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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/7555<br />

(2) Soweit sie es aus regulatorischen oder wettbewerblichen Gründen für erforderlich hält, kann die Bundesnetzagentur<br />

den Bericht aus Absatz 1 bereits vor dem 30. Dezember 2023 vorlegen.<br />

(3) In den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere Aspekte<br />

des Messstellenbetriebs aufzunehmen; der Bericht soll Angaben enthalten<br />

1. zur Wettbewerbssituation beim Messstellenbetrieb,<br />

2. zur technischen Entwicklung bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,<br />

3. zum Angebot variabler Tarife,<br />

4. zu bundesweit einheitlichen Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität bei der energiewirtschaftlichen<br />

Datenkommunikation sowie<br />

5. zum Angebot von Daten- und Telekommunikationsdiensten für die Anbindung von Smart-Meter-Gateways.<br />

(4) Die Bundesnetzagentur darf die für den Bericht nach Absatz 3 erhobenen Daten auch für den Bericht nach<br />

Absatz 1 verwenden.<br />

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