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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Dem Grundsatz der klaren Kostentrennung zwischen Netzbetrieb und Messstellenbetrieb folgend stellt Absatz 3<br />

klar, dass für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

entsprechend gelten. Der Netzbetrieb ist insbesondere betroffen von den Regelungen in den<br />

§§ 33, 56, 64, 66 und 67.<br />

Zu § 8 (Messstelle)<br />

Die Vorschrift stellt den Grundkanon der Anforderungen auf, den Messstellenbetreiber bei der Ausstattung von<br />

Messstellen zu beachten haben. Zentral sind hierbei die technischen Mindestanforderungen, die dieses Gesetz an<br />

intelligente Messsysteme und die hiermit zusammenhängende Datenkommunikation stellt. Auch Vorgaben des<br />

Mess- und Eichrechts sind stets einzuhalten, eine entsprechende Klarstellung erfolgt in Absatz 2. Weitere Akteure,<br />

deren technischen Anforderungen von Messstellenbetreibern Rechnung zu tragen sind, sind Grundversorger im<br />

Falle eines Einsatz von Vorkasse-Systemen sowie die jeweiligen Netzbetreiber, die in ihrem Netzgebiet allgemeine<br />

technische Mindestanforderungen stellen können.<br />

Zu § 9 (Messstellenverträge):<br />

Das Energieversorgungssystem ist auf ein funktionierendes Zusammenspiel des Messstellenbetreibers mit den weiteren<br />

energiewirtschaftlichen Akteuren angewiesen. Daher stellt diese Vorschrift klar, dass die notwendige Interaktion<br />

des Messstellenbetreibers mit weiteren zum Datenumgang Berechtigten aufgrund von Messstellenverträgen<br />

erfolgt. Dies gilt freilich nur soweit, wie diese Akteure nicht in einer Person zusammenfallen.<br />

§ 7 Abs. 1 des EEG 2014, nach welchem Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem EEG nicht vom<br />

Abschluss eines Vertrages abhängig machen dürfen, gilt auch für den Messstellenvertrag.<br />

Absatz 1 regelt die Fälle, in denen Messstellenverträge erforderlich sind. Besondere Beachtung verdient Absatz 2.<br />

Diese Regelung ermöglicht sowohl die Beibehaltung bereits abgeschlossener kombinierter Verträge als auch den<br />

Neuabschluss ebensolcher, beispielsweise für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen. Bei einem<br />

kombinierten Vertrag werden Regelungen zum Messstellenbetrieb eingebettet in einen Vertrag über die Energiebelieferung<br />

und/oder die Netznutzung. Der kombinierte Vertrag ist als sogenannter „Alles-Inklusive-Vertrag“ des<br />

Energielieferanten die heutzutage am weitesten verbreitete Vertragsart. Trotz der stärkeren Verselbständigung des<br />

Tätigkeitsfeldes „Messstellenbetrieb“ sollen solche kombinierten Verträge des Energielieferanten weiter angeboten<br />

werden können. Sieht ein Messstellenbetreiber den Bedarf nach einem eigenständigen Auftritt gegenüber seinen<br />

Kunden, hat er immer die Wahl für ein vom Energieliefervertrag losgelöstes Angebot seines Messstellenbetriebs.<br />

Absatz 3 stellt – ähnlich dem Rechtsgedanken aus § 2 Absatz 2 der Stromgrundversorgungsverordnung – klar, dass<br />

ein Messstellenvertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber auch dann zustande kommt, wenn Messstellenbetreiber<br />

und Anschlussnutzer keine ausdrückliche Vereinbarung über den Messstellenbetrieb treffen und<br />

die Messeinrichtung oder das Messsystem betrieben werden. Bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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