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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 164 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Zu den Regelungen in Teil 4 (§§ 76 und 77)<br />

Zu § 76 (Missbrauchsaufsicht)<br />

Die Vorschrift sorgt für eine entsprechende Geltung des Missbrauchsverbots aus § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3<br />

für grundzuständige Messstellenbetreiber. Eine wirksame Kontrolle erfordert die entsprechende Anwendbarkeit<br />

der Regelungen in § 30 Absatz 2 und von § 31; § 76 stellt dies ebenfalls klar.<br />

Zu § 77 (Bericht der Bundesnetzagentur)<br />

Die Regelung installiert eine breit angelegte Evaluierung zur Anwendung des Rechtsrahmens für den modernen<br />

Messstellenbetrieb durch die Bundesnetzagentur. Der Bericht soll insbesondere auch Angaben zur Entwicklung<br />

des Investitionsverhaltens und des Wettbewerbs beim Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und<br />

intelligente Messsysteme, zu technischen Weiterentwicklungen, zu Energie- und Kosteneinsparungen durch den<br />

Einsatz moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme sowie zu Auswirkungen der bestehenden<br />

Regulierung der Telekommunikations- und Energieversorgungsnetze auf die Digitalisierung der Energieversorgung<br />

enthalten. Der Bericht nach Absatz 1 ist zu unterscheiden von der nach § 34 dem Bundesministeriums für<br />

Wirtschaft und Energie vorbehaltenen Bewertung. Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Absatz 1 unter<br />

Beteiligung von Wissenschaft und betroffenen Verbänden erstellen sowie internationale Erfahrungen mit dem<br />

Tätigkeitsfeld Messstellenbetrieb berücksichtigen; sie gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht<br />

die erhaltenen Stellungnahmen im Internet. Von der gesonderten Berichtspflicht in Absatz 1 zu unterscheiden ist<br />

der regelmäßige Bericht der Bundesnetzagentur im Rahmen des Monitorings nach § 35 EnWG. Absatz 3 stellt<br />

klar, dass sich dieses Monitoring (wie bisher) auch auf die Entwicklungen im Bereich Messstellenbetrieb erstreckt<br />

und nennt besondere Aspekte, für die das Monitoring zu erfolgen hat. Das Monitoring mit seinen Datenbereitstellungsvorgaben<br />

aus den §§ 35 und 69 EnWG bildet auch die Datengrundlage für den Sonderbericht der<br />

Bundesnetzagentur aus Absatz 1. Absatz 4 legitimiert insoweit die Doppelverwendung der abgefragten Informationen.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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