Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/7555<br />
§ 20<br />
Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway<br />
(1) Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-<br />
Gateway verbunden werden können. Die Anbindung an das Smart-Meter-Gateway hat zur Gewährleistung von<br />
Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität dem in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien in Anlage<br />
4 zu § 22 niedergelegten Stand der Technik zu entsprechen.<br />
(2) Neue Messeinrichtungen für Gas, die den besonderen Anforderungen aus Absatz 1 nicht genügen, dürfen<br />
noch bis zum 31. Dezember 2016, solche mit registrierender Leistungsmessung noch bis zum 31. Dezember<br />
2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen<br />
Gefahren verbunden ist.<br />
§ 21<br />
Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme<br />
(1) Ein intelligentes Messsystem muss<br />
1. die zuverlässige Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung von<br />
aus Messeinrichtungen stammenden Messwerten gewährleisten, um<br />
a) eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken durchführen zu können,<br />
b) eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern, von Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
und von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Kraft-<br />
Wärme-Koppelungsgesetz durchführen zu können sowie die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit<br />
dieser Anlagen zu gewährleisten,<br />
c) die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und<br />
Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz abrufen zu können und<br />
d) Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen und Protokolle über Spannungsausfälle mit Datum und<br />
Zeit erstellen zu können,<br />
2. eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des Letztverbrauchers ermöglichen, um diesem<br />
a) den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitzustellen,<br />
b) abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung<br />
der Abrechnung bereitzustellen,<br />
c) historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchsinformationen<br />
nach § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre zur<br />
Verfügung stellen zu können,<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.