Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Abschnitt 2<br />
Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation<br />
Beteiligten<br />
§ 66<br />
Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung<br />
(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies für folgende Zwecke<br />
zwingend erforderlich ist:<br />
1. Durchführung der Netznutzungsabrechnung,<br />
2. Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-<br />
Wärme-Kopplungs-Gesetz,<br />
3. Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des Energiewirtschaftsgesetzes,<br />
4. Durchführung eines Einspeisemanagements nach § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung<br />
mit § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,<br />
5. Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,<br />
6. Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,<br />
7. Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis<br />
und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht<br />
von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,<br />
8. Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />
in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung,<br />
9. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.<br />
(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat<br />
1. dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Zwecke Last- und Einspeisegänge<br />
sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6<br />
erfasst sind,<br />
2. dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummenzeitreihen<br />
je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind.<br />
3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten<br />
erforderlichen Daten.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.