Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Internetseite zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.<br />
(4) Soweit es für die Umsetzung eines variablen Tarifs im Sinne von § 40 Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
erforderlich ist, haben Netzbetreiber Netznutzern eine Bilanzierung und Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgängen<br />
für diejenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten<br />
mit intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt wird.“<br />
2. § 18 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 18<br />
Messung<br />
Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes vom [einfügen: Datum und Fundstelle]<br />
in der jeweils geltenden Fassung.“<br />
3. Die §§ 18a bis 22 werden aufgehoben.<br />
4. § 27 Absatz 1 Nummer 11 bis 14 wird aufgehoben.<br />
Artikel 6<br />
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung<br />
In der Anlage der Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die durch Artikel<br />
1 der Verordnung vom 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1405) geändert worden ist, wird folgende Zeile eingefügt:<br />
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro<br />
xx. Begleitung der Übertragung des grundzuständigen Messstellenbetriebs<br />
nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes<br />
500 - 2 500<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.