Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 135 – Drucksache 18/7555<br />
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz letztlich nicht statt, war dem nunmehr angesichts der zunehmenden Bedeutung<br />
dieses Erzeugungsbereichs abzuhelfen. Auch dieses ein Phänomen der Energiewende, die die Erzeugungsstrukturen<br />
nicht nur dezentraler werden lässt, sondern damit und deswegen auch (System-)Verantwortung der<br />
dezentralen Einheiten einfordern muss. Die Gewährleistung einer sicheren und sinnvollen Vernetzung ist eine<br />
Grundanforderung für den sicheren Gesamtsystembetrieb. Kosten für die Ausrüstung mit standardisierter intelligenter<br />
Mess- und Kommunikationsinfrastruktur werden zukünftig für jede netzrelevante Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage<br />
anfallen.<br />
Zu § 31 (Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen;<br />
Preisobergrenzen)<br />
§ 31 ist die zentrale Vorschrift, welche dem Grunde nach die wegweisende Entscheidung trifft, bei welchen Anschlussnutzern<br />
intelligente Messsysteme verpflichtend einzubauen sind.<br />
§ 29 fordert für Einbauverpflichtungen aller Art die wirtschaftliche Vertretbarkeit. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen<br />
ein Rollout intelligenter Messsysteme wirtschaftlich vertretbar ist, wird auf die Erkenntnisse der<br />
Kosten-Nutzen-Analyse, die 2013 und Ende 2014 mit einem Update vom Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Energie unter dem Titel „Kosten-Nutzen-Analyse für einen flächendeckenden Einsatz intelligenter Zähler“ veröffentlicht<br />
wurde, zurückgegriffen.<br />
Im Regelungsansatz der §§ 29 ff. findet eine unmittelbare Verknüpfung der in der Analyse identifizierten Nutzenpotenziale<br />
mit der Kostenregulierung im Wege individueller Preisobergrenzen statt. Diese Systematik verfolgt<br />
das Ziel, dass die Prämissen, unter denen die Analyse zu einem gesamtwirtschaftlich vorteilhaften wie individuell<br />
zumutbaren Rollout-Ansatz kommt, auch tatsächlich eintreten. Ansonsten würden die Verbraucher das Folgerisiko<br />
von zu optimistischen Kostenprognosen tragen.<br />
Letztlich stellt der in § 31 konstituierte Ansatz die Bedingung, dass der Rollout zu den in der Analyse gemachten<br />
Kosteneinschätzungen auch tatsächlich realisierbar ist. Daher wird § 31 durch das in §§ 41 ff. normierte Übertragungsverfahren<br />
ergänzt: Wer den geforderten Rollout zu den hier geforderten Kostenobergrenzen nicht bewerkstelligen<br />
kann, muss die Grundzuständigkeit für den Einbau und den Betrieb intelligenter Messsysteme ausschreiben.<br />
Findet sich auch hier kein Akteur, so bleibt der flächendeckende Einbau intelligenter Messsysteme (vorerst)<br />
aus, da er nicht zu den Konditionen, zu denen er zu rechtfertigen wäre, leistbar ist.<br />
Der beschriebene Ansatz bedeutet zugleich, dass durch die Preisobergrenzen ein strikter Kostenschutz für die<br />
betroffenen Anschlussnutzer normiert wird: Niemals darf ein Anschlussnutzer verpflichtet werden, mehr als die<br />
im Gesetz aufgestellten Preisobergrenzen im Rahmen seines mit dem Messstellenbetreiber bestehenden Messstellenvertrages<br />
zu entrichten; § 31 Absatz 5 verankert dies.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.