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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 135 – Drucksache 18/7555<br />

dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz letztlich nicht statt, war dem nunmehr angesichts der zunehmenden Bedeutung<br />

dieses Erzeugungsbereichs abzuhelfen. Auch dieses ein Phänomen der Energiewende, die die Erzeugungsstrukturen<br />

nicht nur dezentraler werden lässt, sondern damit und deswegen auch (System-)Verantwortung der<br />

dezentralen Einheiten einfordern muss. Die Gewährleistung einer sicheren und sinnvollen Vernetzung ist eine<br />

Grundanforderung für den sicheren Gesamtsystembetrieb. Kosten für die Ausrüstung mit standardisierter intelligenter<br />

Mess- und Kommunikationsinfrastruktur werden zukünftig für jede netzrelevante Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage<br />

anfallen.<br />

Zu § 31 (Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen;<br />

Preisobergrenzen)<br />

§ 31 ist die zentrale Vorschrift, welche dem Grunde nach die wegweisende Entscheidung trifft, bei welchen Anschlussnutzern<br />

intelligente Messsysteme verpflichtend einzubauen sind.<br />

§ 29 fordert für Einbauverpflichtungen aller Art die wirtschaftliche Vertretbarkeit. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen<br />

ein Rollout intelligenter Messsysteme wirtschaftlich vertretbar ist, wird auf die Erkenntnisse der<br />

Kosten-Nutzen-Analyse, die 2013 und Ende 2014 mit einem Update vom Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Energie unter dem Titel „Kosten-Nutzen-Analyse für einen flächendeckenden Einsatz intelligenter Zähler“ veröffentlicht<br />

wurde, zurückgegriffen.<br />

Im Regelungsansatz der §§ 29 ff. findet eine unmittelbare Verknüpfung der in der Analyse identifizierten Nutzenpotenziale<br />

mit der Kostenregulierung im Wege individueller Preisobergrenzen statt. Diese Systematik verfolgt<br />

das Ziel, dass die Prämissen, unter denen die Analyse zu einem gesamtwirtschaftlich vorteilhaften wie individuell<br />

zumutbaren Rollout-Ansatz kommt, auch tatsächlich eintreten. Ansonsten würden die Verbraucher das Folgerisiko<br />

von zu optimistischen Kostenprognosen tragen.<br />

Letztlich stellt der in § 31 konstituierte Ansatz die Bedingung, dass der Rollout zu den in der Analyse gemachten<br />

Kosteneinschätzungen auch tatsächlich realisierbar ist. Daher wird § 31 durch das in §§ 41 ff. normierte Übertragungsverfahren<br />

ergänzt: Wer den geforderten Rollout zu den hier geforderten Kostenobergrenzen nicht bewerkstelligen<br />

kann, muss die Grundzuständigkeit für den Einbau und den Betrieb intelligenter Messsysteme ausschreiben.<br />

Findet sich auch hier kein Akteur, so bleibt der flächendeckende Einbau intelligenter Messsysteme (vorerst)<br />

aus, da er nicht zu den Konditionen, zu denen er zu rechtfertigen wäre, leistbar ist.<br />

Der beschriebene Ansatz bedeutet zugleich, dass durch die Preisobergrenzen ein strikter Kostenschutz für die<br />

betroffenen Anschlussnutzer normiert wird: Niemals darf ein Anschlussnutzer verpflichtet werden, mehr als die<br />

im Gesetz aufgestellten Preisobergrenzen im Rahmen seines mit dem Messstellenbetreiber bestehenden Messstellenvertrages<br />

zu entrichten; § 31 Absatz 5 verankert dies.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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