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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/7555<br />

Zu den Regelungen in Kapitel 2 (§§ 14 bis 18: Wechsel des Messstellenbetreibers)<br />

Kapitel 2 beinhaltet die notwendigen Regelungen zur Durchführung eines Messstellenbetreiberwechsels. Die Vorschriften<br />

sind relevant z. B. für den Vollzug der §§ 5, 6, 18 und 41 ff.<br />

Zu § 14 (Wechsel des Messstellenbetreibers), § 15 (Mitteilungspflichten beim Übergang) und § 16 (Übergang<br />

technischer Einrichtungen; Meldepflicht)<br />

Die Regelungen treffen die notwendigen Durchführungsbestimmungen für den Wechsel des Messstellenbetreibers<br />

auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers (§ 39 sichert die entsprechende Anwendung<br />

fü den Fall der Liegenschaftsmodernisierung). Mit den Regelungen ist auch ein Rahmen für einen Wechsel<br />

vom Dritten Messstellenbetreiber zu einem weiteren oder sogar zurück zum grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />

gewährleistet.<br />

Zu § 17 (Wechsel des Anschlussnutzers)<br />

Geregelt wird in Nachfolge zur Altregelung in der Stromnetzzugangsverordnung das Verfahren beim Wechseln<br />

des Anschlussnutzers.<br />

Zu § 18 (Ausfall des Messstellenbetreibers)<br />

Die Regelung greift einen bewährten Regelungsansatz des EnWG und der Messzugangsverordnung auf unter<br />

Berücksichtigung der Aufhebung der Rolle des Messdienstleisters.<br />

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