Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/7555<br />
b) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.<br />
3. Nach § 10 wird ein neuer § 10a eingefügt:<br />
"§ 10a Messstellenbetrieb<br />
Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend<br />
von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der<br />
Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen<br />
Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt."<br />
4. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des § 21d<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente<br />
Messsysteme“ ersetzt und werden die Wörter „die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
erfüllen,“ und „; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten“ gestrichen.<br />
b) In Satz 2 werden die Wörter „Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne<br />
des § 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist,“ durch die Wörter „Ist kein intelligentes Messsystem<br />
vorhanden, so“ ersetzt. Die Wörter „; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten“<br />
werden gestrichen.<br />
c) § 36 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.<br />
5. § 81 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />
Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Netzbetreiber“ werden die Wörter „und<br />
Messstellenbetreiber“ eingefügt.<br />
Artikel 16<br />
Inkrafttreten<br />
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.