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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/7555<br />

b) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.<br />

3. Nach § 10 wird ein neuer § 10a eingefügt:<br />

"§ 10a Messstellenbetrieb<br />

Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend<br />

von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der<br />

Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen<br />

Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt."<br />

4. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des § 21d<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente<br />

Messsysteme“ ersetzt und werden die Wörter „die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

erfüllen,“ und „; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten“ gestrichen.<br />

b) In Satz 2 werden die Wörter „Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne<br />

des § 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist,“ durch die Wörter „Ist kein intelligentes Messsystem<br />

vorhanden, so“ ersetzt. Die Wörter „; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten“<br />

werden gestrichen.<br />

c) § 36 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.<br />

5. § 81 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />

Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Netzbetreiber“ werden die Wörter „und<br />

Messstellenbetreiber“ eingefügt.<br />

Artikel 16<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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