Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/7555<br />
Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, genügt eine Mitteilung an den Energielieferanten und den Netzbetreiber.<br />
§ 16<br />
Übergang technischer Einrichtungen; Meldepflicht<br />
(1) Vor dem Übergang des Messstellenbetriebs muss der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber<br />
nach dessen Wahl die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen vollständig oder einzeln<br />
gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anbieten, insbesondere die Messeinrichtung selbst,<br />
Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen.<br />
(2) Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, muss<br />
der bisherige Messstellenbetreiber die vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber<br />
zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen durch<br />
den neuen Messstellenbetreiber dulden, wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem<br />
bisherigen Messstellenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden.<br />
(3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durchführt, hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen<br />
der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform mitzuteilen.<br />
Er hat unverzüglich die Beschädigung und Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben<br />
und den Verlust zu ersetzen.<br />
§ 17<br />
Wechsel des Anschlussnutzers<br />
Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der Dritte, der den Messstellenbetrieb durchführt,<br />
auf Verlangen des grundzuständigen Messstellenbetreibers verpflichtet, für einen Übergangszeitraum von längstens<br />
drei Monaten, den Messstellenbetrieb fortzuführen, bis dieser auf Grundlage eines Auftrages des neuen Anschlussnutzers<br />
durchgeführt werden kann. Der Dritte hat Anspruch auf ein vom grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />
zu entrichtendes angemessenes Entgelt.<br />
§ 18<br />
Ausfall des Messstellenbetreibers<br />
(1) Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten oder fällt der Dritte als Messstellenbetreiber aus, ohne dass<br />
zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb übernimmt, ist der grundzuständige<br />
Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich den Messstellenbetrieb zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer<br />
dürfen hierfür keine über die in § 7 genannten hinausgehende Entgelte in Rechnung gestellt werden.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.