Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Intelligente Messsysteme verursachen jedoch, so auch die Aussage der Kosten-Nutzen-Analyse, hohe Betriebskosten,<br />
insbesondere im Falle einer feingranularen Übermittlung von Messwerten und der Vornahme von Steuerungshandlungen.<br />
Der Gesetzgeber hat folglich die Aufgabe, die Kosten für Einbau und Betrieb beider Varianten zu regulieren. Der<br />
hierzu gewählten Instrumente sollten gewähr-leisten, dass die erwarteten Kosten der Messstellenbetreiber zur<br />
Durchführung des Rollouts durch die Entgelte der Letztverbraucher amortisierbar sind, so dass die jeweiligen<br />
Messstellenbetreiber den Rollout der intelligenten Messsysteme und intelligenten Zähler im vorgesehenen Zeitplan<br />
verlässlich und wirtschaftlich effizient durchführen können.<br />
Die Entgelte der Letztverbraucher müssen aber auch individuell in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten<br />
Energieeinsparungen und Lastverlagerungen stehen, von welchen diese selbst unmittelbar profitieren. Dies<br />
kann mit den aktuell bestehenden rein netzbetriebsbezogenen Regulierungsinstrumenten nicht gewährleistet werden.<br />
Es ist folglich ein eigenes Regulierungsregime für den Messstellenbetrieb zu schaffen; der Messstellenbetrieb ist<br />
regulatorisch aus dem Netzbetrieb herauszulösen. Es muss insbesondere verhindert werden, dass die Kosten für<br />
den Rollout intelligenter Messsysteme mit den Netzkosten „verschmiert“ werden und durch den Messstellenbetreiber<br />
jenseits der dafür vorgesehenen Entgelte mittelbar (insb. über die Netzentgelte) eingepreist werden. Nur<br />
durch eine solche Herauslösung kann eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung vorgenommen werden, die<br />
das erforderliche Maß an Transparenz mit sich bringt.<br />
3. Technische Mindestanforderungen, Datenschutz und Datensicherheit<br />
Wie man auf der einen Seite die wirtschaftlichen Dimensionen eines Rollouts intelligenter Messsysteme beleuchten<br />
muss, so stellt sich auf der anderen Seite die Frage, welche technischen Mindestanforderungen man an diese<br />
neue Technik stellt. Hierbei gilt es, grundsätzlich zwei Ziele zu erreichen: Die vielseitige Einsetzbarkeit zur Maximierung<br />
des gesamtwirtschaftlichen Nutzen einerseits, und andererseits die Gewährleistung von Datenschutz<br />
und Datensicherheit. Der Rechtsrahmen muss hier klare und verlässliche Vor-gaben treffen.<br />
Folge des Einsatzes intelligenter Messsysteme ist ein erhöhter Verkehr an Daten, die Aufschluss über das Verbrauchsverhalten<br />
von Privathaushalten geben können und somit datenschutzrechtlich sensibel sind. Das alltägliche<br />
Leben in der Bundesrepublik Deutsch-land ist geprägt durch eine hochtechnisierte Lebensweise unter ständigem<br />
Verbrauch von Energie, sodass eine zeitaktuelle Information über den Energieverbrauch in der Regel Rückschlüsse<br />
auf Lebensgewohnheiten des jeweiligen Privathaushaltes zulässt. Dies erfordert eine technische Ausstattung<br />
intelligenter Messsysteme, die höchsten technischen Datenschutzanforderungen genügt. Die wesentliche Bedeutung<br />
der Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz im intelligenten Messwesen hat auch die Europäische<br />
Kommission mit der Empfehlung vom 9. März 2012 zu Vorbereitungen für die Einführung intelligenter<br />
Messsysteme (2012/148/EU) nochmals hervorgehoben, in der sie sich ausdrücklich für ein detailliertes Datenschutzkonzept<br />
für den Rollout von Smart Metern ausspricht und sog. „data protection by design“ - Lösungen<br />
fordert.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.