltobergrenze führt zu einer sinnvollen und verursachungsgerechten Tragung<br />

der Mehrkosten durch die Anschlussnutzer.<br />

Die unterschiedlichen Aufwendungen für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme der grundzuständigen<br />

Messstellenbetreiber spiegeln sich in den unterschiedlichen Entgeltobergrenzen, die für die jeweiligen<br />

Kundengruppen gelten, wider. Das jeweilige Entgelt als auch die Entscheidung, wo welche Messeinheiten<br />

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