Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/7555<br />
eingesetzt werden wie Messsysteme, die erzeugerseitig zur Übertragung der Ist-Einspeisung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
verbaut worden sind.<br />
Zu § 20 (Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway)<br />
§ 20 entspricht dem alten § 21 f EnWG 2011. Er enthält im Vergleich zur vorherigen Fassung redaktionelle und<br />
begriffliche Anpassungen sowie eine angepasste Übergangsfrist in Absatz 2 und die erforderliche übergangsweise<br />
Bereichsausnahme für Messeinrichtungen für Gas mit registrierender Leistungsmessung.<br />
Die Vorschrift diente schon 2011der Umsetzung des Dritten Binnenmarktpakets. Die Gasrichtlinie des Pakets<br />
(RL 2009/73/EG, dort Anhang I Absatz 2) verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einem Rollout intelligenter Messsysteme,<br />
wobei die Mitgliedstaaten den Rollout unter den Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit stellen können. Kosten-Nutzen-Betrachtungen<br />
in Deutschland haben ergeben, dass ein separater Rollout für Gas ist nicht wirtschaftlich<br />
wäre. Sinnvoll ist allerdings eine Einbindung von Gas-Messeinrichtungen in vorhandene Strom-Smart Meter-<br />
Systeme.<br />
Die Vorgaben in § 20 bedeuten nicht, dass Messeinrichtungen für Gas über eine gesonderte Schnittstelle verfügen<br />
müssen. Auch althergebrachte Gaszähler mit sog. Impulsschnittstellen lassen sich, das zeigen zum Beispiel dementsprechende<br />
DVGW Lastenhefte, einfach mittels Adapter in ein intelligentes Messsystem einbinden.<br />
RLM-Messanlagen Gas sind Messeinrichtungen, die mit Hilfe von registrierender Leistungsmessung mehr als<br />
eine stündliche Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden oder mehr als eine jährliche Entnahme von 1,5 Millionen<br />
Kilowattstunden messen (Definition nach § 24 der Gasnetzzugangsverordnung). Da die derzeitige RLM-<br />
Messung bereits eine kommunikative Anbindung beinhaltet, muss bei dieser Gruppe ein technologischer Wechsel<br />
insoweit nicht vordringlich eingeleitet werden.<br />
Von der Übergangsregelung sind in Deutschland ca. 56 000 Zählpunkte im Bereich Gas, somit 0,4 Prozent von<br />
14 Millionen Zählpunkten, betroffen.<br />
Zu § 21 (Mindestanforderungen an Messsysteme)<br />
Die Norm beschreibt auch in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben insbesondere aus der Energieeffizienzrichtlinie<br />
technische Mindestanforderungen für intelligente Messsysteme, bei deren konkreter technischer Ausgestaltung<br />
im Sinne einer Technologieneutralität den Herstellern die notwendige Freiheit gelassen wird.<br />
Zu Absatz 1 Nummer 1<br />
Absatz 1 Nummer 1 stellt Anforderungen an die Messwerterhebung und -übertragung als zentraler Aufgabe von<br />
intelligenten Messsystemen. Insbesondere fordert er die Fähigkeit zur Zählerstandsgangmessung ein als die von<br />
intelligenten Messsystemen allgemein zu gewährleistende Art der Messung elektrischer Arbeit. Dies gilt zum<br />
einen für die Messung des allgemeinen Stromverbrauchs, als auch für die Messung von besonderen Verbrauchseinrichtungen<br />
und die Messung eingespeister Strommengen. Diese Mindestanforderung bildet den Grundstein für<br />
eine damit mögliche Abkehr vom Standardlastprofil nach § 12 der Stromnetzzugangsverordnung. Strommengen<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.