Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Intelligente Messsysteme dienen der Entwicklung intelligenter Energieversorgungssysteme auf Seiten von Letztverbrauchern<br />
und Erzeugern, sie sind die Verbindung zum intelligenten Energienetz (sog. Smart Grid). Intelligente<br />
Messsysteme können helfen, den tatsächlichen Energieverbrauch der Letztverbraucher an die Erzeugung<br />
aus volatilen Erzeugungsanlagen anzupassen. Sie können auch helfen, die Energiebeschaffung zu optimieren,<br />
indem reale Verbräuche und nicht länger Prognosen die Energiebeschaffung bestimmen. Der Gesetzgeber ist in<br />
diesem Zusammenhang mit § 40 Absatz 5 Satz 1 EnWG einen ersten wichtigen Schritt gegangen, indem er Energieversorgungsunternehmen<br />
dazu verpflichtet hat, last- und tageszeitvariable Tarife anzubieten. Intelligente<br />
Messsysteme können darüber hinaus netzdienlich eingesetzt werden, indem sie Netzzustandsinformationen bereitstellen,<br />
und sie können auch als eine sichere Plattform für verschiedenste Anwendungen aus den Bereichen<br />
Energiemanagement, Erzeugungsmanagement und auch weit darüber hinaus dienen.<br />
Für Energiedienstleistungen jeglicher Art sind genaue Informationen über das Verbrauchs- und Einspeiseverhalten<br />
sehr wichtig. Von Bedeutung ist dabei nicht lediglich die Menge verbrauchter bzw. eingespeister Energie,<br />
sondern auch der jeweilige Zeitpunkt des Verbrauchs bzw. der Einspeisung. Die derzeit größtenteils übliche einmal<br />
jährliche Ablesung von Verbrauchswerten kann dieses Bedürfnis nicht ansatzweise befriedigen.<br />
In § 21e Absatz 1 EnWG 2011 hieß es, dass intelligente Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit<br />
und Interoperabilität bestimmten Anforderungen genügen müssen, die in Schutzprofilen und Technischen<br />
Richtlinien niedergelegt werden. Dieser zentrale Ansatz für die sicherheitstechnische Ausrichtung des<br />
Smart Metering in Deutschland wird im Gesetzentwurf beibehalten und in den §§ 19 bis 28 abschließend ausgebaut.<br />
§ 19 Absatz 1 nennt mit Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung die datenschutzrechtlich relevanten Tatbestände<br />
in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Datenverarbeitung schließt somit auch die Vorgänge<br />
Speichern und Übermitteln ein.<br />
§ 19 Absatz 2 enthält die Kernregelung, dann zur Datenerhebung, -verarbeitung, -speicherung, -prüfung und -<br />
übermittlung ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden dürfen, die den Anforderungen<br />
aus den §§ 21 und 22 genügen. Absatz 3 konkretisiert die Anforderung auf die notwendig einhaltenden<br />
Anforderungen aus Schutzprofilen und Technischen Richtlinien, die den Stand der Technik in Bezug auf<br />
technischen Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität wiedergeben.<br />
Im Sinne eines lückenlosen Datenschutz- und Datensicherheitskonzeptes verpflichtet Absatz 4 auch die berechtigten<br />
Stellen auf dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz<br />
und Datensicherheit. Insbesondere müssen die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sowie die Feststellbarkeit<br />
der Identität der übermittelnden und verarbeitenden Stelle gewährleistet werden. Im Falle der Nutzung<br />
allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen<br />
Stand der Technik entsprechen.<br />
Absatz 5 enthält die grundsätzlich erforderliche Übergangs- und Bestandsschutzregelung für Messsysteme, die<br />
den neuen strengen BSI-Anforderungen nicht genügen. So fallen unter die Bestandsschutzregelung genauso<br />
Messsysteme, die als sogenannte Smart Meter verbraucherseitig beispielsweise in Smart Home Konstellationen<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.