Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
2. § 43 wird wie folgt neu gefasst:<br />
„§ 43 Messung<br />
Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes.“<br />
3. Die §§ 44 bis 48 werden aufgehoben.<br />
4. In § 50 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 21b Absatz 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes oder<br />
vergleichbaren Messeinrichtungen“ durch die Wörter „des Messstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.<br />
Artikel 14<br />
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 6<br />
§ 8 Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt<br />
durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Juli 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:<br />
„Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der eingespeisten Strommenge sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes<br />
anzuwenden. Abweichend von Satz 4 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach §<br />
5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch<br />
selbst übernehmen. Für ihn gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz<br />
an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.“<br />
Artikel 15<br />
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes<br />
vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 9 Absatz 8 werden die Wörter „§§ 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes und nach den auf<br />
Grund des § 21i Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ durch die Wörter<br />
„Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.<br />
2. § 10 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtung<br />
einschließlich der Messung" gestrichen.<br />
6<br />
Laufende KWKG-Novelle erfordert ggf. Anpassung.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.