Vorabfassung
1L51uDN
1L51uDN
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 143 – Drucksache 18/7555<br />
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 GG - Belastungsgleichheit<br />
Die Ungleichbehandlung der Letztverbraucher durch die unterschiedliche Belastungen, die aus dem Einbau von<br />
modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen resultiert, ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3<br />
GG vereinbar ist.<br />
Im Rolloutszenario der §§ 29 ff. wird zwischen den Einbauoptionen moderne Messeinrichtung und intelligentes<br />
Messsystem differenziert. Die veranschlagten Stufentarife stellen sicher, dass bei allen Letztverbrauchergruppen<br />
der wirtschaftliche Nettonutzen eines intelligenten Messsystems positiv festgestellt werden kann, denn die jeweiligen<br />
Entgelte orientieren sich an durchschnittlichen, prognostizierten Einsparungspotentialen aus Effizienzvorteilen<br />
und Lastverlagerung und stehen gerade nicht dazu außer Verhältnis. Auf Seiten der einbezogenen Erzeugungsanlagen<br />
orientieren sich die unterschiedlichen Preisobergrenzen an der unterschiedlichen Netzrelevanz wie<br />
auch an dem unterschiedlichen Ertragspotenzial und sind damit gerechtfertigt.<br />
Eingriff in Grundrechte von Verteilernetzbetreibern<br />
Die Umsetzung des gesetzlichen Einbau-Konzepts und des korrespondierenden Modells zur Übertragung der<br />
Grundzuständigkeit nach den § 41 ff. verletzen ebenfalls nicht die Grundrechte der Verteilernetzbetreiber (als<br />
derzeit grundzuständige Messstellenbetreiber) – soweit deren Grundrechtsfähigkeit bejaht wird.<br />
Einbauverpflichtung unter Wahrung einer Kosten-/Entgeltobergrenze<br />
Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Verteilernetzbetreiber durch die Einbauverpflichtung unter Wahrung der<br />
Kosten-/ Entgeltobergrenze ist als Berufsausübungsschranke einzustufen.<br />
Die Einbauverpflichtung in Kombination mit der Kosten-/Entgeltobergrenze dient der Umsetzung des flächendeckenden<br />
Rollouts einer intelligenten Messinfrastruktur in der leitungsgebundenen Energieversorgung unter Wahrung<br />
der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die jeweiligen Letztverbraucher. Dabei handelt es sich um eine vernünftige<br />
Allgemeinwohlerwägung, um langfristig den Klima- und Umweltschutz zu fördern, was sich der Staat<br />
gem. Art. 20a des Grundgesetzes zur Aufgabe gemacht hat. Da Verteilernetzbetreiber bereits nach § 21b Absatz<br />
1 EnWG grundzuständige Messstellenbetreiber waren und auch vor der Reform des EnWG im Jahre 2005 schon<br />
den Messstellenbetrieb als Annex zum Netzbetrieb durchgeführt haben und dies weit überwiegend bis heute tun,<br />
sind sie aufgrund ihres Know-hows und ihrer Kenntnisse des jeweiligen Netzgebietes prädestiniert, den flächendeckenden<br />
Rollout zu organisieren und durchzuführen.<br />
Mildere Mittel als die Kodifizierung einer primären Verpflichtung der Verteilernetzbetreiber als grundzuständige<br />
Messstellenbetreiber zum Einbau intelligenter Messsysteme sind zur Gewährleistung der Umsetzung des flächendeckenden<br />
Rollouts in dem vorgeschlagenen Zeitkorridor nicht ersichtlich. Bei der Durchführung des flächendeckenden<br />
Rollouts etwa durch die Letztverbraucher ließe sich dieser nicht vergleichsweise effizient durchführen<br />
und wäre schwer zu organisieren. Eine reibungslose Durchführung des politisch gewollten flächendeckenden<br />
Rollouts wäre gefährdet. Im Übrigen wäre auch in einem solchen Fall die Kooperation der Letztverbraucher mit<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.