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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 143 – Drucksache 18/7555<br />

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 GG - Belastungsgleichheit<br />

Die Ungleichbehandlung der Letztverbraucher durch die unterschiedliche Belastungen, die aus dem Einbau von<br />

modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen resultiert, ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3<br />

GG vereinbar ist.<br />

Im Rolloutszenario der §§ 29 ff. wird zwischen den Einbauoptionen moderne Messeinrichtung und intelligentes<br />

Messsystem differenziert. Die veranschlagten Stufentarife stellen sicher, dass bei allen Letztverbrauchergruppen<br />

der wirtschaftliche Nettonutzen eines intelligenten Messsystems positiv festgestellt werden kann, denn die jeweiligen<br />

Entgelte orientieren sich an durchschnittlichen, prognostizierten Einsparungspotentialen aus Effizienzvorteilen<br />

und Lastverlagerung und stehen gerade nicht dazu außer Verhältnis. Auf Seiten der einbezogenen Erzeugungsanlagen<br />

orientieren sich die unterschiedlichen Preisobergrenzen an der unterschiedlichen Netzrelevanz wie<br />

auch an dem unterschiedlichen Ertragspotenzial und sind damit gerechtfertigt.<br />

Eingriff in Grundrechte von Verteilernetzbetreibern<br />

Die Umsetzung des gesetzlichen Einbau-Konzepts und des korrespondierenden Modells zur Übertragung der<br />

Grundzuständigkeit nach den § 41 ff. verletzen ebenfalls nicht die Grundrechte der Verteilernetzbetreiber (als<br />

derzeit grundzuständige Messstellenbetreiber) – soweit deren Grundrechtsfähigkeit bejaht wird.<br />

Einbauverpflichtung unter Wahrung einer Kosten-/Entgeltobergrenze<br />

Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Verteilernetzbetreiber durch die Einbauverpflichtung unter Wahrung der<br />

Kosten-/ Entgeltobergrenze ist als Berufsausübungsschranke einzustufen.<br />

Die Einbauverpflichtung in Kombination mit der Kosten-/Entgeltobergrenze dient der Umsetzung des flächendeckenden<br />

Rollouts einer intelligenten Messinfrastruktur in der leitungsgebundenen Energieversorgung unter Wahrung<br />

der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die jeweiligen Letztverbraucher. Dabei handelt es sich um eine vernünftige<br />

Allgemeinwohlerwägung, um langfristig den Klima- und Umweltschutz zu fördern, was sich der Staat<br />

gem. Art. 20a des Grundgesetzes zur Aufgabe gemacht hat. Da Verteilernetzbetreiber bereits nach § 21b Absatz<br />

1 EnWG grundzuständige Messstellenbetreiber waren und auch vor der Reform des EnWG im Jahre 2005 schon<br />

den Messstellenbetrieb als Annex zum Netzbetrieb durchgeführt haben und dies weit überwiegend bis heute tun,<br />

sind sie aufgrund ihres Know-hows und ihrer Kenntnisse des jeweiligen Netzgebietes prädestiniert, den flächendeckenden<br />

Rollout zu organisieren und durchzuführen.<br />

Mildere Mittel als die Kodifizierung einer primären Verpflichtung der Verteilernetzbetreiber als grundzuständige<br />

Messstellenbetreiber zum Einbau intelligenter Messsysteme sind zur Gewährleistung der Umsetzung des flächendeckenden<br />

Rollouts in dem vorgeschlagenen Zeitkorridor nicht ersichtlich. Bei der Durchführung des flächendeckenden<br />

Rollouts etwa durch die Letztverbraucher ließe sich dieser nicht vergleichsweise effizient durchführen<br />

und wäre schwer zu organisieren. Eine reibungslose Durchführung des politisch gewollten flächendeckenden<br />

Rollouts wäre gefährdet. Im Übrigen wäre auch in einem solchen Fall die Kooperation der Letztverbraucher mit<br />

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