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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Intelligente Messsysteme verursachen jedoch, so auch die Aussage der Kosten-Nutzen-Analyse, hohe Betriebskosten,<br />

insbesondere im Falle einer feingranularen Übermittlung von Messwerten und der Vornahme von Steuerungshandlungen.<br />

Der Gesetzgeber hat folglich die Aufgabe, die Kosten für Einbau und Betrieb beider Varianten zu regulieren. Der<br />

hierzu gewählten Instrumente sollten gewähr-leisten, dass die erwarteten Kosten der Messstellenbetreiber zur<br />

Durchführung des Rollouts durch die Entgelte der Letztverbraucher amortisierbar sind, so dass die jeweiligen<br />

Messstellenbetreiber den Rollout der intelligenten Messsysteme und intelligenten Zähler im vorgesehenen Zeitplan<br />

verlässlich und wirtschaftlich effizient durchführen können.<br />

Die Entgelte der Letztverbraucher müssen aber auch individuell in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten<br />

Energieeinsparungen und Lastverlagerungen stehen, von welchen diese selbst unmittelbar profitieren. Dies<br />

kann mit den aktuell bestehenden rein netzbetriebsbezogenen Regulierungsinstrumenten nicht gewährleistet werden.<br />

Es ist folglich ein eigenes Regulierungsregime für den Messstellenbetrieb zu schaffen; der Messstellenbetrieb ist<br />

regulatorisch aus dem Netzbetrieb herauszulösen. Es muss insbesondere verhindert werden, dass die Kosten für<br />

den Rollout intelligenter Messsysteme mit den Netzkosten „verschmiert“ werden und durch den Messstellenbetreiber<br />

jenseits der dafür vorgesehenen Entgelte mittelbar (insb. über die Netzentgelte) eingepreist werden. Nur<br />

durch eine solche Herauslösung kann eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung vorgenommen werden, die<br />

das erforderliche Maß an Transparenz mit sich bringt.<br />

3. Technische Mindestanforderungen, Datenschutz und Datensicherheit<br />

Wie man auf der einen Seite die wirtschaftlichen Dimensionen eines Rollouts intelligenter Messsysteme beleuchten<br />

muss, so stellt sich auf der anderen Seite die Frage, welche technischen Mindestanforderungen man an diese<br />

neue Technik stellt. Hierbei gilt es, grundsätzlich zwei Ziele zu erreichen: Die vielseitige Einsetzbarkeit zur Maximierung<br />

des gesamtwirtschaftlichen Nutzen einerseits, und andererseits die Gewährleistung von Datenschutz<br />

und Datensicherheit. Der Rechtsrahmen muss hier klare und verlässliche Vor-gaben treffen.<br />

Folge des Einsatzes intelligenter Messsysteme ist ein erhöhter Verkehr an Daten, die Aufschluss über das Verbrauchsverhalten<br />

von Privathaushalten geben können und somit datenschutzrechtlich sensibel sind. Das alltägliche<br />

Leben in der Bundesrepublik Deutsch-land ist geprägt durch eine hochtechnisierte Lebensweise unter ständigem<br />

Verbrauch von Energie, sodass eine zeitaktuelle Information über den Energieverbrauch in der Regel Rückschlüsse<br />

auf Lebensgewohnheiten des jeweiligen Privathaushaltes zulässt. Dies erfordert eine technische Ausstattung<br />

intelligenter Messsysteme, die höchsten technischen Datenschutzanforderungen genügt. Die wesentliche Bedeutung<br />

der Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz im intelligenten Messwesen hat auch die Europäische<br />

Kommission mit der Empfehlung vom 9. März 2012 zu Vorbereitungen für die Einführung intelligenter<br />

Messsysteme (2012/148/EU) nochmals hervorgehoben, in der sie sich ausdrücklich für ein detailliertes Datenschutzkonzept<br />

für den Rollout von Smart Metern ausspricht und sog. „data protection by design“ - Lösungen<br />

fordert.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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