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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 142 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

einzubauen sind, ist an dem erwarteten wirtschaftlichen Nettonutzen des jeweiligen Letztverbrauchers ausgerichtet<br />

oder richtet sich nach der Netzdienlichkeit eines Einbaus zur Integration von Erzeugungsanlagen nach dem<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bzw. von Fällen des § 14a EnWG in das<br />

Einspeise- und Lastmanagement der Verteilernetzbetreiber.<br />

Durch eine alternative Erhebung (etwa einer Steuer) ließe sich diese differenzierte Entgeltverpflichtung von Letztverbrauchern<br />

nicht präziser abbilden. Ferner kann eine bloße Verschiebung der Kostenlast, die bei einer Refinanzierung<br />

durch etwa eine Steuer erreicht würde, grundsätzlich nicht als milderes Mittel angesehen werden. Im<br />

Übrigen werden auch nach der jetzigen Rechtslage die Kosten von Messung und Messstellenbetrieb durch Entgelte<br />

des Netzbetreibers, die die Letztverbraucher zu zahlen haben, erhoben, so dass mit der vorgeschlagenen<br />

Regelung angemessen an der bestehenden Rechtslage angeknüpft würde. Eine alternative Refinanzierung der<br />

Kosten des flächendeckenden Rollouts - durch etwa die Einführung einer Steuer - ist somit nicht als milderes<br />

Mittel zur Erreichung des Zwecks anzusehen.<br />

Auch die Abwälzung der Kosten des flächendeckenden Rollouts auf die grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />

wäre kein adäquates milderes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks. Dies würde zum einen die reibungslose<br />

Ausführung des flächendeckenden Rollouts gefährden und in Anbetracht des langfristigen Nutzens der Letztverbraucher<br />

durch den Einbau der modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme zu einer verursachungsungerechten<br />

Verteilung der Mehrkosten führen. Auch nach der jetzigen Rechtslage werden die Kosten für<br />

den Einbau bzw. Wechsel von konventionellen Zählern durch das jeweilige Entgelt an die Letztverbraucher weitergereicht.<br />

Eine einseitige Belastung der grundzuständigen Messstellenbetreiber von modernen Messeinrichtungen<br />

und intelligenten Messsystemen muss verhindert werden. Ein milderes Mittel zur Erreichung des legitimen<br />

Zwecks, nämlich die Integration einer intelligenten Messinfrastruktur zur langfristigen Verbesserung des Umwelt-<br />

, Klima- und Verbraucherschutzes, ist daher nicht ersichtlich.<br />

Der Eingriff in die Grundrechte der Letztverbraucher gem. Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG betreffend die Duldungspflicht<br />

des Einbaus und die Zahlung des zusätzlichen Entgeltes ist angesichts der strikten Nutzenorientierung der<br />

Preisstufen auch zumutbar (Verhältnismäßigkeit i.e.S.).<br />

Die Pflichteinbaufälle von intelligenten Messsystemen bei Kleinerzeugungsanlagen dient der Sicherstellung der<br />

Netzdienlichkeit. Auch diesbezüglich ist die Zumutbarkeit des Grundrechtseingriffs gegeben. Durch die Einbindung<br />

dieser Kleinanlagen in das Kommunikationsnetz zur Erfassung elektrischer Energie kann das Einspeise- und<br />

Lastmanagement der Verteilernetzbetreiber betreffend diese Anlagen optimiert werden. Dies trägt zur Stabilität<br />

des Netzbetriebs und einer optimalen Planung des Netzausbaus bei (so auch bei unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen<br />

im Niederspannungsnetz gem. § 14a EnWG). Den Betreibern derartiger Erzeugungsanlagen ist diese<br />

Maßnahme dabei zumutbar, da sie von der Einspeisung der entsprechenden Energie aus Erzeugungsanlagen nach<br />

dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz finanziell profitieren. Daneben erleichtert<br />

die Implementierung eines intelligenten Messsystems Betreibern von Eigenerzeugungsanlagen die Erstellung<br />

einer eigenen Energiebilanz.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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