Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Dem Grundsatz der klaren Kostentrennung zwischen Netzbetrieb und Messstellenbetrieb folgend stellt Absatz 3<br />
klar, dass für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
entsprechend gelten. Der Netzbetrieb ist insbesondere betroffen von den Regelungen in den<br />
§§ 33, 56, 64, 66 und 67.<br />
Zu § 8 (Messstelle)<br />
Die Vorschrift stellt den Grundkanon der Anforderungen auf, den Messstellenbetreiber bei der Ausstattung von<br />
Messstellen zu beachten haben. Zentral sind hierbei die technischen Mindestanforderungen, die dieses Gesetz an<br />
intelligente Messsysteme und die hiermit zusammenhängende Datenkommunikation stellt. Auch Vorgaben des<br />
Mess- und Eichrechts sind stets einzuhalten, eine entsprechende Klarstellung erfolgt in Absatz 2. Weitere Akteure,<br />
deren technischen Anforderungen von Messstellenbetreibern Rechnung zu tragen sind, sind Grundversorger im<br />
Falle eines Einsatz von Vorkasse-Systemen sowie die jeweiligen Netzbetreiber, die in ihrem Netzgebiet allgemeine<br />
technische Mindestanforderungen stellen können.<br />
Zu § 9 (Messstellenverträge):<br />
Das Energieversorgungssystem ist auf ein funktionierendes Zusammenspiel des Messstellenbetreibers mit den weiteren<br />
energiewirtschaftlichen Akteuren angewiesen. Daher stellt diese Vorschrift klar, dass die notwendige Interaktion<br />
des Messstellenbetreibers mit weiteren zum Datenumgang Berechtigten aufgrund von Messstellenverträgen<br />
erfolgt. Dies gilt freilich nur soweit, wie diese Akteure nicht in einer Person zusammenfallen.<br />
§ 7 Abs. 1 des EEG 2014, nach welchem Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem EEG nicht vom<br />
Abschluss eines Vertrages abhängig machen dürfen, gilt auch für den Messstellenvertrag.<br />
Absatz 1 regelt die Fälle, in denen Messstellenverträge erforderlich sind. Besondere Beachtung verdient Absatz 2.<br />
Diese Regelung ermöglicht sowohl die Beibehaltung bereits abgeschlossener kombinierter Verträge als auch den<br />
Neuabschluss ebensolcher, beispielsweise für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen. Bei einem<br />
kombinierten Vertrag werden Regelungen zum Messstellenbetrieb eingebettet in einen Vertrag über die Energiebelieferung<br />
und/oder die Netznutzung. Der kombinierte Vertrag ist als sogenannter „Alles-Inklusive-Vertrag“ des<br />
Energielieferanten die heutzutage am weitesten verbreitete Vertragsart. Trotz der stärkeren Verselbständigung des<br />
Tätigkeitsfeldes „Messstellenbetrieb“ sollen solche kombinierten Verträge des Energielieferanten weiter angeboten<br />
werden können. Sieht ein Messstellenbetreiber den Bedarf nach einem eigenständigen Auftritt gegenüber seinen<br />
Kunden, hat er immer die Wahl für ein vom Energieliefervertrag losgelöstes Angebot seines Messstellenbetriebs.<br />
Absatz 3 stellt – ähnlich dem Rechtsgedanken aus § 2 Absatz 2 der Stromgrundversorgungsverordnung – klar, dass<br />
ein Messstellenvertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber auch dann zustande kommt, wenn Messstellenbetreiber<br />
und Anschlussnutzer keine ausdrückliche Vereinbarung über den Messstellenbetrieb treffen und<br />
die Messeinrichtung oder das Messsystem betrieben werden. Bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.