Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/7555<br />
Zu grundrechtlichen Einschränkungen aufgrund von § 6:<br />
Erste Konsequenz des erstarkten Auswahlrechts des Anschlussnehmers zur Ausübung des Wahlrechts ist das Zurücktreten<br />
des Auswahlrechts aus § 5 auf Seiten der Anschlussnutzer jedenfalls insoweit, wie es das vom Anschlussnehmer<br />
beauftragte Bündelangebot verdrängen würde (§ 6 Absatz 3).<br />
Mit Reform des EnWG im Jahre 2008 wurde der entsprechende Wettbewerb um den Messstellenbetrieb erstmals<br />
gesetzlich verankert und im Rahmen der Reform des EnWG im Jahre 2011 aufrechterhalten. Vorgesehen war<br />
dabei in § 21b Abs. 1 und 3 EnWG ein Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis, nach dem der Messstellenbetrieb ohne<br />
Ausübung des Wahlrechts des Letztverbrauchers grundsätzlich durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />
durchgeführt wird. Daran wird festgehalten, wie die Zusammenschau von den §§ 3 und 5 zeigt.<br />
§ 6 Absatz 3 schränkt das Auswahlrechts des Anschlussnutzers ein, soweit es das vom Anschlussnehmer beauftragte<br />
Bündelangebot verdrängen würde. Dadurch wird in die allgemeine Handlungsfreiheit der Letztverbraucher<br />
in Form der Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Denn der Letztverbraucher kann mit Eröffnung<br />
des Wettbewerbs im Messstellenbetrieb grundsätzlich selbst bestimmen, mit wem er - unter Berücksichtigung der<br />
Vorgaben aus § 21b Absatz 4 EnWG - entsprechende Verträge betreffend das Messwesen schließt oder nicht.<br />
Ein entsprechender Eingriff in die Vertragsfreiheit der Letztverbraucher ist allerdings gerechtfertigt, da mit der<br />
Liegenschaftsmodernisierung ein legitimer Zweck verfolgt wird und die Maßnahmen in § 21b Absatz 5 EnWG<br />
geeignet und erforderlich sind, um den Zweck der Hebung von Energie-, Kosten- und Prozesseffizienz zu erreichen.<br />
Zu § 7 (Entgelt für den Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung):<br />
Die Vorschrift enthält die Grundaussagen zur Behandlung der im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb anfallenden<br />
Kosten. Kosten in Bezug auf Messstellen, die noch keine Modernisierung nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />
(Einbau moderner Messeinrichtungen oder intelligenter Messsysteme) erfahren haben, werden regulatorisch weiterhin<br />
nach § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung als<br />
Bestandteil der Netzentgelte behandelt. Wesentliche Neuerung ist die strenge Kostenregulierung des modernen<br />
Messstellenbetriebs. Künftig werden die für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten<br />
Messsystemen anfallenden Kosten klar von den Netzentgelten zu trennen sein. Dies ermöglicht die gesonderte<br />
Regulierung mit Hilfe individueller Preisobergrenzen, die die grundzuständigen Messstellenbetreiber zwingend<br />
einzuhalten haben. Hierdurch wird die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Einsatzes moderner Messinfrastruktur<br />
sichergestellt. Die entsprechenden Regelungen befinden sich in den §§ 31 und 32.<br />
Absatz 2 stellt dieses neue Konzept noch einmal klar und ordnet das Herausfallen dieser künftig anfallenden Kosten<br />
aus der Netzentgelten an. Die Abrechnung der Netznutzung ist hiervon als klassische Aufgabe des Netzbetreibers<br />
jedoch nicht umfasst.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.