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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Abschnitt 2<br />

Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation<br />

Beteiligten<br />

§ 66<br />

Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung<br />

(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies für folgende Zwecke<br />

zwingend erforderlich ist:<br />

1. Durchführung der Netznutzungsabrechnung,<br />

2. Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-<br />

Wärme-Kopplungs-Gesetz,<br />

3. Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des Energiewirtschaftsgesetzes,<br />

4. Durchführung eines Einspeisemanagements nach § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung<br />

mit § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,<br />

5. Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,<br />

6. Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,<br />

7. Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis<br />

und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht<br />

von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,<br />

8. Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />

in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung,<br />

9. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.<br />

(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat<br />

1. dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Zwecke Last- und Einspeisegänge<br />

sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6<br />

erfasst sind,<br />

2. dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummenzeitreihen<br />

je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind.<br />

3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten<br />

erforderlichen Daten.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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