Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 144 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
den jeweils zuständigen Messstellenbetreibern zwingend erforderlich. Eine bessere Alternative als eine primäre<br />
Verantwortlichkeit der grundzuständigen Messstellenbetreiber ist nicht ersichtlich.<br />
Auch die Begrenzung der Entgelte, die Verteilernetzbetreiber als grundzuständige Messstellenbetreiber mit dem<br />
Messstellenbetrieb und Einbau der jeweiligen intelligenten Messsysteme in den Folgejahren erwirtschaften dürfen,<br />
ist erforderlich. Nur durch eine solche Begrenzung der Entgelte kann der gesamtwirtschaftliche Nutzen des<br />
flächendeckenden Rollouts sichergestellt werden. Bei einer höheren Ansetzung der Kosten-/Entgeltobergrenze<br />
stünde der gesamtwirtschaftliche Nutzen des flächendeckenden Rollouts in Frage und es bestünde das Risiko einer<br />
– gegebenenfalls grundrechtsrelevanten – unverhältnismäßigen Mehrbelastung der Letztverbraucher.<br />
Die Einbauverpflichtung unter Wahrung der Kosten-/Entgeltobergrenze ist auch verhältnismäßig i.e.S. und damit<br />
zumutbar.<br />
Hier gilt es zwar zu bedenken, dass grundzuständige Messstellenbetreiber sich durch die Einbauverpflichtung –<br />
je nach Größe und Anzahl der Zählpunkte im jeweiligen Netzgebiet – einer nicht unerheblichen finanziellen,<br />
technischen und organisatorischen Belastung ausgesetzt sehen dürften. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die<br />
Verteilernetzbetreiber den Einbau der modernen Messeinrichtungen bzw. intelligenten Messsysteme zunächst<br />
vorfinanzieren müssen und eine Refinanzierung durch die jeweiligen Entgelte der Letztverbraucher wohl weitestgehend<br />
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Dem trägt das Konzept der §§ 29 ff. Rechnung:<br />
Zum einen ist die Festlegung der Kosten-/Entgeltobergrenze so gewählt worden, dass der flächendeckende<br />
Rollout für den Verteilernetzbetreiber wirtschaftlich effizient durchgeführt werden kann. Insbesondere steht es<br />
dem grundzuständigen Messstellenbetreiber frei, sich zur Effizienzsteigerung bei der Umsetzung des flächendeckenden<br />
Rollouts Dritter zu bedienen und Kooperationen einzugehen. Ferner ist zu bedenken, dass der grundzuständige<br />
Messstellenbetreiber langfristig von der Durchführung des flächendeckenden Rollouts profitiert, da er<br />
Kunden im Messstellenbetrieb an sich binden kann. Zum anderen steht es grundzuständigen Messstellenbetreibern<br />
frei, sollten sie den flächendeckenden Rollout in ihrem Netzgebiet nicht durchführen wollen, die Grundzuständigkeit<br />
nach dem Verfahren der §§ 41 ff. zu übertragen und damit der Einbauverpflichtung unter Wahrung<br />
der Kosten-/Entgeltobergrenze zu entgehen. Der Verteilernetzbetreiber kann eine Übertragung initiieren und<br />
selbst (etwa in Kooperation mit anderen Messstellenbetreibern) am Verfahren teilnehmen, etwa um bei einer gemeinschaftlichen<br />
Durchführung des flächendeckenden Rollouts in mehreren Netzgebieten Synergie- und Durchmischungseffekte<br />
zur Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz realisieren zu können.<br />
Auch für den Fall, dass ein Übertragungsverfahren erfolglos sein sollte, werden grundzuständige Messstellenbetreiber<br />
nicht verpflichtet, den vollständigen flächendeckenden Rollout im jeweiligen Netzgebiet durchzuführen.<br />
Vielmehr begrenzt sich die Einbauverpflichtung in diesem Fall auf den jeweiligen Einbau von modernen Messeinrichtungen.<br />
Soweit die Installation von intelligenten Messsystemen darüber hinaus aus der Sicht der Verteilernetzbetreiber<br />
aus Gründen der Netzdienlichkeit erforderlich ist, können sie sich auf ausgewählte Einbaufälle beschränken.<br />
Das Entgelt für den Letztverbraucher darf in diesen Fällen weiterhin die festgelegte Entgeltobergrenze<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.