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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/7555<br />

Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, genügt eine Mitteilung an den Energielieferanten und den Netzbetreiber.<br />

§ 16<br />

Übergang technischer Einrichtungen; Meldepflicht<br />

(1) Vor dem Übergang des Messstellenbetriebs muss der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber<br />

nach dessen Wahl die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen vollständig oder einzeln<br />

gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anbieten, insbesondere die Messeinrichtung selbst,<br />

Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen.<br />

(2) Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, muss<br />

der bisherige Messstellenbetreiber die vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber<br />

zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen durch<br />

den neuen Messstellenbetreiber dulden, wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem<br />

bisherigen Messstellenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden.<br />

(3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durchführt, hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen<br />

der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform mitzuteilen.<br />

Er hat unverzüglich die Beschädigung und Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben<br />

und den Verlust zu ersetzen.<br />

§ 17<br />

Wechsel des Anschlussnutzers<br />

Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der Dritte, der den Messstellenbetrieb durchführt,<br />

auf Verlangen des grundzuständigen Messstellenbetreibers verpflichtet, für einen Übergangszeitraum von längstens<br />

drei Monaten, den Messstellenbetrieb fortzuführen, bis dieser auf Grundlage eines Auftrages des neuen Anschlussnutzers<br />

durchgeführt werden kann. Der Dritte hat Anspruch auf ein vom grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />

zu entrichtendes angemessenes Entgelt.<br />

§ 18<br />

Ausfall des Messstellenbetreibers<br />

(1) Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten oder fällt der Dritte als Messstellenbetreiber aus, ohne dass<br />

zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb übernimmt, ist der grundzuständige<br />

Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich den Messstellenbetrieb zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer<br />

dürfen hierfür keine über die in § 7 genannten hinausgehende Entgelte in Rechnung gestellt werden.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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