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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/7555<br />

Zu den Regelungen in Kapitel 1 (§§ 3 bis 11: Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit<br />

dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung)<br />

Kapitel 1 beinhaltet Kernregelungen zur Konzeption des Messstellenbetriebs im energiewirtschaftlichen Kontext<br />

und darüber hinaus, zu den Aufgaben des Messstellenbetreibers benennt den Aufgabenträger und Auswahlrechte<br />

für Anschlussnutzer und Anschlussnehmer. Verdeutlicht wird, dass Messstellenbetreiber nach dem neuen Messstellenbetriebsgesetz<br />

künftig derjenige ist, der für eine sichere Kommunikation energiewirtschaftlich notwendiger<br />

Daten sorgt und darüber hinaus mit dem Smart-Meter-Gateway auch Mehrwertdienste im Auftrag des Anschlussnutzer<br />

ermöglicht.<br />

Zu § 3 (Messstellenbetrieb)<br />

Die Vorschrift greift auf das bekannte Regelungskonzept des alten § 21b EnWG 2011 zurück, enthält aber klarstellende<br />

Änderungen im Zuge der weiteren Liberalisierung des Messwesens. Messstellenbetrieb ist nicht mehr<br />

allein und unbedingt Aufgabe des Netzbetreibers, sondern des grundzuständigen Messstellenbetreibers oder des<br />

beauftragten Dritten. Wird der Messstellenbetrieb vom Netzbetreiber durchgeführt, führt er ihn als (grundzuständiger)<br />

Messstellenbetreiber und nicht mehr als Netzbetreiber durch, da es keine Aufgabe des Netzbetriebs ist.<br />

§ 3 greift in Absatz 1 Satz 1 die Regelung des Aufgabenbereichs des Messstellenbetreibers aus dem alten § 21b<br />

Absatz 2 EnWG 2011 auf und präzisiert sie. Satz 2 nimmt eine zentrale Weichenstellung vor: Die Funktion des<br />

Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetrieb zugeordnet. Somit wird die Liberalisierung<br />

des Messwesens konsequent fortgeführt und diese zukunftsträchtige Rolle für den Markt geöffnet. Nichtsdestotrotz<br />

kann die Smart-Meter-Gateway Administration selbstverständlich nur von einem nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />

zertifizierten Unternehmen durchgeführt werden.<br />

Absatz 4 Satz 1 stellt sicher, dass der Messstellenbetrieb diskriminierungsfrei erfolgt. Satz 2 ordnet die Einbeziehung<br />

des grundzuständigen Messstellenbetreibers in das Entflechtungsregime an. Durch die Regelungen zur<br />

zweckgebundenen Datenverwendung in den §§ 49 bis 77 wird diesem Rechtsgedanken folgend verhindert, dass<br />

ein vertikal integrierter Messstellenbetreiber anderen Tätigkeitsbereichen einen Wettbewerbsvorteil verschafft<br />

und somit insbesondere andere Energievertriebe diskriminiert. Dies sichert die Vertraulichkeit nicht nur wirtschaftlich<br />

sensibler Informationen, von denen dieser bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt,<br />

sondern auch personenbezogener Informationen.<br />

Mit Hilfe der buchhalterischen Entflechtung soll verhindert werden, dass einem Netzbetreiber die Kosten, die<br />

einem Netzbetreiber im Rahmen des grundzuständigen Messstellenbetriebs entstehen, in die Erlösobergrenze eingehen.<br />

Durch das Regulierungsregime würde er gegenüber einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber einen<br />

Vorteil erlangen und der Wettbewerb um den Messstellenbetrieb oder – im Falle einer Übertragung - den grundzuständigen<br />

Messstellenbetrieb behindern.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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