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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/7555<br />

eingesetzt werden wie Messsysteme, die erzeugerseitig zur Übertragung der Ist-Einspeisung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

verbaut worden sind.<br />

Zu § 20 (Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway)<br />

§ 20 entspricht dem alten § 21 f EnWG 2011. Er enthält im Vergleich zur vorherigen Fassung redaktionelle und<br />

begriffliche Anpassungen sowie eine angepasste Übergangsfrist in Absatz 2 und die erforderliche übergangsweise<br />

Bereichsausnahme für Messeinrichtungen für Gas mit registrierender Leistungsmessung.<br />

Die Vorschrift diente schon 2011der Umsetzung des Dritten Binnenmarktpakets. Die Gasrichtlinie des Pakets<br />

(RL 2009/73/EG, dort Anhang I Absatz 2) verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einem Rollout intelligenter Messsysteme,<br />

wobei die Mitgliedstaaten den Rollout unter den Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit stellen können. Kosten-Nutzen-Betrachtungen<br />

in Deutschland haben ergeben, dass ein separater Rollout für Gas ist nicht wirtschaftlich<br />

wäre. Sinnvoll ist allerdings eine Einbindung von Gas-Messeinrichtungen in vorhandene Strom-Smart Meter-<br />

Systeme.<br />

Die Vorgaben in § 20 bedeuten nicht, dass Messeinrichtungen für Gas über eine gesonderte Schnittstelle verfügen<br />

müssen. Auch althergebrachte Gaszähler mit sog. Impulsschnittstellen lassen sich, das zeigen zum Beispiel dementsprechende<br />

DVGW Lastenhefte, einfach mittels Adapter in ein intelligentes Messsystem einbinden.<br />

RLM-Messanlagen Gas sind Messeinrichtungen, die mit Hilfe von registrierender Leistungsmessung mehr als<br />

eine stündliche Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden oder mehr als eine jährliche Entnahme von 1,5 Millionen<br />

Kilowattstunden messen (Definition nach § 24 der Gasnetzzugangsverordnung). Da die derzeitige RLM-<br />

Messung bereits eine kommunikative Anbindung beinhaltet, muss bei dieser Gruppe ein technologischer Wechsel<br />

insoweit nicht vordringlich eingeleitet werden.<br />

Von der Übergangsregelung sind in Deutschland ca. 56 000 Zählpunkte im Bereich Gas, somit 0,4 Prozent von<br />

14 Millionen Zählpunkten, betroffen.<br />

Zu § 21 (Mindestanforderungen an Messsysteme)<br />

Die Norm beschreibt auch in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben insbesondere aus der Energieeffizienzrichtlinie<br />

technische Mindestanforderungen für intelligente Messsysteme, bei deren konkreter technischer Ausgestaltung<br />

im Sinne einer Technologieneutralität den Herstellern die notwendige Freiheit gelassen wird.<br />

Zu Absatz 1 Nummer 1<br />

Absatz 1 Nummer 1 stellt Anforderungen an die Messwerterhebung und -übertragung als zentraler Aufgabe von<br />

intelligenten Messsystemen. Insbesondere fordert er die Fähigkeit zur Zählerstandsgangmessung ein als die von<br />

intelligenten Messsystemen allgemein zu gewährleistende Art der Messung elektrischer Arbeit. Dies gilt zum<br />

einen für die Messung des allgemeinen Stromverbrauchs, als auch für die Messung von besonderen Verbrauchseinrichtungen<br />

und die Messung eingespeister Strommengen. Diese Mindestanforderung bildet den Grundstein für<br />

eine damit mögliche Abkehr vom Standardlastprofil nach § 12 der Stromnetzzugangsverordnung. Strommengen<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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