Vorabfassung
1L51uDN
1L51uDN
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Drucksache 18/7555 – 164 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Zu den Regelungen in Teil 4 (§§ 76 und 77)<br />
Zu § 76 (Missbrauchsaufsicht)<br />
Die Vorschrift sorgt für eine entsprechende Geltung des Missbrauchsverbots aus § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3<br />
für grundzuständige Messstellenbetreiber. Eine wirksame Kontrolle erfordert die entsprechende Anwendbarkeit<br />
der Regelungen in § 30 Absatz 2 und von § 31; § 76 stellt dies ebenfalls klar.<br />
Zu § 77 (Bericht der Bundesnetzagentur)<br />
Die Regelung installiert eine breit angelegte Evaluierung zur Anwendung des Rechtsrahmens für den modernen<br />
Messstellenbetrieb durch die Bundesnetzagentur. Der Bericht soll insbesondere auch Angaben zur Entwicklung<br />
des Investitionsverhaltens und des Wettbewerbs beim Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und<br />
intelligente Messsysteme, zu technischen Weiterentwicklungen, zu Energie- und Kosteneinsparungen durch den<br />
Einsatz moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme sowie zu Auswirkungen der bestehenden<br />
Regulierung der Telekommunikations- und Energieversorgungsnetze auf die Digitalisierung der Energieversorgung<br />
enthalten. Der Bericht nach Absatz 1 ist zu unterscheiden von der nach § 34 dem Bundesministeriums für<br />
Wirtschaft und Energie vorbehaltenen Bewertung. Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Absatz 1 unter<br />
Beteiligung von Wissenschaft und betroffenen Verbänden erstellen sowie internationale Erfahrungen mit dem<br />
Tätigkeitsfeld Messstellenbetrieb berücksichtigen; sie gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht<br />
die erhaltenen Stellungnahmen im Internet. Von der gesonderten Berichtspflicht in Absatz 1 zu unterscheiden ist<br />
der regelmäßige Bericht der Bundesnetzagentur im Rahmen des Monitorings nach § 35 EnWG. Absatz 3 stellt<br />
klar, dass sich dieses Monitoring (wie bisher) auch auf die Entwicklungen im Bereich Messstellenbetrieb erstreckt<br />
und nennt besondere Aspekte, für die das Monitoring zu erfolgen hat. Das Monitoring mit seinen Datenbereitstellungsvorgaben<br />
aus den §§ 35 und 69 EnWG bildet auch die Datengrundlage für den Sonderbericht der<br />
Bundesnetzagentur aus Absatz 1. Absatz 4 legitimiert insoweit die Doppelverwendung der abgefragten Informationen.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.