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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 151 – Drucksache 18/7555<br />

Absatz 3 gibt der Bundesnetzagentur die Aufgabe, alle bevorstehenden, laufenden und abgeschlossenen Verfahren<br />

zu einer Übersicht zusammenzuführen, die im Internet frei zugänglich ist. Diese Übersicht soll der Entscheidungsfindung<br />

potentieller Bewerber dienen.<br />

Zu § 42 (Fristen):<br />

Die Vorschrift enthält verbindliche Vorgaben für Zeitpunkt und Dauer der jeweiligen Verfahren. Die Dauer des<br />

Verfahrens ist mit insgesamt 6 Monaten so bemessen, dass die Modernisierung der Messinfrastruktur zügig voranschreiten<br />

kann und gleichzeitig die beteiligten Akteure hinreichend Zeit haben, Angebote vorzubereiten und<br />

erfolgreiche Übertragungen abzuwickeln. Die Gleichzeitigkeit der Verfahren ist erforderlich, um Bewerbern die<br />

Möglichkeit einzuräumen, sich auf mehrere Verfahren gleichzeitig zu bewerben.<br />

Zu § 43 (Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzuständigkeit):<br />

Die Vorschrift ordnet den Übergang der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme<br />

und moderne Messeinrichtungen als Folge des erfolgreichen Abschlusses eines Übertragungsverfahrens an.<br />

Absatz 2 stellt klar, dass zum Übergang des Messstellenbetriebs wie bei jedem individualvertraglichen Wechsel<br />

des Messstellenbetreibers auch die erforderlichen Messstellenverträge entsprechend §§ 9 und 10 geschlossen werden<br />

müssen. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist zwingend erforderlich, um dem sachenrechtlichen Offenkundigkeitsgrundsatz<br />

Rechnung zu tragen. Jedem Beteiligten Akteur muss klar sein, wer in welchem Netzgebiet<br />

die bedeutende Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers in welchem Umfang (mit oder ohne Zuständigkeit<br />

für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsystemen) innehat.<br />

Zu § 44 (Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit):<br />

Die Vorschrift trifft die im Interesse einer nachhaltigen und bundesweit einheitlichen Modernisierung der<br />

Messinfrastruktur erforderliche Regelung, dass im Falle ausbleibender Angebote zumindest moderne Messeinrichtungen<br />

einzubauen sind. An der Geltung der Preisobergrenzen für moderne Messeinrichtungen aus § 32 ändert<br />

sich hierdurch nichts.<br />

Zu § 45 (Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit)<br />

Die Vorschrift konstituiert eine Durchführungspflicht des Verfahrens nach § 41 Absatz 1 für solche grundzuständigen<br />

Messstellenbetreiber, die zu einer Erfüllung der Verpflichtungen dieses Gesetzes aus unterschiedlichen<br />

Gründen nicht in der Lage sind. Dies ist zwingend erforderlich, um die notwendige Modernisierung der Mess-<br />

und Steuerungsinfrastruktur in allen Netzgebieten sicherstellen zu können.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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