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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/7555<br />

Artikel 11<br />

Änderung der Anreizregulierungsverordnung<br />

§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt<br />

durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird durch folgende<br />

Sätze ersetzt:<br />

„Einbezogen in das Regulierungskonto wird darüber hinaus die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr<br />

bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung<br />

gehört, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch<br />

Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durchgeführt<br />

wird, verursacht wird und soweit es sich nicht um Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen<br />

Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt. In<br />

das Regulierungskonto wird auch die Differenz einbezogen, die durch Maßnahmen des Netzbetreibers im<br />

Zusammenhang mit § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung<br />

mit § 55 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes verursacht wird, soweit<br />

der Netzbetreiber für die Durchführung zuständig war.“<br />

Artikel 12<br />

Aufhebung der Messzugangsverordnung<br />

Die Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes<br />

vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird aufgehoben.<br />

Artikel 13<br />

Änderung der Gasnetzzugangsverordnung<br />

Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die durch Artikel 314 der Verordnung<br />

vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44 bis 48 wie folgt gefasst:<br />

„§§ 44 bis 48 (weggefallen)“<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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